Geltende Erlasse (SMBl. NRW.)  mit Stand vom 22.3.2024


Verbot von Vereinen a) Generalunion Palästinensischer Studenten (GUPS) b) Generalunion Palästinensischer Arbeiter (GUPA) Bek. d. Innenministers v. 14.8.1978 -IVA3-222

 

Verbot von Vereinen a) Generalunion Palästinensischer Studenten (GUPS) b) Generalunion Palästinensischer Arbeiter (GUPA) Bek. d. Innenministers v. 14.8.1978 -IVA3-222

Verbot von Vereinen
a) Generalunion Palästinensischer Studenten (GUPS)
b) Generalunion Palästinensischer Arbeiter (GUPA)
Bek. d. Innenministers v. 14.8.1978 -IVA3-222

Gemäß § 3 Abs. 4 Satz 2 des Vereinsgesetzes (VereinsG) vom 5. August 1964 (BGBl. I S. 593) veröffentliche ich den verfügenden Teil des von dem Bundesminister des Innern am 3. Oktober 1972 erlassenen Vereinsverbots der
a) Generalunion Palästinensischer Studenten (GUPS)

b) Generalunion Palästinensischer Arbeiter (GUPA)

a) Verbotsverfügung
1.
Die Generalunion Palästinensischer Studenten (General Union of Palestine Students - GUPS) wird im Geltungsbereich des Vereinsgesetzes verboten. Sie wird aufgelöst.

2.
Das Vermögen der Generalunion Palästinensischer Studenten (GUPS) wird beschlagnahmt und eingezogen.

3.
Die sofortige Vollziehung dieser Verfügung wird angeordnet; dies gilt nicht für die Einziehung des Vermögens.

b) Verbotsverfügung

1.
Die Generalunion Palästinensischer Arbeiter (GUPA) wird im Geltungsbereich des Vereinsgesetzes verboten. Sie wird aufgelöst

2.
Das Vermögen der Generalunion Palästinensischer Arbeiter (GUPA) wird beschlagnahmt und eingezogen.

3.
Die sofortige Vollziehung dieser Verfügung wird angeordnet; dies gilt nicht für die Einziehung des Vermögens.

Die Verbote sind durch Urteile des Bundesverwaltungsgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 28. Februar 1978 -1 A 8.72 und IA 9.72 - bestätigt worden. Sie sind unanfechtbar.

Die Verbote werden daher gemäß § 7 Abs. l des Vereinsgesetzes vom 5. August 1964 (BGBl. I S. 593), zuletzt geändert durch Artikel 80 des Gesetzes vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469) nochmals bekannt gemacht.

MBl. NRW. 1978 S. 1470