Geltende Erlasse (SMBl. NRW.) mit Stand vom 11.9.2024
Verbot des Vereins Freundeskreis Freiheit für Deutschland Bochum (FFD), Bek. d. Innenministeriums v. 22. 9. 1993 -IV A 3-2205
Verbot des Vereins Freundeskreis Freiheit für Deutschland Bochum (FFD), Bek. d. Innenministeriums v. 22. 9. 1993 -IV A 3-2205
Verbot des Vereins
Freundeskreis Freiheit für Deutschland Bochum (FFD),
Bek. d.
Innenministeriums v. 22. 9. 1993 -IV A 3-2205
Gem.
§ 3 Abs. 4 Satz 2 des Gesetzes zur Regelung des öffentlichen Vereinsrechts
(Vereinsgesetz) vom 5. August 1964 (BGB1. I S. 593), zuletzt geändert durch
Gesetz vom 17. Dezember 1990 (BGB1.1 S. 2809), wird nachstehend der verfügende
Teil des vom Innenministerium des. Landes Nordrhein-Westfalen am 25. August
1993 erlassenen Vereinsverbots bekannt gemacht
Verfügung:
1.
Die Tätigkeit des „Freundeskreis Freiheit für Deutschland" (FFD) läuft den
Strafgesetzen zuwider und richtet sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung.
2.
Der „Freundeskreis Freiheit für Deutschland" (FFD) ist verboten. Er wird
aufgelöst
3.
Es ist verboten, Ersatzorganisationen für den „Freundeskreis Freiheit für
Deutschland",(FFD) zu bilden oder bestehende Organisationen als
Ersatzorganisationen fortzuführen:
4.
Das Vermögen des „Freundeskreis Freiheit für Deutschland" (FFD) wird beschlagnahmt
und eingezogen.
5.
Die sofortige Vollziehung dieser Verfügung wird angeordnet; dies gilt nicht für
die Einziehung des Vermögens.
MBl. NRW. 1993 S.
1686