Historische SMBl. NRW.
Historisch: Berufsschulunterricht in Justizvollzugsanstalten Gem. RdErl. d. Justizministers (4412 - IV B. 49) u.d. Kultusministers (III B 5.41-1/0 Nr. 270/85) vom 15.8.1985
Historisch:
Berufsschulunterricht in Justizvollzugsanstalten Gem. RdErl. d. Justizministers (4412 - IV B. 49) u.d. Kultusministers (III B 5.41-1/0 Nr. 270/85) vom 15.8.1985
Berufsschulunterricht in Justizvollzugsanstalten
Gem. RdErl.
d. Justizministers (4412 - IV B. 49)
u.d. Kultusministers (III B 5.41-1/0 Nr. 270/85) vom
15.8.1985
Allgemeines
1.1
Bei der Erteilung von Berufsschulunterricht für Jugendstrafgefangene (§ 91 Abs.
2 JGG i.V.m. Nr. 33 VVJug)
und für junge Untersuchungsgefangene (§ 93 Abs. 2 JGG i.V.m.
Nr. 80 Abs. 3 UVollzO) wirken die Vollzugsbehörden,
die beruflichen Schulen am Ort der jeweiligen Justizvollzugsanstalt, die
Schulträger und die Schulaufsichtsbehörden eng zusammen.
Die Möglichkeit, Jugendstrafgefangene im Wege des Freigangs (Nr. 6 Abs. 1 Ziff. 1 VVJug) am Unterricht der
örtlichen beruflichen Schule teilnehmen zu lassen, wird durch die Vorschriften
dieses Erlasses nicht berührt.
Berufsschulunterricht im Jugendstrafvollzug
Berufsschulunterricht gemäß Nr. 33 Abs. 2 VVJug wird
in den Jugendstrafanstalten Heinsberg, Herford, Hövelhof, Iserlohn und Siegburg
sowie in der Abteilung für weibliche Jugendstrafgefangene in der JVA Köln als
Teilzeitunterricht oder in Blockform erteilt. Es können auch berufliche
Vollzeitschulformen eingerichtet werden.
Der Unterrichtserteilung sind die für öffentliche berufliche Schulen geltenden
Vorschriften zugrunde zu legen, soweit nicht die besonderen Verhältnisse der
Gefangenen Abweichungen notwendig machen oder andere Belange des Vollzugs
entgegenstehen.
Die örtlichen beruflichen Schulen regeln die Durchführung des Unterrichts im
Einvernehmen mit dem Leiter der Justizvollzugsanstalt und stellen die
erforderlichen Lehrkräfte ab.
Für die Bereitstellung der zur Deckung des berufsbezogenen theoretischen
Berufsschulunterrichts sowie des fachpraktischen Unterrichts notwendigen
Lehrerstellen werden unter Berücksichtigung der sicherheitlichen Anforderungen
des Strafvollzugs sowie des aufgrund der Schülerstruktur notwendigen
Differenzierungsbedarfs nach § 4 der VO zu § 5 SchFG
(BASS 11-11 Nr. 1) in der jeweils gültigen Fassung im Einvernehmen mit dem
Finanzminister und dem Innenminister des Landes Nordrhein-Westfalen folgende
Relationen festgelegt:
Berufsschule
a) Teilzeit - 24
b) Berufsgrundschuljahr - 10,5
(Theorie - 22, Praxis - 20)
c) Berufsvorbereitungsjahr - 10,5
(Theorie - 22, Praxis - 20)
Der Klassenfrequenzrichtwert beträgt 10.
Der allgemein-theoretische Unterrichtsbereich kann durch entsprechend
qualifizierte Bedienstete oder Beauftragte des Vollzuges (Lehrer) wahrgenommen
werden.
Die örtlichen beruflichen Schulen bescheinigen die Teilnahme am Unterricht und
die Abschlüsse durch Zeugnisse entsprechend den für die beruflichen Schulen
geltenden Regelungen. Aus den Zeugnissen darf die Gefangenschaft der Teilnehmer
nicht erkennbar sein.
Die Regierungspräsidenten nehmen die Fachaufsicht hinsichtlich der
Berufsschulunterricht erteilenden Bediensteten oder Beauftragten des Vollzuges
(Nr. 2.3 Satz 4) im Einvernehmen mit den Präsidenten der Justizvollzugsämter
wahr.
Soweit Bedienstete oder Beauftragte des Vollzuges Berufsschulunterricht
erteilen, bedürfen ihnen gegenüber im Rahmen von Nr. 2.3 Satz 1 und Nr. 2.5
ergehende Anordnungen der Zustimmung des Anstaltsleiters oder einer anderen
weisungsbefugten Vollzugsbehörde.
Sämtliche für die Durchführung des Berufsschulunterrichts in den
Justizvollzugsanstalten anfallenden Sachkosten, insbesondere für Bereitstellung
und Unterhaltung der Klassenräume, Inventar, Lehr- und Lernmittel, werden von
der Justizverwaltung getragen. Darüber hinaus findet eine Erstattung von Kosten
und Auslagen nicht statt.
Berufsschulunterricht für junge Untersuchungsgefangene
3.1
Berufsschulunterricht für Jugendliche und Heranwachsende (§ 1 Abs. 2 JGG)
während der Untersuchungshaft kommt wegen der besonderen Bedingungen dieser
Haftart vorzugsweise in Form von Unterrichtsblöcken in Betracht.
Die Bestimmungen in Nr. 2 gelten entsprechend.
Inkrafttreten
Der Erlass tritt mit Wirkung vom 1. August 1985 in Kraft.
MBl. NRW. 1985 S. 1462