Geltende Erlasse (SMBl. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024


Verbot von Vereinen - Club Astoria in Weil am Rhein Bek. d. Innenministers v. 27.6.1990 -IV A3-2205

 

Verbot von Vereinen - Club Astoria in Weil am Rhein Bek. d. Innenministers v. 27.6.1990 -IV A3-2205

Verbot von Vereinen - Club Astoria in Weil am Rhein
Bek. d. Innenministers v. 27.6.1990 -IV A3-2205

Nach § 3 Abs. 4 Satz 2 des Gesetzes zur Regelung des öffentlichen Vereinsrechts (Vereinsgesetz) vom 5. August 1964 (BGB1. I S. 593). zuletzt geändert durch Gesetz vom 2. März 1974 (BGB1.1 S. 469), wird nachstehend der verfügende Teil des vom Innenministerium Baden-Württemberg mit Verfügung vom 19. April 1989 erlassenen Vereinsverbots bekannt gemacht:

Verfügung:

1. Der Zweck und die Tätigkeit des Vereins „Club Astoria" laufen den Strafgesetzen zuwider.

2. Der Verein „Club Astoria" ist verboten. Er wird aufgelöst.

3. Dem Verein „Club Astoria". ist jede Tätigkeit verboten. Es ist verboten, Ersatzorganisationen zu bilden oder bestehende Organisationen als Ersatzorganisationen fortzuführen.

4. Der Anspruch der Mitglieder des Vereins „Club Astoria" auf den Liquidationserlös (§11 Nr. 2 Satz l der Vereinssatzung) wird beschlagnahmt und eingezogen. Von einer Einziehung des Vereinsvermögens wird dagegen abgesehen.

5. Die sofortige Vollstreckung der Nummern 2 bis 4 dieser Verfugung wird angeordnet, bei Nummer 4 jedoch nur, soweit dort die Beschlagnahme des Anspruchs auf den Liquidationserlös verfügt wird.

Nach Zurücknahme der gegen dieses Verbot erhobenen Klage hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg das Verfahren mit Beschluss vom 14. Mai 1990, Az.: l S 1259/89, eingestellt Das Verbot ist mithin unanfechtbar. Es wird daher nach § 7 Abs. l des Vereinsgesetzes nochmals bekannt gemacht

MBl. NRW. 1990 S. 915