Geltende Erlasse (SMBl. NRW.)  mit Stand vom 22.3.2024


Verbot des Vereins Deutsche Alternative Bek. d. Innenministeriums v. 28.12.1992 – IV A 3 –2205 sowie v. 24. 11. 1995 - IV A 3 – 2205

 

Verbot des Vereins Deutsche Alternative Bek. d. Innenministeriums v. 28.12.1992 – IV A 3 –2205 sowie v. 24. 11. 1995 - IV A 3 – 2205

Verbot des Vereins Deutsche Alternative
Bek. d. Innenministeriums v. 28.12.1992 – IV A 3 –2205 sowie v. 24. 11. 1995 - IV A 3 – 2205

Gem. § 3 Abs. 4 Satz 2 und § 7 Abs. l des Gesetzes zur Regelung des öffentlichen Vereinsrechts (Vereinsgesetz) vom 5. August 1964 (BGB1. I S; 593), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. Oktober 1994 (BGB1.1 S. 3186), wird nachstehend der verfügende Teil des vom Bundesministerium des Innern am 8. Dezember 1992 erlassenen Vereinsverbots bekannt gemacht:

Verfügung

1.
Die „Deutsche Alternative" richtet sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung.

2.
Die „Deutsche Alternative" ist verboten. Sie wird aufgelöst.

3.
Es ist verboten, Ersatzorganisationen für die „Deutsche Alternative" zu bilden oder bestehende Organisationen als Ersatzorganisationen fortzuführen.

4.
Das Vermögen der „Deutschen Alternative" wird beschlagnahmt und eingezogen.

5.
Die sofortige Vollziehung dieser Verfügung wird angeordnet; dies gilt nicht für die Einziehung des Vermögens.

Das Verbot der „Deutschen Alternative" (DA) ist nunmehr im Anschluss an die klageabweisende Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.. August 1995 (BVerwG l A 14.92) unanfechtbar.

MBl. NRW 1993 S. 304 und MBl. NRW. 1996 S. 178