Geltende Erlasse (SMBl. NRW.) mit Stand vom 11.3.2025
Feststellung der Funktionsfähigkeit des Zertifizierungsverfahrens nach § 4a Absatz 1 des Bestattungsgesetzes Gemeinsamer Runderlass des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales und des Ministers für Bundes- und Europaangelegenheiten sowie Internationales
Feststellung der Funktionsfähigkeit des Zertifizierungsverfahrens nach § 4a Absatz 1 des Bestattungsgesetzes Gemeinsamer Runderlass des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales und des Ministers für Bundes- und Europaangelegenheiten sowie Internationales
Feststellung der
Funktionsfähigkeit des Zertifizierungsverfahrens
nach § 4a Absatz 1 des Bestattungsgesetzes
Gemeinsamer
Runderlass
des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales und
des Ministers für Bundes- und Europaangelegenheiten sowie Internationales
Vom 9. Oktober 2019
1
Allgemeines
Gemäß Nummer 2 des Runderlasses des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales und des Ministers für Bundes- und Europaangelegenheiten sowie Internationales „Hinweise zur Auslegung von § 4a Absatz 1 des Bestattungsgesetzes (Länderliste)“ vom 4. September 2018 (MBI. NRW. S. 512) soll der genaue Zeitpunkt der Funktionsfähigkeit der Zertifizierungsstellen nach § 4a Absatz 1 Nummer 2 des Gesetzes über das Friedhofs- und Bestattungswesen (Bestattungsgesetz) vom 17. Juni 2003 (GV. NRW. S. 313), der durch Nummer 3 Gesetz vom 9. Juli 2014 (GV. NRW. S. 405) geändert worden ist, durch einen weiteren Runderlass bekanntgegeben werden.
Dieser Runderlass konkretisiert diesen Zeitpunkt in Nummer 2.
2
Zertifizierungsstellen beziehungsweise Funktionsfähigkeit des Zertifizierungsverfahrens
Die Funktionsfähigkeit des Zertifizierungsverfahrens ist ab dem 1. Januar 2020 hergestellt.
3
Zertifizierungspflicht und Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten
Mit dem nach Nummer 2 bekanntgegebenen Zeitpunkt der Funktionsfähigkeit des Zertifizierungsverfahrens wird die gesetzliche Zertifizierungspflicht wirksam und können Verstöße nach § 19 Absatz 1 Nummer 1 des Bestattungsgesetzes geahndet werden.
4
Inkrafttreten
Dieser Runderlass tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung in Kraft.
MBl. NRW. 2019 S. 641.