Geltende Erlasse (SMBl. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024


Staatspreis für das Kunsthandwerk im Lande Nordrhein-Westfalen (10.2.1987) (am: 01.01.2003: MSWKS)

 

Staatspreis für das Kunsthandwerk im Lande Nordrhein-Westfalen (10.2.1987) (am: 01.01.2003: MSWKS)

Staatspreis für das Kunsthandwerk im Lande Nordrhein-Westfalen
(10.2.1987)
(am: 01.01.2003: MSWKS)

Die Landesregierung hat am 13. Juni 1989 folgende Neufassung der Satzung beschlossen:

Zur Förderung der im Lande Nordrhein-Westfalen tätigen Kräfte des Kunsthandwerks und in der Absicht, besonders kunsthandwerkliche Leistungen auszuzeichnen, stiftet die Landesregierung den

„Staatspreis für das Kunsthandwerk im Lande Nordrhein-Westfalen".

I.
Der Staatspreis wird grundsätzlich in acht einzelnen Preisen verliehen, und zwar als
Staatspreis für kunsthandwerkliches Schaffen im Werkbereich Schmuck
Staatspreis für kunsthandwerkliches Schaffen im Werkbereich Gerät aus Metall
Staatspreis für kunsthandwerkliches Schaffen im Werkbereich Holz
Staatspreis für kunsthandwerkliches Schaffen im Werkbereich Textil
Staatspreis für kunsthandwerkliches Schaffen im Werkbereich Keramik
Staatspreis für kunsthandwerkliches Schaffen im Werkbereich Stein
Staatspreis für kunsthandwerkliches Schaffen im Werkbereich Glas
Staatspreis für kunsthandwerkliches Schaffen in den Werkbereichen Leder, Papier, Fotografie und Farbe

Außerdem kann ein weiterer Preis verliehen werden, wenn in einem der Werkbereiche außer der bereits gewürdigten Leistung sich eine weitere Arbeit findet, deren Auszeichnung bei Würdigung der Gesamtheit der in dem jeweiligen Jahr zuerkannten Einzelpreise geboten ist.
Der Staatspreis für das Kunsthandwerk wird in jedem zweiten Jahr verliehen.

II.
Im einzelnen gelten folgende Bestimmungen:
1.
Die für besondere kunsthandwerkliche Leistungen ausgesetzten acht bzw. neun Preise bestehen aus je einem Geldpreis in Höhe von 10000,- DM und einer Urkunde. Der einzelne Preis darf nicht geteilt werden.
2.
Zur Ermittlung der Preisträger führt die Arbeitsgemeinschaft für das Kunsthandwerk in jedem zweiten Jahr eine Ausstellung durch.
Zur Teilnahme ist jeder Kunsthandwerker berechtigt, der das 25. Lebensjahr vollendet und seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt im Lande Nordrhein-Westfalen hat.
Der Teilnehmer muss die von ihm eingereichten Arbeiten selbst entworfen und ausgeführt haben; bei Arbeiten, die üblicherweise unter fremder Mitwirkung ausgeführt werden, muss er die Ausführung maßgeblich beeinflusst haben.
3.
Nur solche Arbeiten werden ausgestellt, die von einer Zulassungskommission ausgewählt worden sind: Diese Kommission besteht aus acht Mitgliedern entsprechend den Werkbereichen Abschnitt I. Absatz 1. Sie wird von der Arbeitsgemeinschaft des Kunsthandwerks Nordrhein-Westfalen im Einvernehmen mit dem Kultusminister bestellt Die Kommission beschließt mit einfacher Mehrheit Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vertreters des Werkbereichs, in dem der Staatspreis verliehen werden soll. Ihre Beschlüsse sind endgültig. Der Rechtsweg ist ausgeschlossen..
4.
a)
Über die Verleihung des Staatspreises entscheidet ein Preisgericht, das aus folgenden neun Mitgliedern besteht:
Dem Kultusminister als Vorsitzendem,
dem Minister für Wirtschaft, Mittelstand und Technologie als stellvertretendem Vorsitzenden,
einem Vertreter der Staatskanzlei des Landes Nordrhein-Westfalen,
einem Vertreter des Handwerks,
zwei Vertretern des Kunsthandwerks,
einem Dozenten der Ausbildungsbereiche „Design" an Fachhochschulen/Gesamthochschulen,
einem Vertreter des Deutschen Werkbundes oder der Architektur,
einem Vertreter der bildenden Kunst oder der Museen.
b)
Die Vertreter des Handwerks, des Kunsthandwerks, der Fachhochschulen, des Deutschen Werkbundes oder der Architektur und der bildenden Kunst oder der Museen werden vom Kultusminister berufen. Eine wiederholte Berufung ist zulässig.
c)
Ein Vertreter der Arbeitsgemeinschaft des Kunsthandwerks Nordrhein-Westfalen nimmt an den Beratungen der Zulassungskommission und des Preisgerichts zur Auskunftserteilung teil.
d)
Eines der Mitglieder des Preisgerichts darf der Zulassungskommission desselben Jahres angehören.
5.
Das Preisgericht entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit über die Verleihung der Einzelpreise in den acht in Abschnitt I. Absatz l aufgeführten Werkbereichen.
6.
Die Beratung des Preisgerichts ist nicht öffentlich. Seine Entscheidungen sind endgültig. Der Rechtsweg ist ausgeschlossen.
7.
a)
Der Staatspreis wird dem Kunsthandwerker für ein einzelnes ausgestelltes Werk unter Beachtung aller von ihm in der Ausstellung gezeigten Arbeiten verliehen.
b)
Die wiederholte Verleihung des Staatspreises an denselben Kunsthandwerker ist nicht zulässig.
8.
Findet das Preisgericht in einem Werkbereich keine preiswürdige Arbeit, wird der Staatspreis für diesen Bereich nicht verliehen.
9.
Der Kultusminister und der Minister für Wirtschaft, Mittelstand und Technologie erlassen gemeinsam die Durchführungsbestimmungen zu dieser Satzung.

MBl. NRW. 1987 S. 721, geändert am 13. 6. 1989 (MBl. NRW. 1989 S. 1163).