Geltende Erlasse (SMBl. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024


Verbot von Vereinen Club Spiel-Casino Tammerfeld e. V., Ludwigsburg Bek. d. Innenministers v. 18. 5.1989 -IVA3-2205

 

Verbot von Vereinen Club Spiel-Casino Tammerfeld e. V., Ludwigsburg Bek. d. Innenministers v. 18. 5.1989 -IVA3-2205

Verbot von Vereinen
Club Spiel-Casino Tammerfeld e. V., Ludwigsburg
Bek. d. Innenministers v. 18. 5.1989 -IVA3-2205

Gemäß § 3 Abs. 4 Satz 2 .des Gesetzes zur Regelung des öffentlichen Vereinsrechts (Vereinsgesetz) vom 5. August 1964 (BGB1.1 S. 593), zuletzt geändert durch Gesetz vom 2. März 1974 (BGB1.I S. 469), wird nachstehend der verfügende Teil des vom Innenministerium des Landes Baden-Württemberg am 19.4.1989 erlassenen Vereinsverbots bekannt gemacht:

Verfügung:

1.
Der Zweck und die Tätigkeit des Vereins „Club Spiel- / Casino Tammerfeld e. V." laufen den Strafgesetzen zuwider.

2.
Der Verein „Club Spiel-Casino Tammerfeld e.V." ist verboten. Er wird aufgelöst

3.
Dem Verein „Club Spiel-Casino Tammerfeld e.V." ist jede Tätigkeit verboten. Es ist verboten, Ersatzorganisationen zu bilden oder bestehende Organisationen als Ersatzorganisation fortzuführen.

4.
Der Anspruch der Mitglieder des Vereins „Club Spiel-Casino Tammerfeld e. V." auf den Liquidationserlös (§11 Nr. 2 Satz l der Vereinssatzung) wird beschlagnahmt und eingezogen. Von einer Einziehung des Vereinsvermögens wird dagegen abgesehen.

5.
Die sofortige Vollziehung der Nummern 2., 3. und 4. dieser Verfügung wird angeordnet, bei Nummer 4. jedoch nur, soweit dort die Beschlagnahme des Anspruchs auf den Liquidationserlös verfügt wird.


MBl. NRW. 1989 S. 748