Geltende Erlasse (SMBl. NRW.)  mit Stand vom 3.4.2024


Verbot von Vereinen Okey-Verein, Dortmund Bek. d. Innenministers v. 18. 11. 1985 - IV A 3 – 2214

 

Verbot von Vereinen Okey-Verein, Dortmund Bek. d. Innenministers v. 18. 11. 1985 - IV A 3 – 2214

Verbot von Vereinen Okey-Verein, Dortmund
Bek. d. Innenministers v. 18. 11. 1985 - IV A 3 – 2214

Gemäß § 3 Abs. 4 Satz 2 des Vereinsgesetzes vom 5. August 1964 (BGB1. I S. 593), zuletzt geändert durch Gesetz vom 2. März 1974 (BGB1. I S. 469), wird nachstehend der verfügende Teil des vom Innenminister des Landes Nordrhein-Westfalen am 14. August 1985 erlassenen Vereinsverbots bekannt gemacht:
 

Verfügung:

1. Der Zweck des Vereins „Okey-Verein", Dortmund, läuft den Strafgesetzen zuwider.

2. Der Verein „Okey-Verein" ist verboten. Er wird aufgelöst

3. Dem Verein „Okey-Verein" ist jede Tätigkeit verboten. Die Bildung von Ersatzorganisationen ist untersagt

4. Das Vermögen des Vereins „Okey-Verein" wird beschlagnahmt und eingezogen.

5. Die sofortige Vollziehung der Verfügung wird angeordnet; dies gilt nicht für die Einziehung des Vermögens.

Gegen das Verbot ist Klage beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen nicht erhoben worden. Es ist unanfechtbar. Das Verbot wird daher gemäß § 7 Abs. l des Vereinsgesetzes vom 5. August 1964 (BGBLI S. 593), zuletzt geändert durch Gesetz vom 2. März 1974 (BGBL I S. 469), nochmals bekannt gemacht.

MBl. NRW. 1985 S. 1816