Geltende Erlasse (SMBl. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024


Verbot von Vereinen - Verein Casino-Club Waiblingen - Bek. d. Innenministers v. 30. 3.1990 - IV A 3 – 2205

 

Verbot von Vereinen - Verein Casino-Club Waiblingen - Bek. d. Innenministers v. 30. 3.1990 - IV A 3 – 2205

Verbot von Vereinen - Verein Casino-Club Waiblingen -
Bek. d. Innenministers v. 30. 3.1990 - IV A 3 – 2205

Gemäß § 3 Abs. 4 Satz 2 des Gesetzes zur Regelung des öffentlichen Vereinsrechts (Vereinsgesetz) vom 5. August 1964 (BGB1. I §. 593), zuletzt geändert durch Gesetz vom 2. März 1974 (BGB1.1 S. 469), wird nachstehend der verfügende Teil des vom Innenministerium des Landes Baden-Württemberg am 28. 6.1989 erlassenen Vereinsverbots bekannt gemacht:

Verfügung:

1.
Der Zweck und die Tätigkeit des Vereins „Casino-Club Waiblingen" laufen den Strafgesetzen zuwider.

2.
Der Verein „Casino-Club Waiblingen" ist verboten. Er wird aufgelöst.

3.
Dem Verein „Casino-Club Waiblingen" ist jede Tätigkeit verboten. Es ist verboten, Ersatzorganisationen zu bilden oder bestehende Organisationen als Ersatzorganisationen fortzuführen.

4.
Das Vermögen des Vereins „Casino-Club Waiblingen" wird beschlagnahmt und eingezogen.

5.
Die sofortige Vollziehung der Nummern 2., 3. und 4. dieser Verfügung wird angeordnet, bei Nummer 4. jedoch nur, soweit dort die Beschlagnahme des Vereinsvermögens verfügt wird.

Gegen die im Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 27. November 1989 - Az.: l S 2340/88 - nicht zugelassene Revision wurde Beschwerde nicht erhoben. Das Vereinsverbot vom 28. Juni 1988 ist mithin unanfechtbar geworden. Es wird daher gemäß § 7 Abs. l des Vereinsgesetzes nochmals bekannt gemacht.

MBl. NRW. 1990 S. 491