Geltende Erlasse (SMBl. NRW.)  mit Stand vom 22.3.2024


Verbot von Vereinen; hier: Vereinigung zur Veranstaltung eines Treffens der Angehörigen der ehemaligen SS-Division Nordland am 26./29. Mai 1966 in Ebstorf, Landkreis Uelzen (Niedersachsen) Bek. d. Innenministers v. 27.9.1966 - IV A 3 – 222

 

Verbot von Vereinen; hier: Vereinigung zur Veranstaltung eines Treffens der Angehörigen der ehemaligen SS-Division Nordland am 26./29. Mai 1966 in Ebstorf, Landkreis Uelzen (Niedersachsen) Bek. d. Innenministers v. 27.9.1966 - IV A 3 – 222

Verbot von Vereinen;
hier: Vereinigung zur Veranstaltung eines Treffens der Angehörigen der ehemaligen SS-Division
Nordland am 26./29. Mai 1966 in Ebstorf, Landkreis Uelzen (Niedersachsen)
Bek. d. Innenministers v. 27.9.1966 - IV A 3 – 222

Gemäß § 7 Abs. l des Vereinsgesetzes v. 5. August 1964 (BGB1. I S. 593) veröffentliche ich den verfügenden Teil des von dem Niedersächsischen Minister des Innern am 3. 5. 1966 erlassenen und am 6. 6. 1966 unanfechtbar gewordenen Verbots der Vereinigung zur Veranstaltung eines Treffens der Angehörigen der ehemaligen SS-Division „Nordland" am 23./29. Mai 1966 in  Ebstorf, Landkreis Uelzen (Niedersachsen).

Verfügung

1.
Auf Grund des § 3 des Vereinsgesetzes wird festgestellt, dass die am 16. 4. 1966 in Ebstorf, Kreis Uelzen, gebildete Vereinigung, die das Ziel hat, die Angehörigen der ehemaligen SS-Division .Nordland' zu sammeln und zu diesem Zweck am 28/29. 5. 1966 in Ebstorf ein Treffen zu veranstalten, sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung und den Gedanken der Völkerverständigung richtet und daher gemäß Art. 9 Abs. 2 des Grundgesetzes verboten ist.

2.
Die am 16. 4. 1966 in Ebstorf gebildete Vereinigung wird hiermit aufgelöst.

3.
Die sofortige Vollziehung dieser Verfügung wird im öffentlichen Interesse angeordnet.

In Vertretung gez. Dr. Langensiepen
 

MBl. NRW. 1966 S. 1884