Geltende Erlasse (SMBl. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024


Verbot des Vereins Nationale Sammlung Bek. d. Innenministeriums v. 20.5.1992 - IV A 3 – 2205

 

Verbot des Vereins Nationale Sammlung Bek. d. Innenministeriums v. 20.5.1992 - IV A 3 – 2205

Verbot des Vereins Nationale Sammlung
Bek. d. Innenministeriums v. 20.5.1992 - IV A 3 – 2205

Gem. § 3 Abs. 4 Satz 2 des Gesetzes zur Regelung des öffentlichen Vereinsrechts (Vereinsgesetz) vom 5. August 1964 (BGB1. I S. 593), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 1990 (BGB1.1 S. 2809), wird nachstehend der verfügende Teil des vom Bundesminister des Innern am 27. Januar 1989 erlassene Vereinsverbot bekannt gemacht:

Verfügung:

1.
Die „Nationale Sammlung" richtet sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung.

2.
Die „Nationale Sammlung" ist verboten. Sie wird aufgelöst.

3.
Es ist verboten, Ersatzorganisationen für die „Nationale Sammlung" zu bilden oder bestehende Organisationen als Ersatzorganisationen fortzuführen.

4.
Das Vermögen der „Nationalen Sammlung" wird beschlagnahmt und eingezogen.

5.
Die sofortige Vollziehung dieser Verfügung wird angeordnet; dies gilt nicht für die Einziehung des Vermögens. Das Verbot ist unanfechtbar (vgl. Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. Dezember 1991 - l A 19.89 -).

Es wird daher gemäß § 7 Abs. l des Gesetzes zur Regelung des öffentlichen Vereinsrechts (Vereinsgesetz) vom 5. August 1964 (BGBl. I S. 593), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 1990 (BGB1. I S. 2809) nochmals bekannt gemacht.

MBl. NRW. 1992 S. 783