Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch Erlassbereinigung 2003 (§ 9 VV v. 29.8.61).

 


Historisch: Gebühren für die Prüfungen an den staatlich anerkannten Wohlfahrtsschulen; hier: Erhebung von Prüfungsgebühren sowie Entschädigung der Mitglieder der Prüfungsausschüsse RdErl. d. Arbeits- und Sozialministers v. 8. 7. 1955 — IV B / 2 — V 4¹)

 

Historisch:

Gebühren für die Prüfungen an den staatlich anerkannten Wohlfahrtsschulen; hier: Erhebung von Prüfungsgebühren sowie Entschädigung der Mitglieder der Prüfungsausschüsse RdErl. d. Arbeits- und Sozialministers v. 8. 7. 1955 — IV B / 2 — V 4¹)

8.7.55(1)


Gebühren für die Prüfungen an den staatlich anerkannten Wohlfahrtsschulen; hier: Erhebung von Prüfungsgebühren sowie Entschädigung der Mitglieder der Prüfungsausschüsse

RdErl. d. Arbeits- und Sozialministers v. 8. 7. 1955 — IV B / 2 — V 4¹)

Die Erhebung der Prüfungsgebühren und die Entschädigung der Mitglieder und Schriftführer der Prüfungsausschüsse für Wohlfahrtspflegerinnen und Wohlfahrtspfleger an den staatlich anerkannten Wohlfahrtssdiulen wird wie folgt geregelt:

Die Prüfungsgebühr beträgt 20,— DM°; hiervon erhalten:

der Vorsitzende des Prüfungsausschusses 6,— DM die 5 weiteren Mitglieder des Prüfungsausschusses je 2,25 DM = 11.25DM der Schriftführer des Prüfungsausschusses 1,25DM

18.50 DM

des weiteren entfallen auf die 'sächlichen Unkosten des Prüfungsausschusses 1,50DM.

Die Prüflinge haben die von ihnen zu entrichtenden Prüfungsgebühren bei der Regierungshauptkasse einzuzahlen. Der Eintritt eines zur Prüfung zugelassenen Prüflings in die Prüfung ist von dem vorherigen Nachweis der Einzahlung der Prüfungsgebühr bei der zuständigen Kasse, abhängig zu machen.

Die Anweisungen an die Regierungshauptkasse zur Einziehung der Prüfungsgebühren und zur Auszahlung der Vergütungen .an die Mitglieder und Schriftführer der

Prüfungsausschüsse sind nach dem als Anlage beigefügten Formvordruck, vorzunehmen. Verbuchungsstellen sind:

a) für die Einnahmen:

Einzelplan 06, Kapitel 06 03 Titel 3 a

b) für die Ausgaben:

Einzelplan 06, Kapitel 06 03, Titel 300 a

Die Erteilung der Anweisung sowie ihre Feststellung darf nicht von Beamten oder Angestellten vorgenommen werden, die Empfänger der angewiesenen Vergütungen sind.

Die an die Vorsitzenden, die Mitglieder und die Schriftführer der Prüfungsausschüsse zu zahlenden Vergütungen gelten als steuerpflichtig. Die gewählte Form der Einbehaltung der Steuern ist auf den Rechnungsbelegen zu vermerken.

Soweit durch die Schriftführer Bürokräfte zur Erledigung der Schreibarbeiten herangezogen werden, hat die Entschädigung dieser Bürokräfte aus den dem Schriftführer zustehenden Vergütungen zu erfolgen.

Ausgaben für die sächlichen Unkosten der Prüfungsausschüsse dürfen bei Titel 300 b bis zur Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen den Einnahmen bei. Titel 3 a und den Ausgaben bei Titel 300 a nachgewiesen werden.

Die der vorstehenden Regelung entgegenstehenden Bestimmungen der Vorschriften über die staatliche Prüfung von Wohlfahrtspflegerinnen d. Pr.MfV. v. 22. 10. 1920 — III G 660 — und der Richtlinien d. Pr.MfV. v. 22. 10. 1920 (Volkswohlfahrt Sp. 355) werden hiermit aufgehoben. An die Regierungspräsidenten. Nachrichtlich: An die Wohlfahrtsschulen im Lande Nordrhein-Westfalen.

l) (MBl. NW. 1955 S. 1329).


Anlagen: