Geltende Erlasse (SMBl. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024


Verbot von Vereinen Wehrsportgruppe Hoffmann Bek. d. Innenministers v. 22.12.1980 -IVA3-222

 

Verbot von Vereinen Wehrsportgruppe Hoffmann Bek. d. Innenministers v. 22.12.1980 -IVA3-222

Verbot von Vereinen Wehrsportgruppe Hoffmann
Bek. d. Innenministers v. 22.12.1980 -IVA3-222

Gemäß § 3 Abs. 4 Satz 2 des Vereinsgesetzes vom 5. August 1964 (BGBl. I S. 593), zuletzt geändert durch Gesetz vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469), wird nachstehend der verfügende Teil des vom Bundesminister des Innern am 16. Januar 1980 erlassenen Vereinsverbots bekannt gemacht:

Verbotsverfügung:

1.
Die „Wehrsportgruppe Hoffmann" richtet sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung.

2.
Die „Wehrsportgruppe Hoffmann" ist verboten. Sie wird aufgelöst.

3.
Das Vermögen der „Wehrsportgruppe Hoffmann" wird beschlagnahmt und eingezogen.

4.
Die sofortige Vollziehung dieser Verfügung wird angeordnet; dies gilt nicht für die Einziehung des Vermögens.

Das Verbot ist durch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. Dezember 1980 bestätigt worden. Es ist unanfechtbar. Das Verbot wird daher gemäß § 7 Abs. l des Vereinsgesetzes vom 5. August 1964 (BGBl. I S. 593), zuletzt geändert durch Gesetz vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469). nochmals bekannt gemacht.

MBl. NRW. 1981 S. 71