Geltende Erlasse (SMBl. NRW.) mit Stand vom 11.9.2024
Verbot des Vereins Freundeskreis Freiheit für Deutschland (FFD), Bochum Bek. d. Ministeriums für Inneres und Justiz v. 11. 11. 1998 -IV A 3 - 2205 -
Verbot des Vereins Freundeskreis Freiheit für Deutschland (FFD), Bochum Bek. d. Ministeriums für Inneres und Justiz v. 11. 11. 1998 -IV A 3 - 2205 -
Verbot des Vereins
Freundeskreis Freiheit für Deutschland (FFD), Bochum
Bek. d. Ministeriums für Inneres und
Justiz v. 11. 11. 1998 -IV A 3 - 2205 -
Gem.
§ 3 Abs. 4 Satz 2 des Gesetzes zur Regelung des öffentlichen Vereinsrechts
(Vereinsgesetz) vom 5. August. 1964 (BGBl. I S. 593), zuletzt geändert durch
Gesetz vom 28. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3186), wird nachstehend der verfügende
Teil des vom Innenministerium des Landes Nordrhein-Westfalen am 25. August 1993
erlassenen Vereinsverbots bekannt gemacht.
Verfügung:
,
1.
Die Tätigkeit des „Freundeskreis Freiheit für Deutschland" (FFD) läuft den
Strafgesetzen zuwider und richtet sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung.
2.
Der „Freundeskreis Freiheit für Deutschland" (FFD) ist verboten: Er wird
aufgelöst.
3.
Es ist verboten, Ersatzorganisationen für den „Freundeskreis Freiheit für
Deutschland" (FFD) zu bilden oder die bestehende Organisation als
Ersatzorganisationen fortzuführen.
4.
Das Vermögen des „Freundeskreis Freiheit für Deutschland" (FFD) wird beschlagnahmt
und eingezogen.
5.
Die sofortige Vollziehung dieser Verfügung wird angeordnet; dies gilt nicht für
die Einziehung des Vermögens.
Die
Verbotsverfügung ist seit dem 17. Oktober 1998 rechtkräftig. Das Verbot wird
hiermit nochmals gem. § 7 Abs. l des Vereinsgesetzes bekannt gemacht.
MBl. NRW. 1998 S. 1369