Geltende Erlasse (SMBl. NRW.) mit Stand vom 3.5.2024
Satzung der Stiftung zur Akkreditierung von Studiengängen in Deutschland vom 23. Juni 2006
Satzung der Stiftung zur Akkreditierung von Studiengängen in Deutschland vom 23. Juni 2006
Satzung
der Stiftung zur Akkreditierung von Studiengängen in Deutschland
vom 23. Juni 2006
Der
Stiftungsrat der Stiftung zur Akkreditierung von Studiengängen in Deutschland
hat aufgrund § 5 Abs. 1 des Gesetzes zur Errichtung einer Stiftung
„Stiftung zur Akkreditierung von Studiengängen in Deutschland“
(Akkreditierungs-Stiftungs-Gesetz) vom 15. Februar 2005 (GV. NRW. Seite 45, SGV. NRW. 223) folgende Satzung beschlossen:
Präambel
Unbeschadet
der rechtlichen Zuständigkeit des Landes Nordrhein-Westfalen und der
verfassungsmäßigen Gesetzgebungsbefugnis seiner Organe zur Errichtung, Änderung
und Aufhebung der Stiftung zur Akkreditierung von Studiengängen in Deutschland
des Landes Nordrhein-Westfalen, errichtet durch Gesetz des Landes
Nordrhein-Westfalen vom 15. Februar 2005 (GV. NRW. Seite 45, SGV. NRW. 223),
sowie der durch das vorgenannte Gesetz begründeten Rechte der zuständigen
Organe des Landes Nordrhein-Westfalen zur Genehmigung dieser Satzung sowie ihrer
Änderung und Aufhebung besteht Einvernehmen, dass die Stiftung mit Rücksicht
auf ihre Funktion, die ihr übertragenen Aufgaben im Interesse aller
Bundesländer wahrzunehmen, auf der Voraussetzung beruht, dass das Land
Nordrhein-Westfalen von seiner Gesetzgebungs- und Verwaltungsbefugnis nur nach
Maßgabe eines entsprechenden Beschlusses der Kultusministerkonferenz Gebrauch
macht.
§ 1
Grundlagen
(1) Diese
Satzung hat ihre Grundlage in dem nordrhein-westfälischen Gesetz zur Errichtung
einer Stiftung „Stiftung zur Akkreditierung von Studiengängen in Deutschland“
(Akkreditierungs-Stiftungs-Gesetz) vom 15. Februar 2005 (GV. NRW. Seite 45, SGV. NRW. 223).
(2) Der
Name, der Sitz, die Aufgaben der Stiftung, die Rechte und Pflichten ihrer
Organe, die Mitgliedschaft in ihren Organen und die Rechte und Pflichten der
Mitglieder der Organe sind in dem in Abs. 1 genannten Gesetz und seinen
etwaigen künftigen Änderungen oder Ergänzungen geregelt. Das Geschäftsjahr ist
das Kalenderjahr.
§ 2
Vertretung
(1)
Unbeschadet der die Vertretung der Stiftung als solche betreffende Regelung in
§ 8 Abs. 1 des Akkreditierungs-Stiftungs-Gesetzes werden der Stiftungsrat, der
Akkreditierungsrat und der Vorstand jeweils als Stiftungsorgan durch den
Vorsitzenden/die Vorsitzende des jeweiligen Organs vertreten.
(2)
Stiftung, Stiftungsrat, Akkreditierungsrat und Vorstand werden im Fall der
Verhinderung des durch Gesetz oder durch diese Satzung als
Vertreter/Vertreterin Berufenen/Berufene durch den jeweiligen stellvertretenden
Vorsitzenden/die jeweilige stellvertretende Vorsitzende vertreten.
(3) Der/die
gesetzlich als Vertreter/Vertreterin Berufene kann den Stellvertreter/die
Stellvertreterin oder ein anderes Mitglied des von ihm/ihr geleiteten Gremiums
schriftlich für einen bestimmten Geschäftskreis mit der Vertretung betrauen.
Die Betrauung mit einem einzelnen Geschäft kann auch mündlich stattfinden;
insoweit können auch Dritte bevollmächtigt werden.
(4) § 3
dieser Satzung bleibt unberührt.
§ 3
Geschäftsführer/Geschäftsführerin und Geschäftsstelle
(1) Die
Stiftung hat einen Geschäftsführer/eine Geschäftsführerin. Er/sie führt die
Geschäfte der laufenden Verwaltung für die Stiftung und für das jeweils
zuständige Organ der Stiftung. Er/sie bereitet Beratungen und Entscheidungen
der Stiftung und der Stiftungsorgane vor und führt diese im bis zur Ausführung
jederzeit widerruflichen Auftrage des jeweils zuständigen Organs der Stiftung
aus. Er/sie kann von dem/der Vorsitzenden des Akkreditierungsrates mit der
rechtlichen Vertretung der Stiftung betraut werden.
(2) Die
Stiftung richtet eine Geschäftsstelle ein. Die Leitung der Geschäftsstelle
obliegt dem Geschäftsführer/der Geschäftsführerin. Allgemeine Dienstregelungen
und die Grundzüge der Organisation bedürfen der Zustimmung des/der Vorsitzenden
des Akkreditierungsrates. Dieser/diese kann vorrangige Einzelweisungen
erteilen; dies gilt entsprechend für den Vorsitzenden/die Vorsitzende des
Stiftungsrates für den Aufgabenbereich des Stiftungsrates.
§ 4
Grundsätze der Zusammenarbeit
(1) Die Organe
der Stiftung und ihrer Mitglieder, der Geschäftsführer/die Geschäftsführerin
und die Mitglieder der Geschäftsstelle arbeiten vertrauensvoll zusammen. Sie
unterrichten sich gegenseitig in sachlich und zeitlich angemessener Weise über
Beschlüsse und Entscheidungen von Bedeutung für die Zusammenarbeit und für die
Stiftung im Drittverhältnis; dies gilt auch für die beabsichtigte Unterbreitung
derartiger Beschluss- oder Entscheidungsvorlagen. Sie tauschen ihre
Sitzungsprotokolle aus.
(2) Der/die
Vorsitzende von Stiftungsrat und Akkreditierungsrat oder sein/e/ihr/e
Vertreter/in nehmen an Sitzungen des jeweils anderen Stiftungsorgans mit
beratender Stimme teil.
(3) Der
Akkreditierungsrat unterrichtet den Stiftungsrat, die Kultusministerkonferenz,
die Hochschulrektorenkonferenz und die Öffentlichkeit unverzüglich von seinen
Akkreditierungsentscheidungen gegenüber Agenturen sowie von
Akkreditierungsentscheidungen von Akkreditierungsagenturen gegenüber
Hochschulen.
(4) Der
Akkreditierungsrat berichtet in sachlich und zeitlich angemessener Weise,
mindestens einmal jährlich, dem Stiftungsrat, der Kultusministerkonferenz, der
Hochschulrektorenkonferenz sowie der Öffentlichkeit durch Vorlage eines
Arbeitsberichts.
(5) Die
Mitglieder der Stiftungsorgane, der Geschäftsführer/die Geschäftsführerin, die
Geschäftsstellenmitarbeiter und sonstige Personen, die Aufgaben der Stiftung
erfüllen, sind unbeschadet in der vorgenannten Rechtspflichten zur
Verschwiegenheit verpflichtet.
§ 5
Geschäftsordnung
(1)
Stiftungsrat, Akkreditierungsrat und Vorstand können sich für ihren
Geschäftsbereich eine Geschäftsordnung geben.
(2)
Beschlüsse des Akkreditierungsrates bedürfen der Mehrheit seiner Mitglieder.
(3)
Mitglieder des Akkreditierungsrates können ihre Stimme auf andere Mitglieder
der eigenen Gruppe nach § 7 Abs. 2 ASG übertragen. Ein Mitglied darf nicht
mehr als zwei Stimmen führen.
(4) Mit
beratender Stimme können an den Sitzungen des Akkreditierungsrates Mitglieder
der Geschäftsstelle des Akkreditierungsrates sowie weitere von der oder dem
Vorsitzenden eingeladene beratende Personen teilnehmen.
§ 6
Aufgaben und Arbeitsweise des Akkreditierungsrates
(1) Der
Akkreditierungsrat erfüllt die ihm obliegenden Aufgaben der Akkreditierung und
Re-Akkreditierung von Akkreditierungsagenturen und der Entziehung von
Akkreditierungen auf der Grundlage eines allgemeinen, einheitlich geltenden
Regelwerkes.
(2) Der
Akkreditierungsrat schließt mit den Akkreditierungsagenturen auf der Grundlage
des Akkreditierungs-Stiftungs-Gesetzes und der Stiftungssatzung Verträge über
die Rechte und Pflichten des Akkreditierungsrates und der jeweiligen
Akkreditierungsagentur. Der Abschluss des Vertrages zwischen Akkreditierungsrat
und Akkreditierungsagentur ist Bedingung für die Akkreditierung.
(3) Der
Akkreditierungsrat und seine Mitglieder sind unbeschadet der Rechtsaufsicht des
Stiftungsrates an Weisungen nicht gebunden.
(4) Die
Amtszeit der Studierenden beträgt 2 Jahre.
§ 7
Entzug der Akkreditierung/Reakkreditierung
(1) Der
Akkreditierungsrat kann den Agenturen die Akkreditierung entziehen bzw. eine Reakkreditierung ablehnen, wenn Tatsachen die Annahme
rechtfertigen, dass die Agentur nicht die Gewähr für ein den staatlichen
Vorgaben und den Vorgaben des Akkreditierungsrates entsprechendes
Akkreditierungsverfahren erbringt.
Dies ist
insbesondere der Fall, wenn seitens der Agentur
1. eine
Berücksichtigung der Strukturvorgaben im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 2 des Akkreditierungs-Stiftungs-Gesetzes,
2. eine
Einhaltung der Mindestanforderungen im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 3 des
Akkreditierungs-Stiftungs-Gesetzes,
3. die
Verpflichtung der Agentur auf das Prinzip der Lauterkeit im Umgang mit dem
Siegel der Stiftung,
4. die
Qualitätsanforderungen für die interne Organisation der Agentur,
5. die
Berichtspflichten der Agentur gegenüber der Stiftung nicht bzw. nur
unzureichend gegeben sind.
(2) Über
einen Widerspruch gegen die Entscheidung entscheidet der Akkreditierungsrat
nach Beratung des Widerspruchs mit dem Stiftungsrat abschließend.
§ 8
Stiftungsrat
Mitglieder
des Stiftungsrates dürfen nicht gleichzeitig Mitglieder im Akkreditierungsrat
oder persönliche Mitglieder einer Akkreditierungsagentur sein.
§ 9
Wirtschaftsplan und Jahresabschluß
(1) Vor
Beginn eines jeden Kalenderjahres (Geschäftsjahres) stellt der Vorstand
rechtzeitig einen Wirtschaftsplan auf, der vom Akkreditierungsrat mit
Zustimmung des Stiftungsrates festgestellt wird.
(2)
Innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres hat der Vorstand
den Jahresabschluss zu erstellen und mit dem Prüfbericht des Rechnungsprüfers,
der Vermögensübersicht sowie dem Tätigkeitsbericht dem Akkreditierungsrat und
dem Stiftungsrat vorzulegen.
§ 10
Entlastung des Vorstands
(1)
Der Stiftungsrat beschließt unter Berücksichtigung des Prüfberichts der
Rechnungsprüferin oder des Rechnungsprüfers über die Entlastung des Vorstands.
(2)
Der Stiftungsrat unterrichtet das für die Hochschulen zuständige Ministerium
des Landes Nordrhein-Westfalen über die Beschlussfassung und legt ihm die
Entlastung zur Genehmigung vor.
§ 11
Evaluierung
Die
Arbeit der Stiftung wird in regelmäßigen Abständen von etwa fünf Jahren
evaluiert. Über das Verfahren entscheidet der Stiftungsrat. An der Evaluierung
sind ausländische Experten zu beteiligen.
§ 12
In-Kraft-Treten
Die Satzung
tritt am 26. Juni 2006 in Kraft.
Bonn, den
23. Juni 2006
Staatsminister Udo C o r t s
Vorsitzender des Stiftungsrates
Aufgrund von
§ 5 Abs. 1 Akkreditierungs-Stiftungs-Gesetz genehmige ich die vom Stiftungsrat
beschlossene Satzung
Düsseldorf,
den 14. August 2006
Der Minister für Innovation,
Wissenschaft, Forschung und Technologie
des Landes Nordrhein-Westfalen
gez. Prof. Dr. Andreas P i n k w a r t
MBl. NRW. 2006 S. 431