Geltende Erlasse (SMBl. NRW.) mit Stand vom 15.9.2023
Diplomierungssatzung der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung Nordrhein-Westfalen Bek. d. Innenministers v. 13.5.1988 - II B 4 - 6.75.45 - 1/88
Diplomierungssatzung der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung Nordrhein-Westfalen Bek. d. Innenministers v. 13.5.1988 - II B 4 - 6.75.45 - 1/88
Diplomierungssatzung
der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung
Nordrhein-Westfalen
Bek. d.
Innenministers v. 13.5.1988 -
II B 4 - 6.75.45 - 1/88
§ 1
Aufgrund
der Prüfung für die Laufbahn des gehobenen Archivdienstes, welche die Absolventen
der Archivschule Marburg - Fachhochschule für Archivwesen - als Beamte des
Landes Nordrhein-Westfalen bestanden haben, verleiht die Fachhochschule für
öffentliche Verwaltung Nordrhein-Westfalen nach § 27 Fachhochschulgesetz
öffentlicher Dienst den akademischen Grad:
"Diplom-Archivar (FH) / Diplom-Archivarin (FH)"
§ 2
(1)
Die Urkunde über die Diplomierung wird unter dem Datum des Zeugnisses über die
Laufbahnprüfung ausgefertigt und vom Leiter der Fachhochschule für öffentliche
Verwaltung Nordrhein-Westfalen unterzeichnet. Sie wird mit dem Siegel der
Fachhochschule für öffentliche Verwaltung Nordrhein-Westfalen versehen.
(2) Die Urkunde wird nach dem als Anlage
beigefügten Muster ausgefertigt.
§ 3
Diese
Diplomierungssatzung tritt am Tage nach der Veröffentlichung im
Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen in Kraft *).
*) MBl. NRW.
ausgegeben am 22. Juni 1988.
Anlagen: