Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch Erlassbereinigung 2003 (§ 9 VV v. 29.8.61).

 


Historisch: Anerkennung der in der sowjetisch besetzten Zone Deutschlands (SBZ) und in Ost-Berlin erworbenen Ausbildung als Wohlfahrtspflegerin (Wohlfahrts- pfleger) in Nordrhein-Westfalen RdErl. d. Arbeits- und Sozialministers v. 12. 10. 1956 — IV B/2 — 9.751.2 ¹)

 

Historisch:

Anerkennung der in der sowjetisch besetzten Zone Deutschlands (SBZ) und in Ost-Berlin erworbenen Ausbildung als Wohlfahrtspflegerin (Wohlfahrts- pfleger) in Nordrhein-Westfalen RdErl. d. Arbeits- und Sozialministers v. 12. 10. 1956 — IV B/2 — 9.751.2 ¹)

12. 10.56(1) 38. Ergänzung — SMBl. NW. — (Stand: 15. 8. 1964 = MBl. NW. Nr. 97 eins*!.)

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Anerkennung der in der sowjetisch besetzten Zone

Deutschlands (SBZ) und in Ost-Berlin erworbenen

Ausbildung als Wohlfahrtspflegerin (Wohlfahrts-

pfleger) in Nordrhein-Westfalen

RdErl. d. Arbeits- und Sozialministers v. 12. 10. 1956 — IV B/2 — 9.751.2 ¹)

Für die Anerkennung der in der sowjetisch besetzten Zone Deutschlands (SBZ) oder in Ost-Berlin erworbenen Ausbildung als Wohlfahrtspüeger(in) gelten in Nordrhein-Westfalen folgende Bestimmungen:

L Die bis zum 31. 12. 1948 nach einem zweijährigen WohUahrtspflegelehrgang an einer staatlich anerkannten Wohlfahrtsschule in der SBZ oder in Ost-Berlin ausgestellten Zeugnisse über die abgelegte staatliche Wohlfahrtspflegeprüfung werden .in Nordrhein-Westfalen ohne besondere Überprüfung in gleichet Weise wie die in der Bundesrepublik oder in West-Berlin ausgestellten Zeugnisse anerkannt. Entsprechendes gilt für die Ausweise über die staatliche v Aberkennung als Wohlfahrtspfleger(in), die Absol-vanünnen (Absolventen) eines zweijährigen Wohlfahrtspflegelehrgangs an einer staatlich anerkannten Wohlfahrtsschule bis zum 31. 12. 1949 in der SBZ oder . in Ost-Berlin erteilt worden sind.

2230p 2i Wohlfahrtspfleger(innen), die die staatliche Abschluß-^fc»'*' prüfung in der SBZ oder in Ost-Berlin nach dem 1. 1. 1949 abgelegt oder die staatliche Anerkennung nach dem 1. i. 1950 in der SBZ oder in Ost-Berlin erhalten haben, bedürfen der staatlichen Anerkennung in Nordrhein-Westfalen nach besonderer Prüfung des Einzelfalles.

a) Anträge auf Überprüfung zwecks Anerkennung der in der SBZ oder in Ost-Berlin vermittelten Ausbildung sind an den für den Wohnort oder den gewöhnlichen Aufenthaltsort des (der) Wohlfahrts-pflegers(in) zuständigen Regierungspräsidenten (Dezernat Gesundheit) zu richten. Dem Antrag sind beizufügen: Lebenslauf, Lichtbild, beglaubigte Abschrift der Aufenthaltserlaubnis gem. § l des Not-aufnahmegescizes vom 22. August 1950 (BGB1. I S. 367), amisärztliches Zeugnis, beglaubigte Abschrift der in der SBZ oder in Ost-Berlin ausgestellten Zeugnisse über die staatliche Prüfung und die staatliche Anerkennung als Wohlfahrtspfleger(in), beglaubigte Abschrift der Zeugnisse über die abgeleistete soziale Arbeit in der SBZ oder in Ost-Berlin und Zeugnis über die bisherige Tätigkeit in der Bundesrepublik oder in West-Berlin.

b) Der Regierungspräsident beauftragt eine öffentliche oder eine staatlich genehmigte Wohlfahrtsschule seines Bezirks mit der Überprüfung des Bewerbers (der Bewerberin). Ergibt sich aus der Überprüfung, daß der Bewerber (die Bewerberin), sofern ein zweijähriger Wohlfahrtspflegelehrgang in der SBZ oder in Ost-Berlin absolviert und die Bewährung in einer einjährigen praktischen sozialen Arbeit nach Ablegung der Wohlfahrtspflegeprüfung nachgewiesen ist, die fachlichen und die persönlichen Voraussetzungen für die staatliche Anerkennung als Wohliahrtspfleger(in) in Nordrhein-Westfalen erfüllt, so erkennt der nach a) zuständige Regierungspräsident den (die) Wohlfahrts-pfieger(in) unter Verwendung des üblichen Ausweises mit Wirkung von dem Monatsersten an, der der Beendigung der mit Erfolg abgeleisteten einjährigen sozialen Arbeit folgt.

Wird dagegen festgestellt, daß der Bewerber (die Bewerberin) die fachlichen und persönlichen Voraussetzungen für eine Tätigkeit als Wohlfahrts-pfleger(in) im Lande Nordrhein-Westfalen nicht erfüllt, ist mir mit Vorschlägen für eine ergänzende Ausbildung (Art und Dauer) zu berichten. Als ergänzende Ausbildungen kommen in Betracht: Ableistung eines Praktikums unter Anleitung einer hierfür anerkannten sozialen Fachkraft, Teilnahme am Unterricht einer öffentlichen oder staatlich genehmigten Wohlfahrtsschule mit abschließender Prüfung, die in geeigneten Fällen auch in Form eines Kolloquiums durchgeführt werden kann.

c) Bewerbet (innen), die in der SBZ oder in Ost-Berlin einen erheblich verkürzten theoretischen Wohlfahrtspflegelehrgang (Verkürzung um ein Vierteljahr und mehr) absolviert haben, müssen, sofern sie eine ausreichende soziale Vorpraxis nachweisen, mindestens am vierten Semester der theoretischen Ausbildung an einer Wohlfahrtsschule teilnehmen und sich der regulären staatlichen Abschlußprüfung unterziehen. Von der Ableistung des Probejahres kann in diesen Fällen in der Regel nur befreit werden, wenn sich die Bewerberin (der Bewerber) in einer einjährigen sozialen Arbeit in der Bundesrepublik oder in West-Berlin bewährt hat.

d) Die Entscheidung über die Art und Dauer der ergänzenden Ausbildung wird von mir — für Fürsorgerinnen mit dem Hauptfach Gesundheitsfürsorge im Einvernehmen mit dem Innenminister — getroffen. Hat sich der (die) Wohlfahrtspfleger(in) ausweislich der Zeugnisse der ausbildenden Stellen mit Erfolg der ergänzenden Ausbildung unterzogen,

so erteilt der nach a) zuständige Regierungspräsident die staatliche Anerkennung unter Verwendung des üblichen Ausweises mit Wirkung von. dem Monatsersten, der dem Abschluß der ergänzenden Ausbildung folgt.

Im Einvernehmen mit dem Innenminister.

') MBl. NW. 1959 S. 681. geändert durch RdErl. v. 27. 1. 1965 (MBl. NW. 1965 S. 184). 23. 1. 1967 (MBl. NW. 1967 S. 317), 10. 5 1967 (MBl NW. 1967 S. 682). 10. 8. 1967 (MBl. NW. 1967 S. 1376), 11. 12. 1967 (MBl. NW. 1968 S. 62). 5. 2. 1968 (MBl. NW. 1968 S. 256), 3. 9. 1968 (MBl. NW. 1968 S. 1538), 10. 3. 1970 (MBl. NW. 1970 S. 507), 13. 10. 1975 (MBl. NW. 1976 S. 137).