Geltende Erlasse (SMBl. NRW.)  mit Stand vom 22.3.2024


Verbot von Vereinen Verbot des Vereins „Deutsche Unfallhilfe e.V.“ in Bielefeld Bek. d. Innenministeriums v. 26.10.2005 - 44 – 57.07.20 – 3 -

 

Verbot von Vereinen Verbot des Vereins „Deutsche Unfallhilfe e.V.“ in Bielefeld Bek. d. Innenministeriums v. 26.10.2005 - 44 – 57.07.20 – 3 -

Verbot von Vereinen
Verbot des Vereins „Deutsche Unfallhilfe e.V.“ in Bielefeld

Bek. d. Innenministeriums v. 26.10.2005
- 44 – 57.07.20 – 3 -

Gemäß § 3 Abs. 4 Satz 2 des Gesetzes zur Regelung des öffentlichen Vereinsrechts (Vereinsgesetz) vom 5. August 1964 (BGBl. I S. 593), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. August 2002 (BGBl. I S. 3390), wird nachstehend der verfügende Teil des vom Innenministerium des Landes Nordrhein-Westfalen am 26. September 2005 erlassenen Vereinsverbotes bekannt gemacht:

Verfügung

1
Tätigkeit und Zweck des Vereins „Deutsche Unfallhilfe e.V.“ laufen den Strafgesetzen zuwider.

2
Der Verein Deutsche Unfallhilfe e.V. ist verboten. Er wird aufgelöst.

3
Es ist verboten, Ersatzorganisationen für die Vereinigung Deutsche Unfallhilfe e.V. zu bilden oder bestehende Organisationen als Ersatzorganisationen fortzuführen.

4
Das Vermögen des Vereins Deutsche Unfallhilfe e.V. wird beschlagnahmt und eingezogen.

5
Die sofortige Vollziehung dieser Verfügung wird angeordnet.

Hinweis: Der Verein firmiert auch unter „D.-Unfallhilfe e.V“. Er ist nicht identisch mit der Deutschen Unfallhilfe DUH GmbH, Bochum.

MBl. NRW. 2005 S. 1288.