Geltende Erlasse (SMBl. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024


Bekanntmachung des Abkommens zwischen den Ländern der Bundesrepublik zur Vereinheitlichung auf dem Gebiet des Fachhochschulwesens Vom 17. Januar 1969 ¹)

 

Bekanntmachung des Abkommens zwischen den Ländern der Bundesrepublik zur Vereinheitlichung auf dem Gebiet des Fachhochschulwesens Vom 17. Januar 1969 ¹)

150. Ergänzung - SMBl. NW. - (Stand 1. 8. 1982 - MBl. NW. Nr. 61 einschl.)

17.1.69(1)


Bekanntmachung

des Abkommens zwischen den Ländern der Bundesrepublik zur Vereinheitlichung auf dem Gebiet des Fachhochschulwesens

Vom 17. Januar 1969 ¹)

Die Regierungschefs der Länder der Bundesrepublik Deutschland haben am 31. Oktober 1968 in Hannover das Abkommen zwischen den Ländern der Bundesrepublik zur Vereinheitlichung auf dem Gebiet des Fachhochschulwesens geschlossen.' Das Abkommen wird hiermit bekanntgemacht.

Der Ministerpräsident des Landes Nordrhein-Westfalen

Abkommen

zwischen den Landern der Bundesrepublik zur Vereinheitlichung aui dem Gebiet des Fachhochschulwesens

Das Land Baden-Württemberg, vertreten durch den Ministerpräsidenten, Herrn Dr. Hans Filbinger,

der Freistaat Bayern, vertreten durch den Ministerpräsidenten, Herrn Dr. h. c. Alfons Goppel,

das Land Berlin, vertreten durch den Regierenden Bürgermeister, Herrn Klaus Schütz,

die Freie Hansestadt Bremen, vertreten durch den Präsidenten des Senats, Herrn Bürgermeister Hans Koschnick,

die Freie und Hansestadt Hamburg, vertreten durch den Präsidenten des Senats, Herrn Ersten Bürgermeister Professor Dr. Herbert Weichmann,

das Land Hessen, vertreten durch den Ministerpräsidenten, Herrn Dr. h. c. Dr. e. h. Georg August Zinn,

das Land Niedersachsen, vertreten durch den Ministerpräsidenten, Herrn Dr. Georg Diederichs,

das Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch den Ministerpräsidenten, Herrn Heinz Kühn,

das Land Rheinland-Pfalz, vertreten durch den Ministerpräsidenten, Herrn Dr. h. c. Peter Altmeier,

das Saarland, vertreten durch den Ministerpräsidenten, Herrn Dr. Franz Josef Röder,

das Land Schleswig-Holstein, vertreten durch den Ministerpräsidenten, Herrn Dr. Helmut Lemke,

schließen zur Vereinheitlichung auf dem Gebiete des Fachhochschulwesens nachstehendes Abkommen:

Artikel l

Die Fachhochschulen sind eigenständige Einrichtungen des Bildungswesens im Hochschulbereich, die in mindestens einer der durch Vereinbarung der Ständigen Konferenz der Kultusminister anerkannten Fachrichtung ausbilden. Sie vermitteln eine auf wissenschaftlicher Grundlage beruhende Bildung, die zu staatlichen Abschlußprüfungen führt und zu selbständiger Tätigkeit im Beruf befähigt.

Artikel 2

Die einander entsprechenden Lehr- und Studienprogramme der Fachhochschulen und der anderen Hochschulen- sind aufeinander abzustimmen; der Übergang der Studenten von einem Hochschulbereich zum anderen ist zu erleichtem.

Artikel 3

Die Fachhochschulen müssen den Anforderungen dieses Abkommens entsprechen. Sie werden in ein von der Ständigen - Konferenz der Kultusminister zu führendes Verzeichnis aufgenommen, das im .Gemeinsamen Ministerialblatt* sowie in den Amtsblättern der Kultusministerien veröffentlicht wird.

Artikel 4

Die öffentlichen Fachhochschulen sind Hochschulen ohne eigene Rechtspersönlichkeit, die ihre Angelegenheiten

im Wege der Selbstverwaltung nach Mafigabe des Ge-setzes und ihrer Satzung regeln. Der Umfang der Selbst-Verwaltung muß den Grundsätzen dieses Abkommens entsprechen. Die öffentlichen Fachhochschulen unterstehen der Rechts- und Fachaufsicht des Kultusministers.

' Artikel 5 Im Rahmen der Selbstverwaltung wird gewährleistet

1. Mitwirkung bei der Ernennung der Leiter der Fachhochschulen

2. Mitwirkung bei der Ernennung .hauptamtlicher Dozenten

3. Mitwirkung bei der Gestaltung der Studien- und Prüfungsordnungen. " • •

Artikel 6 Zum Studium an der Fachhochschule ist berechtigt, wer

a) die Fachhochschulreife erworben hat oder

b) die Hochschulreife und eine praktische Ausbildung nachweist.

Die praktische Ausbildung kann auch während des Studiums nachgewiesen werden.

Artikel 7 '

Die Studienzeit beträgt drei Studienjahre. Die Zahl der Unterrichtstage soll mindestens 220 Tage im Jahr betragen.

Artikel 8

Studenten der Fachhochschulen können ihr Studium im entsprechenden .Fach an einer wissenschaftlichen Hochschule fortsetzen. Das Nähere regelt das Landesrecht. Die Grundsätze für eine Anerkennung von Studienzeiten sind mit den wissenschaftlichen Hochschulen abzustimmen.

Artikel 9

Das Studium an der Fachhochschule endet mit einer staatlichen Abschlußprüfung. Wer die staatliche Abschlußprüfung bestanden hat,, wird graduiert. Er erhält darüber eine Urkunde, aus der sich ergibt, welche Bezeichnung der Graduierte führen darf. Graduierte einer Fachhochschule sind berechtigt, an wissenschaftlichen Hochschulen weiterzustudieren. Artikel 8 Satz 2 gilt entsprechend.

Artikel 10

Die Studien- und Prüfungsordnungen nach Artikel 5 Nr. 3 müssen Grundsätze für die Anrechnung von Studienzeiten der Studenten festlegen, die von einer wissenschaftlichen Hochschule auf eine Fachhochschule, übergehen.

Artikel 11

Für die Vorbildung, die voraufgegangene berufliche Tätigkeit, die Zuerkennung der Lehrbefähigung und die Probezeit der Lehrkräfte (Dozenten) gilt die Vereinbarung der Ständigen Konferenz der Kultusminister vom 15./16. Juni 1961 oder eine an deren Stelle tretende Vereinbarung.

Artikel 12

Die Rechte und Aufgaben der Studentenschaften der Fachhochschulen müssen denen der Studentenschaften an den wissenschaftlichen Hochschulen entsprechen.

Artikel 13

Die Förderungsmaßnahmen für Studenten der Fachhochschulen müssen denjenigen für die Studenten der wissenschaftlichen Hochschulen entsprechen.

Artikel 14

Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, daß auch nichtöffentliche Bildungseinrichtungen den Fachhochschulen gleichgestellt werden können.

') MBl. NW. 1969 S. 265.

17.1.69(1)

150. Ergänzung - SMBl. NW. - (Stand 1. 8.1982 = MBl. NW. Nr. 61 einschl.)

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Artikel 15

Die Landesregierungen werden unverzüglich die zur Durchführung dieser Vereinbarung erforderlichen Maßnahmen treffen. Die Umwandlung von Höheren Fachschulen in Fachhochschulen erfolgt, sobald die in diesem Abkommen festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind. .

Hannover, den 31. Oktober 1968

Für das Land Baden-Württemberg: H. Filbinger

Für den Freistaat Bayern: A. G o p p e l

Für das Land Berlin: . Klaus Schütz

Für die Freie Hansestadt Bremen: Koschnick

Für die Freie und Hansestadt Hamburg: H. Weichmann

Für das Land Hessen: Zinn

Für das Land Niedersachsen: Dr. Diederichs

Für das Land Nordrhein-Westfalen Heinz Kühn

Für das Land Rheinland-Pfalz: Altmeier

Für das Saarland: Rö d e r

Für das Land Schleswig-Holstein: Dr. L e m k e