Geltende Erlasse (SMBl. NRW.)  mit Stand vom 22.3.2024


Verbot des Vereins Nationaler Block (NB) Bek. d. Innenministeriums v. 19. 7. 1994 -IV A3-2205

 

Verbot des Vereins Nationaler Block (NB) Bek. d. Innenministeriums v. 19. 7. 1994 -IV A3-2205

Verbot des Vereins Nationaler Block (NB)
Bek. d. Innenministeriums v. 19. 7. 1994 -IV A3-2205

Gem. § 15 Abs. 3 Satz 2 der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Regelung des öffentlichen Vereinsrechts vom 28.7.1966 (BGB1. I S. 457) gebe ich die nachstehende Veröffentlichung des Bayer. Staatsministeriums des Innern vom 8.6.1994 - Az. IF 4-2023-44/18 - bekannt:

Verbotsverfügung

1.
Der „Nationale Block" richtet sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung.

2.
Der „Nationale Block" ist verboten. Er wird aufgelöst

3.
Es ist verboten, Ersatzorganisationen für den „NationalenBlock"zu bilden oder bestehende Organisationen als Ersatzorganisationen fortzuführen.

4.
Das Vermögen des „Nationalen Blocks" wird beschlagnahmt und eingezogen.

5.
Die sofortige Vollziehung dieser Verfügung wird angeordnet; dies gilt nicht für die Einziehung des Vermögens.

Die gegen das Verbot erhobene Klage wurde mit Urteil des Bayer. Verwaltungsgerichtshofs vom 26.1.1994 rechtskräftig abgewiesen. Das Verbot ist unanfechtbar. Der verfügende Teil des Verbots wird daher gemäß § 7 Abs. l des Vereinsgesetzes nochmals bekanntgegeben.

Die Gläubiger des verbotenen Vereins werden gemäß § 15 Abs. l der Verordnung zur Durchführung des Vereinsgesetzes aufgefordert,

- ihre Forderungen bis zum 29.7.1994 schriftlich unter Angabe des Betrages und des Grundes beim Bayer. Staatsministerium des Innern anzumelden,

- ein im Falle des Konkurses beanspruchtes Vorrecht anzugeben, soweit dieses Voraussetzung für eine vorzeitige Befriedigung nach § 16 Abs. l der Verordnung zur Durchführung des Vereinsgesetzes ist,

- nach Möglichkeit urkundliche Beweisstücke oder Abschriften hiervon beizufügen.

Es wird darauf hingewiesen, dass Forderungen, die bis zum 29.7.1994 nicht angemeldet werden, nach § 13 Abs. l Satz 3 des Vereinsgesetzes erlöschen.

MBl. NRW. 1994 S. 1000