Geltende Erlasse (SMBl. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024


Verbot von Vereinen Demokratischer Kulturbund Deutschlands (DKBD) Bek. d. Innenministers v. 13. 3. 1974 - IV A 3 – 222

 

Verbot von Vereinen Demokratischer Kulturbund Deutschlands (DKBD) Bek. d. Innenministers v. 13. 3. 1974 - IV A 3 – 222

Verbot von Vereinen
Demokratischer Kulturbund Deutschlands (DKBD)
Bek. d. Innenministers v. 13. 3. 1974 - IV A 3 – 222

Gemäß § 7 Abs. 1 des Vereinsgesetzes (VereinsG) vom 5. August 1964 (BGBl. I S. 593) veröffentliche ich den verfügenden Teil des vom Regierungspräsidenten Düsseldorf am 2. März 1959 erlassenen und am 4. Dezember 1973 unanfechtbar gewordenen Vereinsverbots des „Demokratischen Kulturbund Deutschlands (DKBD)".

1)
Der Demokratische Kulturbund Deutschlands - nachfolgend kurz DKBD genannt - ist eine Vereinigung, die sich nach Zweck und Tätigkeit gegen die verfassungsmäßige Ordnung richtet und daher nach Art. 9 Abs. 2 GG verboten ist.

2)
Gem. § 2 des Reichsvereinsgesetzes vom 19. April 1908 (RGBl. S. 151) i.V.m § 13 des Polizeiorganisationsgesetzes löse ich hiermit den DKBD auf und untersage ihm gem. § 14, 40 PVG jede weitere Tätigkeit sowie die Bildung von Ersatzorganisationen.

3)
Das Vermögen des DKBD wird sichergestellt, die Geschäftsstellen und sonstigen Einrichtungen werden geschlossen.

4)
Jede weitere verfassungsfeindliche Betätigung durch Herstellung und Herausgabe von Druckschriften, welche dazu bestimmt sind, den DKBD fortzuführen und für seine Ziele zu werben, wird untersagt.

5)
Ich ordne die sofortige Vollziehung dieser Verfügung an.

MBl. NRW. 1974 S. 442