Geltende Erlasse (SMBl. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024


Richtlinien für die Verleihung des Förderpreises des Landes Nordrhein-Westfalen für junge Künstlerinnen und Künstler Bek. d. Ministerpräsidenten v. 29.05.2001 III.4 – 200 – 2/70

 

Richtlinien für die Verleihung des Förderpreises des Landes Nordrhein-Westfalen für junge Künstlerinnen und Künstler Bek. d. Ministerpräsidenten v. 29.05.2001 III.4 – 200 – 2/70

Richtlinien für die Verleihung des Förderpreises des
Landes Nordrhein-Westfalen für junge Künstlerinnen und Künstler

Bek. d. Ministerpräsidenten v. 29.05.2001
III.4 – 200 – 2/70

1
Die Landesregierung des Landes Nordrhein-Westfalen hat am 25. Juni 1957 „zur Unterstützung des künstlerischen Nachwuchses" Förderprämien für hervorragende Begabungen gestiftet. Sie sollten an Angehörige aller künstlerischen Berufe vergeben werden, die „erheblich über dem Durchschnitt liegende Arbeiten aufzuweisen haben".

2

Die Förderprämien werden als
Förderpreis des Landes Nordrhein-Westfalen für junge Künstlerinnen und Künstler vergeben; er besteht aus Einzelpreisen.
Die Gesamtsumme des Förderpreises wird auf 105.000 € festgesetzt.

3
Für die Verleihung des Förderpreises gelten folgende Richtlinien:
3.1
Trägerin oder Träger eines Einzelpreises können alle künstlerisch Tätigen sein, deren hervorragende Begabung durch erheblich über dem Durchschnitt liegende künstlerische Leistungen nachgewiesen ist und auch für die Zukunft bedeutsame Leistungen erwarten lässt.
3.2
Die Verleihung der Einzelpreise soll den Empfängerinnen und Empfängern die Möglichkeit geben, sich künstlerisch weiterzubilden, besondere künstlerische Arbeiten durchzuführen und ihr Werk der Öffentlichkeit bekannt zu machen.
3.3
Die Trägerinnen und Träger des Förderpreises erhalten eine Verleihungsurkunde und einen Geldpreis.
3.4
Der Förderpreis des Landes Nordrhein-Westfalen besteht im Allgemeinen aus 14 Einzelpreisen zu je 7.500 €, die sich auf 7 Sparten verteilen.
Zu diesen 7 Sparten gehören Künstlerinnen und Künstler aus folgenden Bereichen:
3.4.1
Malerei, Graphik, Bildhauerei;

3.4.2
Dichtung, Schriftstellerei;
3.4.3
Komposition, Dirigat, Instrumentalmusik;
3.4.4
Theater: Regie, Schauspiel, Gesang, Tanz, Bühnenbild;
3.4.5
Film: Regie, Bühnenbild, Kameraführung;
3.4.6
Medienkunst;
3.4.7
Architektur, Innenarchitektur, Gartenarchitektur, Städtebau, Design.

Wird die Auszeichnung einer Person angeregt, die in diesen Sparten nicht genannt ist, so bestimmt das für Kultur bzw. für Architektur zuständige Ministerium, innerhalb welcher Sparte diese Anregung zu prüfen ist.

3.5
Aus jeder Sparte werden in der Regel zwei Preisträgerinnen bzw. Preisträger ermittelt. Höchstens zwei Preise können an Gemeinschaften von Künstlerinnen bzw. Künstlern vergeben werden, und zwar aus verschiedenen Sparten. In diesen Sparten wird in der Regel kein weiterer Preis vergeben.
Der Preis beträgt für Gemeinschaften von Künstlerinnen bzw. Künstlern mit zwei oder drei Mitgliedern bis zu 15.000 €, bei Gemeinschaften mit mehr als drei Mitgliedern bis zu 22.500 € Jedes Mitglied der Gemeinschaft erhält den gleichen Anteil am Preis.
3.6
Werden von den Auswahlausschüssen mehr als zwei Preisträgerinnen bzw. Preisträger für jede Sparte vorgeschlagen, so entscheidet auf Vorschlag des für Kultur bzw. für Architektur zuständigen Ministeriums der Ministerpräsident endgültig über die Aufteilung der Preise auf die einzelnen Sparten.
3.7
Die Preisträgerinnen bzw. Preisträger sollen durch Geburt, Wohnsitz oder künstlerisches Schaffen mit dem Land Nordrhein-Westfalen verbunden sein. Sie sollen in der Regel in dem Jahr, für das der Preis verliehen wird, nicht älter als 35 Jahre sein und dürfen auch im Ausnahmefall das 40. Lebensjahr nicht vollendet haben.
3.8
Zur Ermittlung von Kandidatinnen und Kandidaten für den Förderpreis bitten das für Kultur zuständige Ministerium für die in Nr. 3.4.1 bis 3.4.6 genannten Sparten und das für Architektur zuständige Ministerium für die in Nr. 3.4.7 genannte Sparte jährlich geeignete und sachkundige Institutionen oder Einzelpersönlichkeiten in ausreichender Zahl um Benennung von Künstlerinnen bzw. Künstlern, die für die Verleihung des Förderpreises in Frage kommen. Die Befragung soll so frühzeitig erfolgen, dass die Antworten bis zum 1. März eines jeden Jahres vorliegen können.
3.9
Eine öffentliche Ausschreibung des Förderpreises findet nicht statt; eine Bewerbung um ihn ist ausgeschlossen.
3.10
Für die Ermittlung der Preisträgerinnen bzw. Preisträger aus den in Nr. 3.4.1 bis 3.4.6 genannten Sparten werden alljährlich beim für Kultur zuständigen Ministerium 6 Auswahlausschüsse und für die Ermittlung der Preisträgerinnen bzw. Preisträger aus der in Nr. 3.4.7 genannten Sparte ein weiterer Auswahlausschuss beim für Architektur zuständigen Ministerium eingerichtet.
Die Auswahlausschüsse bestehen in der Regel aus jeweils 3 Mitgliedern, die vom für Kultur bzw. für Architektur zuständigen Ministerium ernannt werden. Das für Kultur bzw. für Architektur zuständige Ministerium bestellt die Vorsitzenden der Ausschüsse.
3.11
Die Auswahlausschüsse tagen in nichtöffentlicher Sitzung; das für Kultur bzw. für Architektur zuständige Ministerium oder eine von ihnen bestellte Vertretung haben das Recht, an den Sitzungen mit beratender Stimme teilzunehmen.
Die Ausschüsse entscheiden mit Stimmenmehrheit. Sie können bei einstimmigem Beschluss auch Kandidatinnen bzw. Kandidaten für die Verleihung des Förderpreises vorschlagen, die bei der Befragung sachkundiger Institutionen und Persönlichkeiten gemäß Nr. 3.8 nicht benannt worden sind.
3.12
Das für Kultur bzw. für Architektur zuständige Ministerium legen die Vorschläge der Auswahlausschüsse mit ihren eigenen Stellungnahmen jeweils bis zum 1. Juli eines jeden Jahres dem Ministerpräsidenten vor. Dieser entscheidet endgültig; der Rechtsweg gegen seine Entscheidung ist ausgeschlossen.
3.13
Diese Richtlinien gelten erstmals für die Vergabe des Förderpreises 2001.

MBl. NRW. 2001 S. 908, geändert durch RdErl. v. 20.3.2002 (MBl. NRW. 2002 S. 553), 28.5.2009 (MBl. NRW. 2009 S. 264).