Geltende Erlasse (SMBl. NRW.) mit Stand vom 3.5.2024
Landesamt für Ausbildungsförderung Nordrhein-Westfalen in Aachen Gem. RdErl. d. Kultusministers - I B 2. 51 - 10/0 Nr. 500/73 - u. d. Ministers für Wissenschaft und Forschung - I B 7. 44 - 39 Nr. 0429/73 - v. 19.2.1973
Landesamt für Ausbildungsförderung Nordrhein-Westfalen in Aachen Gem. RdErl. d. Kultusministers - I B 2. 51 - 10/0 Nr. 500/73 - u. d. Ministers für Wissenschaft und Forschung - I B 7. 44 - 39 Nr. 0429/73 - v. 19.2.1973
Landesamt
für Ausbildungsförderung Nordrhein-Westfalen
in Aachen
Gem. RdErl. d. Kultusministers
- I B 2. 51 - 10/0 Nr. 500/73 -
u. d. Ministers für Wissenschaftund Forschung
- I B 7. 44 - 39 Nr. 0429/73 -
v. 19.2.1973
1
Durch das Ausführungsgesetz zum Bundesausbildungsförderungsgesetz - AG BAföG -
NW - vom 30. Januar 1973 (GV. NW. S. 57/SGV. NW. 223), in Kraft getreten am 17.
Februar 1973, ist das
"Landesamt für Ausbildungsförderung
Nordrhein-Westfalen"
mit
Sitz in Aachen als Landesoberbehörde errichtet worden.
Seine Anschrift lautet: 51 Aachen, Theaterplatz 14.
1.1
Das Landesamt für Ausbildungsförderung untersteht der Dienstaufsicht des
Kultusministers. Die Fachaufsicht üben der Kultusminister und der Minister für
Wissenschaft und Forschung als oberste Landesbehörden für Ausbildungsförderung
aus.
1.2
Das Landesamt für Ausbildungsförderung führt das Landeswappen gemäß § 2 Abs. 1
Buchst. e) der Verordnung über die Führung des Landeswappens vom 16. Mai 1956 (GS. NW. S. 140), zuletzt geändert durch Verordnung vom 9. Dezember 1969 (GV. NW. S. 937), - SGV. NW. 113 -.
2
Das Landesamt für Ausbildungsförderung übt die Fachaufsicht über die Kreise,
kreisfreien Städte und Hochschulen, soweit diese die Aufgaben der Ämter für
Ausbildungsförderung wahrnehmen, aus (§ 3 Abs. 2AG BAföG - NW).
Es entscheidet über Widersprüche gegen Bescheide der Ämter für Ausbildungsförderung, die die Leistung von
Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz betreffen (§ 73
Abs. 1 Nr. 1 VwGO).
3
Dem Landesamt für Ausbildungsförderung obliegt gemäß § 3 Abs. 3 bis 6 AG BAföG
- NW:
3.1
die Entscheidung über Anträge privater Ausbildungsstätten auf Anerkennung der
förderungsrechtlichen Gleichwertigkeit mit der Ausbildung an öffentlichen
Schulen oder Einrichtungen außerhalb des Hochschulbereichs nach Begutachtung
der Ausbildung durch die oberen
Schulaufsichtsbehörden,
3.2
die Entscheidung über die förderungsrechtliche Zuordnung von
Fernlehrgangsteilnehmern, wenn die Zentralstelle für Fernunterricht in Köln für
den Fernlehrgang eines Fernlehrinstitutes mit Hauptsitz in Nordrhein-Westfalen
die Bestätigung der Geeignetheit nach § 3 Abs. 2 BAföG erteilt hat,
3.3
die Berufung der auf Grund der Rechtsverordnungen des Kultusministers und des
Ministers für Wissenschaft und Forschung gewählten Mitglieder der
Förderungsausschüsse.
4
Das Landesamt für Ausbildungsförderung entscheidet auf Grund landesrechtlicher
Förderungsrichtlinien über die Bewilligung von Ausbildungsbeihilfen aus Mitteln
des Landes.
Im Einvernehmen mit dem Innenminister.
MBl. NRW.
1973 S. 513.