Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch Erlassbereinigung 2003 (§ 9 VV v. 29.8.61).

 


Historisch: Verbleib der Archive aufgelöster Gemeinden und Gemeindeverbände RdErl. d. Kultusministers v. 30. 9. 1970 — IV B 4 — 44—10/0 — 2369/70¹}

 

Historisch:

Verbleib der Archive aufgelöster Gemeinden und Gemeindeverbände RdErl. d. Kultusministers v. 30. 9. 1970 — IV B 4 — 44—10/0 — 2369/70¹}

133. Ergänzung - SMB1. NW. - (Stand 1. 9. 1979 = MB1. NW. Nr. 74 einschl.)

30.9.70(1)


Verbleib der Archive aufgelöster Gemeinden und Gemeindeverbände

RdErl. d. Kultusministers v. 30. 9. 1970 — IV B 4 — 44—10/0 — 2369/70¹}

Archive von Gemeinden, die im Zuge der kommunalen Neugliederung aufgelöst werden, sind grundsätzlich in die Archive der Gemeinden zu übernehmen, die Rechts-r.achfolger der aufgelösten Gemeinden sind. Sie sind diesen Archiven unverändert als in sich geschlossene Archivabteilungen anzugliedern. Werden aufgelöste Gemeinden auf verschiedene Gemeinden verteilt, so verbleibt das Archiv ungeteilt beim Rechtsnachfolger für das Gebiet des bisherigen Sitzes der Gemeindeverwaltung; die übrigen Nachfolgegemeinden sind zur Vervielfältigung oder kurzfristigen Entleihung des von ihnen benötigten Archivguts berechtigt.

Aus den Registraturen der Verwaltungen der aufgelösten Gemeinden sollten nur die Vorgänge in die Registraturen der Verwaltungen der aufnehmenden Gemeinden übernommen werden, die für den laufenden Geschäftsgang unentbehrlich sind. Das archivwürdige Registraturgut sollte alsbald der Archivabteilung der aufgelösten Gemeinde eingegliedert werden, bei deren Verwaltung es entstanden ist. Danach kann der nicht für die Aufbewahrung im Archiv bestimmte Rest vernichtet werden. Auf die §§.62 Abs. l, 64 Abs. 2 c) Gemeindeordnung sowie auf Nr. 3 der VerwVO zu § 04 der Gemeindeordnung wird hingewiesen. Bei der Aussonderung soll ein fachlich ausgebildeter Archivar herangezogen werden.

Gemeinden, unter deren Bediensteten sich kein fachlich ausgebildete: Archivar befindet, wird empfohlen, sich bei der Einrichtung des Archivs von der Archivberatungsstelle Rheinland, 5000 Köln, Kennedy-Ufer 2 (Landeshaus), bzw. vom Landesamt für Archivpflege Westfalen-Lippe, 4-100 Münster, Warendorfer Straße 25, beraten zu lassen. Es ist in jedem Fall erwünscht, mit diesen Dienststellen der Landschaftsverbände Verbindung aufzunehmen.

Der Erlaß ist sinngemäß auch auf die Archive von Cemeindcverbänden anzuwenden.

Im Einvernehmen mit dem Innenminister.

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>) MBl. NW. 1970 S. 1916. *) MBl. NW. 1973 S. 1558.