Geltende Erlasse (SMBl. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024


Durchführungsbestimmungen zu der Satzung des Staatspreises für das Kunsthandwerk im Lande Nordrhein-Westfalen Gem. RdErl. d. Kultusministers - III B l - 07 - 50/0-651/87 u. d. Ministers für Wirtschaft, Mittelstand und Technologie - 232 - 72 - 40 v. 9.4.1987 (am 1.1.2003: MSWKS)

 

Durchführungsbestimmungen zu der Satzung des Staatspreises für das Kunsthandwerk im Lande Nordrhein-Westfalen Gem. RdErl. d. Kultusministers - III B l - 07 - 50/0-651/87 u. d. Ministers für Wirtschaft, Mittelstand und Technologie - 232 - 72 - 40 v. 9.4.1987 (am 1.1.2003: MSWKS)

Durchführungsbestimmungen zu der Satzung des
Staatspreises für das
Kunsthandwerk im Lande Nordrhein-Westfalen
Gem. RdErl. d. Kultusministers - III B l - 07 - 50/0-651/87
u. d. Ministers für Wirtschaft, Mittelstand und Technologie - 232 - 72 - 40 v. 9.4.1987
(am 1.1.2003: MSWKS)

Gemäß II. 9 der Satzung des Staatspreises für das Kunsthandwerk im Lande Nordrhein-Westfalen vom 10. Februar 1987 (MBl. NRW. S. 721/SMB1. NRW. 220) werden die Durchführungsbestimmungen in folgender neuer Fassung erlassen:

Zu I:
Die aufgeführten Werkbereiche umfassen zum Beispiel auch im Werkbereich Geräte aus Metall:

Musikinstrumentenbau;
im Werkbereich Holz:
Korbflechtarbeiten, Elfenbeinarbeiten und Musikinstrumente;
im Werkbereich Keramik:
Porzellanmalerei.

Kunststoffe dürfen in allen Werkbereichen in Verbindung mit herkömmlichen Werkstoffen oder an ihrer Stelle verwendet werden.

Die mit der Preisverleihung verbundenen Maßnahmen obliegen dem Kultusminister. Dagegen sind alle mit der Zulassung und der Ausstellung selbst zusammenhängenden Arbeiten Angelegenheit der Arbeitsgemeinschaft des Kunsthandwerks Nordrhein-Westfalen.

Zu II.1.:
Die Urkunde wird von dem Ministerpräsidenten, dem Kultusminister und dem Minister für Wirtschaft, Mittelstand und Technologie unterzeichnet.

Zu II. 2:
Hauptzweck der Ausstellung ist es, eine möglichst umfassende Übersicht über alle Bereiche des kunsthandwerklichen Schaffens im Lande Nordrhein-Westfalen als Grundlage für die Arbeit des Preisgerichts zu geben.

Die Preise werden während der Ausstellung verliehen. Die Verleihung ist nicht an den Ort der Ausstellung gebunden.

Mit der Ausstellung kann eine Präsentation bisheriger Staatspreisträger verbunden werden.

Der Begriff „Kunsthandwerker" ist nicht eng auszulegen. Darunter ist jeder kunsthandwerklich Schaffende zu verstehen ohne Rücksicht darauf, ob er im Sinne der Handwerksordnung selbständig oder unselbständig tätig ist und ob er die kunsthandwerkliche Tätigkeit ganz oder überwiegend zum Erwerb des Lebensunterhalts ausübt.

Zu II.3:
Die Zulassungskommission entscheidet zunächst, ob eine eingereichte Arbeit zum Kunsthandwerk gehört.; hierbei ist der Begriff „Kunsthandwerk“ nicht eng auszulegen. Eine Arbeit kann auch aus mehreren Stücken bestehen, wenn diese nach ihrer Gestaltung und Zweckbestimmung eine Einheit bilden.

Im Interesse des Hauptzweckes der Ausstellung (siehe Durchführungsbestimmungen zu II.2) soll die Zulassungskommission bei der Entscheidung über die Aufnahme einer eingereichten Arbeit in die Ausstellungkeinen engen Maßstab anlegen. Sie soll besonders die Vielfalt des Kunsthandwerks und das kunsthandwerkliche Experiment angemessen beachten.

Die Arbeitsgemeinschaft des Kunsthandwerks Nordrhein-Westfalen benennt dem Kultusminister die Mitglieder der Zulassungskommission bis spätestens 3 Monate vor Beginn der Ausstellung. Die vorgeschlagenen Personen müssen sachverständig sein und die notwendige Erfahrung besitzen; ausübende Kunsthandwerker, die ihren Wohnsitz im Lande Nordrhein-Westfalen haben, sollen nicht benannt werden.

Vor der Auswahl durch die Zulassungskommission sind die auf den eingereichten Arbeiten angebrachten Namen zu verdecken und durch Kennziffern zu ersetzen. Die Arbeitsgemeinschaft des Kunsthandwerks hat durch geeignete Maßnahmen für die Geheimhaltung zu sorgen.

Die Zulassungskommission wird von der Arbeitsgemeinschaft des Kunsthandwerks einberufen. Sie wählt den Vorsitzenden aus ihrer Mitte. Sie ist beschlussfähig, wenn fünf der acht Mitglieder anwesend sind. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vertreters des Werkbereichs, in dem der Staatspreis verliehen werden soll. Der Inhalt der Beratungen ist vertraulich zu behandeln. Über das Ergebnis der Beratungen ist ein Beschlussprotokoll zu fertigen. In einer Anlage zu diesem Protokoll ist festzuhalten, wieviel Arbeiten von jedem Einsender eingereicht und für die Ausstellung ausgewählt worden sind. Das Protokoll und die Anlage sind dem Preisgericht zur Verfügung zu stellen.

Die Tätigkeit der Mitglieder der Zulassungskommission ist ehrenamtlich. Reisekosten sind bei der Arbeitsgemeinschaft des Kunsthandwerks geltend zu machen.

Zu II.4 a):
Jeder Minister kann bei Verhinderung einen Vertreter als Mitglied des Preisgerichts bestimmen.

Sind der Kultusminister als Vorsitzender und der Minister für Wirtschaft, Mittelstand und Technologie des Landes Nordrhein-Westfalen als stellvertretender Vorsitzender persönlich an der Mitwirkung im Preisgericht verhindert, führt der ranghöchste Vertreter der Minister bzw. des Chefs der Staatskanzlei den Vorsitz im Preisgericht

Das Preisgericht fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Das Preisgericht ist beschlussfähig, wenn von den neun Mitgliedern mindestens sieben anwesend sind. Der Inhalt der Beratungen ist vertraulich zu behandeln. Über das Ergebnis ist ein Beschlussprotokoll zu fertigen. Die Tätigkeit der Mitglieder des Preisgerichts ist ehrenamtlich. Reisekosten werden vom Kultusminister erstattet.

Zu II.7 a):
Ein einzelnes Werk kann auch aus mehreren Stücken bestehen, wenn diese nach ihrer Gestaltung und Zweckbestimmung eine Einheit bilden.

MBl. NRW. 1987 S. 722