Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch SatzÄnd. v. 22.1.2007 (MBl. NRW. 2007 S.130).

 


Historisch: Diplomierungssatzung der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung Nordrhein-Westfalen Bek. d. Innenministeriums v. 29.10.1996 - II B 4 - 6.75.45 - 0/96

 

Historisch:

Diplomierungssatzung der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung Nordrhein-Westfalen Bek. d. Innenministeriums v. 29.10.1996 - II B 4 - 6.75.45 - 0/96

Diplomierungssatzung
der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung
Nordrhein-Westfalen
Bek. d. Innenministeriums v. 29.10.1996 -
II B 4 - 6.75.45 - 0/96


§ 1

Aufgrund der Laufbahnprüfung für den gehobenen nichttechnischen Dienst im Lande Nordrhein-Westfalen / gehobenen Polizeivollzugsdienst des Landes Nordrhein-Westfalen, welche die Absolventinnen und Absolventen der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung Nordrhein-Westfalen bestanden haben, verleiht die Fachhochschule für öffentliche Verwaltung Nordrhein-Westfalen den akademischen Grad
“Diplom-Verwaltungswirtin (FH)“ /
“Diplom-Verwaltungswirt (FH)“.

§ 2

(1) Die Urkunde über die Diplomierung wird unter dem Datum des Zeugnisses über die Laufbahnprüfung ausgefertigt und von der Leiterin oder dem Leiter der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung Nordrhein-Westfalen unterzeichnet. Sie wird mit dem Siegel der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung Nordrhein-Westfalen versehen.
(2) Die Urkunde wirdnach dem als Anlage beigefügten Muster ausgefertigt.

§ 3

Diese Diplomierungssatzung tritt am Tage nach der Veröffentlichung im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen in Kraft.*)

MBl. NRW. 1996 S. 1810.

*) MBl. NRW. ausgegeben am 22. November 1996.


Anlagen: