Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch Bek. v. 23.2.2006 - MBl. NRW. 2006 S. 190.

 


Historisch: Wahlordnung der Fachhochschule für Finanzen Nordrhein-Westfalen in Nordkirchen Bek. d. Finanzministeriums v. 18. 10. 1990 -P3010-6-II A 4

 

Historisch:

Wahlordnung der Fachhochschule für Finanzen Nordrhein-Westfalen in Nordkirchen Bek. d. Finanzministeriums v. 18. 10. 1990 -P3010-6-II A 4

Wahlordnung der Fachhochschule für Finanzen
Nordrhein-Westfalen in Nordkirchen

Bek. d. Finanzministeriums v. 18. 10. 1990 -P3010-6-II A 4

Die vom Senat der Fachhochschule für Finanzen Nordrhein-Westfalen am 6. 3. 1990 beschlossene Wahlordnung der Fachhochschule für Finanzen Nordrhein-Westfalen habe ich mit Erlass vom heutigen Tage bekannt gegeben.

Wahlordnung der Fachhochschule für Finanzen

§ 1
Geltungsbereich

Diese Wahlordnung regelt die Wahl und die Nachwahl für den Senat.

§ 2
Wahlrecht

(1) Das aktive und passive Wahlrecht zum Senat haben die Mitglieder der Fachhochschule im Sinne von § 6 Abs. l Nrn. 2 bis 5 FHGöD.

Mitglieder, die Aufgaben der Personalvertretung nach § 111 des Landespersonalvertretungsgesetzes (LPVG) wahrnehmen, können nicht zum Senat gewählt werden.

(2) Voraussetzung ist die Eintragung im Wählerverzeichnis (§ 7). Das Wahlrecht ruht im Fall der Entbehrlichkeit der Wahl gemäß § 4. Das Wahlrecht ist getrennt nach Gruppen i. S. des §11 Abs. l Nrn. 2 bis 4 FHGöD auszuüben.

§ 3
Verteilung der Sitze auf Gruppen

(1) Auf die Gruppe der Professoren und Dozenten entfallen zehn Sitze, auf die Gruppe der Mitarbeiter zwei Sitze und auf die Gruppe der Studenten sechs Sitze.

(2) Innerhalb der Gruppe der Professoren und Dozenten müssen die Professoren und Dozenten mindestens mit je drei Sitzen vertreten sein. Dies gilt nicht, wenn die Wahlvorschläge nicht eine entsprechende Zahl von wahlberechtigten Professoren oder Dozenten enthalten.

(3) Von einer Gruppe nicht in Anspruch genommene Sitze können nicht auf andere Gruppen übertragen werden.

(4) Scheidet während einer Amtsperiode ein Mitglied aus dem Senat aus, so ist mit dem Tage des Ausscheidens vom Vorsitzenden des Wahlvorstandes ein nachrückendes Mitglied nach Maßgabe des Wahlergebnisses zu bestimmen. Abweichend von Satz l wird für ein ausscheidendes Mitglied der Gruppe der Studenten sein Stellvertreter (§ 15 Abs. 2 Satz l FHGöD, § 9 Abs. 3) nachrückendes Mitglied.

(5) Verringert sich durch Ausscheiden die Zahl der Professoren oder Dozenten auf weniger als drei, so rückt nach Maßgabe des Wahlergebnisses für einen ausgeschiedenen Professor ein Professor, für einen ausgeschiedenen Dozenten ein Dozent nach. § 3 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.

§ 4
Entbehrlichkeit von Wahlen

(1) Gehören einer Gruppe nicht mehr wählbare Vertreter an, als ihr Sitze im Senat zustehen, so sind die wählbaren Vertreter dieser Gruppe ohne Wahl Mitglieder des Senats. Maßgeblich sind die Verhältnisse fünf Tage nach Erlass des Wahlausschreibens. § 32 Abs. 2 FHGöD bleibt unberührt.

(2) Steigt im Fall des Absatzes l die Zahl der wählbaren , Mitglieder einer Gruppe nach dem Stichtag, so werden die

Hinzugekommenen in der Reihenfolge ihres Hinzukommens Mitglieder des Senats, bis die Zahl der für die Gruppe vorgesehenen Sitze erreicht ist. Verlieren Gruppenvertreter, die ohne Wahl Mitglied des Senats geworden sind, ihre Wählbarkeit zu dem Organ, so gilt Satz l für das Nachrücken weiterer Gruppenvertreter entsprechend.

§ 5

Wahlvorstand

(1) Die Wahlen werden durch einen Wahlvorstand vorbereitet und geleitet.

(2) Der Wahlvorstand wird vom Leiter der Fachhochschule auf Vorschlag des Senats bestellt. Er besteht aus je zwei Mitgliedern der Gruppe der Professoren und Dozenten und der Gruppe der Studenten und aus einem Mitglied der Gruppe der Mitarbeiter i. S. des §11 Abs. l Nr. 3 FHGöD. Jede dieser Gruppen soll aus ihrer Mitte zwei Ersatzmitglieder für den Wahlvorstand stellen.

(3) Die in den Wahlvorstand Berufenen können die Übernahme des Amtes nur aus triftigem Grund ablehnen. Über die Berechtigung einer Ablehnung entscheidet der Leiter der Fachhochschule.

(4) Der Wahlvorstand wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und zwei Stellvertreter; dabei ist jede Gruppe zu berücksichtigen.

(5) Der Wahlvorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder anwesend sind. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder.

(6) Der Wahlvorstand fertigt über jede seiner Sitzungen eine Niederschrift an. Sie enthält mindestens Angaben über

1. Ort und Tag der Sitzung,

2. Gegenstand der Beratung und Beschlussfassung,

3. Beratungsergebnisse, Abstimmungsverhältnisse und Beschlüsse,

4. Anwesenheit der Mitglieder des Wahlvorstands.

Die Niederschrift ist mindestens vom Vorsitzenden oder einem Stellvertreter und einem weiteren Mitglied des Wahlvorstandes zu unterzeichnen.

(7) Die Bekanntmachungen des Wahlvorstandes erfolgen durch Aushang an den „Schwarzen Brettern" der Fachhochschule und der Finanzämter, an denen die Studenten ihre berufspraktische Studienzeit ableisten.

§ 6
Unterstützung des Wahlvorstandes

(1) Der Wahlvorstand gibt die Namen seiner Mitglieder sowie der Ersatzleute unverzüglich nach der Berufung den Mitgliedern der Fachhochschule bekannt.

(2) Der Wahlvorstand kann wahlberechtigte Mitglieder der Fachhochschule als Wahlhelfer zu seiner Unterstützung bei der Stimmabgabe und Stimmenzählung bestellen. Dabei hat er die in der Fachhochschule vertretenen Gruppen angemessen zu berücksichtigen. § 5 Abs. 3 gilt entsprechend.

(3) Die Fachhochschule hat den Wahlvorstand bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen, insbesondere die notwendigen Unterlagen zur Verfügung zu stellen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

§ 7
Wählerverzeichnis

(1) Wählen darf nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist. Gewählt werden darf nur, wer bis zum Ablauf der Frist für die Einreichung der Wahlvorschläge in das Wählerverzeichnis eingetragen ist.

(2) Der Wahlvorstand stellt für die Wahl ein gemeinsames Verzeichnis der Wahlberechtigten auf (Wählerverzeichnis). Das Wählerverzeichnis ist jeweils nach Gruppen zu gliedern. Der Wahlvorstand hat bis zum Abschluss der Stimmabgabe das Wählerverzeichnis auf dem Laufenden zu halten und zu berichtigen.

(3) Das Wählerverzeichnis oder eine Abschrift ist zusammen mit dem Wortlaut dieser Wahlordnung bei Bekanntgabe des Wahlausschreibens bis zum Abschluss der Stimmabgabe zur Einsicht auszulegen.

(4) Jedes wählberechtigte Mitglied der Fachhochschule kann beim Wahlvorstand schriftlich oder zur Niederschrift bis spätestens 12.00 Uhr am dritten Tag vor der Wahl Einspruch gegen die Richtigkeit des Wählerverzeichnisses einlegen. Richtet sich der Widerspruch gegen die Eintragung Dritter, so sollen diese vom Wahlvorstand über den Einspruch unterrichtet und am weiteren Verfahren beteiligt werden. Die Entscheidung des Wahlvorstandes über den Einspruch und die Bekanntgabe der Entscheidung an den Einspruchsführer erfolgen unverzüglich, spätestens jedoch bis zum Beginn der Stimmabgabe. Ist der Einspruch begründet, hat der Wahlvorstand das Wählerverzeichnis zu berichtigen.


§ 8
Wahlausschreiben

(1) Der Wahlvorstand erlässt spätestens neun Wochen vor dem Tag der Stimmabgabe ein Wahlausschreiben. Es ist mindestens von je einem Mitglied der einzelnen Gruppen des Wahlvorstands zu unterzeichnen. Das Wahlausschreiben ist am Tage seines Erlasses bekannt zu geben und muss vom Tage seines Erlasses bis zum Abschluss der Stimmabgabe aushängen. Über notwendige Berichtigungen des Wahlausschreibens beschließt der Wahlvorstand.

(2) Das Wahlausschreiben muss enthalten:

1. Ort und Tag seines Erlasses,

2. die Zahl der für den Senat zu wählenden Mitglieder, getrennt nach Gruppen,

3. Zeit und Ort für die Einsichtnahme in das Wählerverzeichnis und diese Wahlordnung,

4. die Mitteilung, in welchen Gruppen eine Wahl voraussichtlich entfällt, weil die Zahl der Wahlberechtigten die Zahl der der Gruppe zustehenden Sitze nicht übersteigt,

5. den Hinweis; dass nur derjenige das Wahlrecht hat, der in das Wählerverzeichnis, eingetragen ist,

6. den Hinweis auf die Möglichkeit, Einspruch gegen das Wählerverzeichnis einzulegen sowie auf die Form und die Frist für diese Einsprüche,

7. die Zahl der für die Wahlvorschläge jeweils erforderlichen Unterschriften,

8. die Aufforderung, unter Verwendung der vorgeschriebenen Vordrucke, deren Bezugsquelle anzugeben ist, innerhalb von sieben Wochen nach dem Erlass des Wahlausschreibens Wahlvorschläge beim Wahlvorstand einzureichen, wobei der letzte Tag der Einreichungsfrist anzugeben ist,

9. den Hinweis, dass jedes Mitglied der Fachhochschule für die Wahl des Senats nur auf einem Wahlvorschlag benannt werden darf,

10. den Hinweis, dass jedes Mitglied der Fachhochschule jeweils nur einen Wahlvorschlag zum Senat unterzeichnen darf,

11. den Hinweis, dass nur fristgerecht eingereichte Wahlvorschläge berücksichtigt werden und dass nur gewählt werden kann, wer in einen solchen Wahlvorschlag aufgenommen ist,

12. den Ort, an dem die Wahlvorschläge bekannt gegeben werden,

13. den Ort und die Zeit der Stimmabgabe,

14. die Regelungen für die Briefwahl mit Angabe der Frist für Briefwahlanträge und der Stelle, an die solche Anträge zu richten sind (§ 18),

15. den Ort und die Zeit der Sitzung, in der das Wahlergebnis festgestellt wird,

16. den Hinweis, dass das Wahlausschreiben innerhalb von sieben Werktagen nach seinem Erlass hinsichtlich der Sitzverteilung und der Notwendigkeit von Wahlen in den einzelnen Gruppen berichtigt werden kann.

(3) Ergibt sich innerhalb von fünf Tagen nach dem Erlass des Wahlausschreibens aufgrund der notwendigen Berichtigungen des Wählerverzeichnisses eine andere Sitzverteilung oder das Erfordernis oder die Entbehrlichkeit von Wahlen für bestimmte Gruppen abweichend vom

Wahlausschreiben, so ergänzt der Wahlvorstand das Wahlausschreiben durch einen entsprechenden Nachtrag. Dieser Nachtrag ist spätestens am siebten Werktag nach dem Erlass des Wahlausschreibens zu erlassen und bekannt zu geben. Absatz 2 Nrn. l, 2 und 4 gilt entsprechend.

§ 9
Wahlvorschläge

- Allgemeine Vorschriften –

(1) Die Wahlvorschläge sind getrennt nach Gruppen innerhalb von sieben Wochen nach dem Erlass des Wahlausschreibens beim Wahlvorstand einzureichen. Die Wahlvorschläge sollen nach Möglichkeit so viele Bewerber enthalten, dass ein späteres Nachrücken erfolgen kann.

(2) Wahlvorschläge der Gruppe der Professoren und Dozenten sollen mindestens in der Zahl der Bewerber je drei Professoren und Dozenten enthalten. Ist dies nicht der Fall, hat der Wahlvorstand auf die sich aus § 22 Abs. 4 und 5 bzw. § 23 Abs. 3 und 4 ergebenden Rechtsfolgen hinzuweisen. Bei einer Listenverbindung (vgl. Abs. 4) genügt es, wenn sich durch die Listenverbindung eine Zahl von je drei Professoren und Dozenten ergibt.

(3) Die Gruppe der Studenten benennt für jeden Bewerber einen Stellvertreter, der nicht demselben Prüfungsjahrgang angehört (§ 15 Abs. 2 Satz l FHGöD).

(4) Für die Wahl zum Senat können innerhalb einer Gruppe Wahlvorschläge miteinander verbunden werden (Listenverbindung).

(5) Wahlvorschläge können nur von wahlberechtigten Hochschulmitgliedern (§ 6 Abs. l Nr. 2-5 FHGöD) der jeweiligen Gruppe unterzeichnet werden. Ist ein Wahlvorschlag auch von nicht vorschlagsberechtigten Personen unterzeichnet worden, so werden diese Unterschriften gestrichen. Jeder Vorschlagsberechtigte kann für die Wahl rechtswirksam nur einen Vorschlag unterzeichnen. Hat ein .Vorschlagsberechtigter für die Wahl mehrere Wahlvorschläge unterzeichnet, zählt seine Unterschrift nur auf dem zuerst eingegangenen oder als zuerst eingegangen geltenden Wahlvorschlag; auf den weiteren Wahlvorschlägen wird sie gestrichen.

(6) Für die Wahl dürfen nur wählbare Hochschulmitglieder der jeweiligen Gruppe vorgeschlagen werden. Jeder Bewerber darf für die Wahl nur in einem Wahlvorschlag benannt werden. Wird ein Bewerber in mehreren Wahlvorschlägen benannt, so gilt der zuerst eingegangene oder der als zuerst eingegangen geltende Wahlvorschlag. In den übrigen Wahlvorschlägen wird der Bewerber gestrichen.

(7) Wahlvorschläge, die den Vorschriften von Absatz 6 Satz l oder des § 10 Abs. l bis 3 nicht entsprechen oder nicht fristgerecht eingereicht werden, sind ungültig.

§ 10
 Wahlvorschläge
- Spezielle Vorschriften –

(1) Jeder Wahlvorschlag muss folgende Angaben enthalten:

1. die Wahl, für die die Bewerber benannt werden,

2. die Gruppe, für die die Bewerber benannt werden,

3. Name, Vorname, Gruppenzugehörigkeit sowie bei Studenten Ausbildungsabschnitt, (Studienabschnitt) und ggf. Lehrsaal im Zeitpunkt des Wahlvorschlages,

4. Im Falle einer Verbindung von Wahlvorschlägen einander entsprechende Erklärungen hierüber in den betroffenen Listen.

(2) Jeder Wahlvorschlag muss ferner

1. von mindestens 3 v. H. der Vorschlagsberechtigten für die Wahl der jeweiligen Gruppe, jedoch von nicht weniger als fünf Vorschlagsberechtigten unter Angabe der Gruppenzugehörigkeit gültig unterzeichnet sein. Maßgebend für die Zahl der Unterschriften ist die Anzahl der vom Wahlvorstand festgestellten Wahlberechtigten bei Erlass der Wahlausschreibung. Der Unterschrift ist die Angabe von Namen und Vornamen in Blockschrift beizufügen;

2. mit der schriftlichen Zustimmungserklärung des Vorgeschlagenen versehen sein.

(3) Die Namen der einzelnen Bewerber sind auf dem Wahlvorschlag untereinander aufzuführen und mit fortlaufenden Nummern zu versehen. Bei den Bewerbern aus der Gruppe der Studenten sind die für sie vorgesehenen Vertreter (§ 9 Abs. 3) auf dem Wahlvorschlag neben dem Namen der einzelnen Bewerber aufzuführen.

(4) Die Wahlvorschläge sind auf Vordrucken abzugeben, die der Wahlvorstand ausgibt. Dem Wahlvorschlag soll zu entnehmen sein, welche der Unterzeichner zur Vertretung gegenüber dem Wahlvorstand und zur Entgegennahme von Erklärungen und Entscheidungen des Wahlvorstandes berechtigt sind. Fehlt eine Angabe hierüber, gilt derjenige Unterzeichner als berechtigt, der an erster Stelle steht.

(5) Wahlvorschläge können mit einem Kennwort versehen werden.

§ 11
Behandlung der Wahlvorschläge

(1) Die Mitglieder des Wahlvorstandes nehmen die Wahlvorschläge gegen Empfangsbescheinigung entgegen. Auf den Wahlvorschlägen und den Empfangsbescheinigungen sind Tag und Uhrzeit des Eingangs zu vermerken. Di es gilt entsprechend, wennein berichtigter Wahlvorschlag erneut eingereicht wird.

(2) Der Wahlvorstand hat die Wahlvorschläge sofort zu prüfen. Stellt er Mängel fest, regt er unverzüglich unter Rückgabe des Wahlvorschlags die fristgerechte Berichtigung der zu bezeichnenden Mängel an; die Frist für die Vorlage berichtigter Wahlvorschläge endet zu dem in § 12 Abs. l bestimmten Zeitpunkt. Stellt der Wahlvorstand Ungültigkeit fest, gibt er den Wahlvorschlag unverzüglich unter Angabe der Gründe zurück und regt die Einreichung eines ordnungsgemäßen und neuen Wahlvorschlags innerhalb der Einreichungsfrist an. Mängelrüge und Anregung sollen gegenüber den vertretungsberechtigten Vorschlagenden schriftlich ausgesprochen werden.

§ 12
Nachfrist für das Einreichen von Wahlvorschlägen

(1) Ist nach Ablauf der Einreichungsfrist für die einzelnen Wahlen jeweils nicht mindestens ein gültiger Wahlvorschlag für eine Gruppe eingegangen, so gibt der Wahlvorstand sofort bekannt, für welche Gruppe kein Wahlvorschlag vorliegt. Das gleiche gilt, wenn die Wahlvorschläge für eine der Gruppen insgesamt weniger Bewerber enthalten, als dieser Gruppe im Senat zustehen. Der Wahlvorstand fordert unter Hinweis auf die Folgen zur Einreichung von Wahlvorschlägen innerhalb einer Nachfrist von fünf Werktagen auf. § 11 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) Geht für die Gruppe der Professoren und Dozenten auch innerhalb der Nachfrist kein gültiger Wahlvorschlag ein oder werden so wenige Kandidaten benannt, dass die vorgeschriebene Zahl der Vertreter dieser Gruppe nicht erreicht werden kann, so ist die Wahl zum Senat auszusetzen. Dies ist unverzüglich bekannt zu geben und dem Leiter der Fachhochschule mitzuteilen. Dieser berichtet unverzüglich dem Finanzminister.

(3) Geht bei den übrigen Gruppen auch innerhalb der Nachfrist kein gültiger Wahlvorschlag ein oder benennen die Wahlvorschläge für eine der Gruppen insgesamt weniger Bewerber, als dieser Gruppe im Senat zustehen, gibt der Wahlvorstand dies unverzüglich unter Hinweis auf die Folgen nach § 3 Abs. 3 bekannt.

§ 13

Bezeichnung der Wahlvorschläge

(1) Der Wahlvorstand versieht die gültigen Wahlvorschläge der Gruppen mit in der Reihenfolge ihres Eingangs laufenden Ordnungsnummern. Bei berichtigten Wahlvorschlägen ist der Zeitpunkt des Eingangs des berichtigten Wahlvorschlags maßgebend. Sind mehrere Wahlvorschläge gleichzeitig eingegangen, so entscheidet über die Reihenfolge das Los.

(2) Die Wahlvorschläge sind außerdem mit dem Familien- und Vornamen der im Wahlvorschlag an erster und zweiter Stelle benannten Bewerber zu versehen. Soweit dem Wahlvorschlag ein zur Unterscheidung geeignetes Kennwort beigefügt worden ist (§ 10 Abs. 4), ist der Wahlvorschlag zusätzlich mit diesem Kennwort zu versehen.

§ 14
Wahlsystem

(1) Der Wahlvorstand stellt fest, ob die Gruppenvertreter nach den Grundsätzen der personalisierten Verhältniswahl (§ 22) oder nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl (§ 23) zu wählen sind.

(2) Die personalisierte Verhältniswahl wird durchgeführt, wenn je Gruppe mehrere gültige Wahlvorschläge eingegangen sind.

(3) Nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl (Personenwahl) ist zu wählen, wenn je Gruppe nur ein gültiger Wahlvorschlag eingegangen ist oder wenn nur ein Vertreter einer Gruppe zu wählen ist.

§ 15
Wahlbekanntmachung

(1) Unverzüglich nach Ablauf der in § 9 Abs. l Satz l genannten Frist, ggf. auch der in § 11 Abs. 2, § 12 Abs. l Satz 3 genannten Fristen, spätestens jedoch zwei Wochen vor Beginn der Stimmabgabe erfolgt die Wahlbekanntmachung durch den Wahlvorstand.

Diese enthält:

1. die Aufforderung zur Stimmabgabe mit dem Hinweis auf den Wahlzeitraum, die Wahlräume und auf die Tageszeiten für die Stimmabgabe,

2. die Regelungen für die Stimmabgabe,

3. die zugelassenen Wahlvorschläge einschließlich der Bezeichnung verbundener Wahlvorschläge,

4. den Hinweis, in welcher Gruppe eine Wahl entfällt, weil der Gruppe nicht mehr wählbare Mitglieder angehören, als ihr Sitze im Senat zustehen.

(2) Die Wahlbekanntmachung ist auch vor und in den Wahllokalen auszuhängen. Der Aushang erfolgt bis zur Schließung der Wahllokale.

(3) Für die Unterzeichnung der Wahlbekanntmachung gilt § 8 Abs. l Satz 2.

§ 16
Ausübung des Wahlrechts

(1) Gewählt werden kann nur, wer in einem gültigen Wahlvorschlag benannt ist.

(2) Die Stimmabgabe soll unverzüglich nach Ablauf der Frist des § 8 Abs. l Satz l erfolgen.

(3) Das Wahlrecht wird durch Abgabe je eines Stimmzettels in je einem Wahlumschlag ausgeübt. Für die einzelnen Gruppen werden farblich unterschiedliche Stimmzettel verwendet; im übrigen müssen die jeweiligen Stimmzettel gleich beschaffen sein. Die Wahlumschläge sind für alle Wahlen einheitlich.

(4) Bei Verhältniswahl sind auf dem Stimmzettel die Wahlvorschläge in der Reihenfolge der ihnen zugeteilten Ordnungsnummern abzudrucken. Die Namen und Vornamen der Bewerber, bei Bewerbern aus der Gruppe der Studenten auch die ihrer Stellvertreter (§ 9 Abs. 3), sind entsprechend der Reihenfolge im eingereichten Wahlvorschlag aufzuführen. Der Stimmzettel muss Raum für das Ankreuzen der einzelnen Bewerber des Wahlvorschlags vorsehen. Das Kennwort der Liste ist gegebenenfalls als Zusatz aufzuführen.

(5) Bei Mehrheitswahl findet Absatz 4 entsprechende Anwendung.

(6) Jeder Wahlberechtigte hat bei Verhältniswahl so viele Stimmen, wie Sitze auf die Gruppe entfallen. Mit der Entscheidung für einen Bewerber einer Liste wird zugleich auch die Liste insgesamt sowie, bei Bewerbern der Gruppe der Studenten, auch der für ihn vorgesehene Stellvertreter gewählt.

(7) Bei Mehrheitswahl in einer Gruppe hat der Wahlberechtigte so viele Stimmen, wie Sitze auf die Gruppe entfallen.

(8) Jeder Wahlberechtigte hat seine Stimme oder Stimmen auf dem Stimmzettel durch Ankreuzen an der neben den Namen der Bewerber hierfür vorgesehenen Stelle persönlich abzugeben.

(9) Auf dem Stimmzettel ist deutlich darauf hinzuweisen wie viele Bewerber höchstens anzukreuzen sind. Bei Verhältniswahl ist zusätzlich darauf hinzuweisen, dass die Stimme für einen Bewerber gleichzeitig zugunsten der Liste gezählt wird und deshalb die Stimmabgabe für Bewerber verschiedener Listen unzulässig ist.

(10) Ungültig sind insbesondere Stimmzettel,

1. die nicht in einem Wahlumschlag abgegeben sind,

2. die nicht auf einem vom Wahlvorstand ausgegebenen Vordruck abgegeben sind,

3. aus denen sich der Wille des Wählers nicht zweifelsfrei ergibt,

4. die besondere, nicht in Absätzen 3 bis 6 vorgesehene Merkmale, Zusätze oder Vorbehalte enthalten,

5. auf denen mehr Stimmen abgegeben sind, als dem Wahlberechtigten im Einzelnen zustehen,

6. in denen der Name des Stellvertreters für den Bewerber aus der Gruppe der Studentenvertreter gestrichen ist.

Mehrere in einem Wahlumschlag für eine Wahl enthaltene Stimmzettel, die gleichlauten, werden als ein Stimmzettel gewertet. Ungleich lautende Stimmzettel gelten als ungültig.

§ 17

Wahlhandlung

 (1) Der Wahlvorstand bestimmt für jeden Wahlraum einen Wahlleiter und seinen Stellvertreter aus seiner Mitte sowie Wahlhelfer. Der Wahlleiter sorgt für einen ordnungsgemäßen Ablauf der Wahl. Über die Wahlhandlung und besondere Vorkommnisse fertigt der Wahlleiter ein Protokoll an.

(2) Der Wahlvorstand trifft Vorkehrungen, dass der Wähler den Stimmzettel im Wahlraum unbeobachtet kennzeichnen und in den dazugehörigen Wahlumschlag legen kann. Für die Aufnahme der Umschläge sind Wahlurnen zu verwenden. Vor Beginn der Stimmabgabe hat der Wahlleiter zu gewährleisten, dass die leeren Wahlurnen versiegelt werden. Sie müssen so eingerichtet sein, dass die eingeworfenen Umschläge nicht vor Öffnung der Urne entnommen werden können. Die Stimmabgabe kann nach einzelnen Gruppen getrennt durchgeführt werden. Die Verwendung getrennter Wahlurnen ist zulässig.

(3) Solange der Wahlraum zur Stimmabgabe geöffnet ist, müssen mindestens der Wahlleiter oder ein Mitglied des Wahlvorstandes und zwei weitere Wahlhelfer anwesend sein. Diese dürfen nicht ausschließlich einer Gruppe angehören.

(4) Vor Einwurf des Wahlumschlages in die Urne ist festzustellen, ob der Wähler im Wählerverzeichnis eingetragen ist. Ist dies der Fall, so steckt der Wähler den Umschlag in die Urne oder übergibt den Umschlag dem mit der Entgegennahme der Wahlumschläge betrauten Mitglied des Wahlvorstands oder dem Wahlhelfer, der sie in Gegenwart des Wählers ungeöffnet in die Wahlurne legt. Die Stimmabgabe ist im Wählerverzeichnis zu vermerken. Der Nachweis der Identität kann bei Zweifeln gefordert werden. Hatte der Wähler Briefwahl beantragt oder ist schriftliche Stimmabgabe vorgeschrieben (§ 18 Abs. 1), so setzt die Stimmabgabe die Vorlage des Wahlscheins voraus.

(5) Wird die Wahlhandlung unterbrochen, so hat der Wahlleiter für die Zwischenzeit die Wahlurnen so zu verschließen und aufzubewahren, dass der Einwurf oder die Entnahme von Stimmzetteln ohne Beschädigung des Verschlusses unmöglich ist. Bei Wiedereröffnung der Wahl hat sich der Wahlleiter davon zu überzeugen, dass der Verschluss unversehrt ist.

(6) Der Wahlleiter sorgt dafür, dass die Wahlurnen nach Schließung der Wahllokale unverzüglich versiegelt und zur zentralen Stimmenauszählung abgeholt werden. Er begleitet die Wahlurne auf dem Transportweg.

(7) Die Wahlberechtigten dürfen im Wahllokal weder durch Aushänge noch durch persönliche Anreden hinsichtlich ihrer Stimmabgabe beeinflusst werden. § 15 Abs. 2 bleibt unberührt.

(8) Die Wahl findet nur an einem Tage statt.

§ 18
Schriftliche Stimmabgabe (Briefwahl)

(1) Die Studenten der Fachhochschule, die im Zeitpunkt der Wahl ihre berufspraktische Studienzeit ableisten, geben ihre Stimme schriftlich ab. Zu diesem Zweck hat der Wahlvorstand für jeden Wahlberechtigten in der berufspraktischen Studienzeit dem Finanzamt, an dem der Wahlberechtigte seine berufspraktische Studienzeit ableistet, Stimmzettel und Wahlumschlag sowie einen Freiumschlag zuzusenden, der die Anschrift des Wahlvorstandes und als Absender den Namen des Wahlberechtigten und die Anschrift des Finanzamtes, an dem- der Wahlberechtigte seine berufspraktische Studienzeit ableistet, sowie den Vermerk „Schriftliche Stimmabgabe" trägt, eine Briefwahlerläuterung und einen Wahlschein auszuhändigen oder zu übersenden. Die Finanzämter leiten die Unterlagen umgehend den Wahlberechtigten gegen Empfangsbestätigung zu.

(2) Anderen Mitgliedern der Fachhochschule, die im Zeitpunkt der Wahl verhindert sind, ihre Stimme persönlich abzugeben, hat der Wahlvorstand auf Verlangen Stimmzettel und Wahlumschläge sowie .einen größeren Freiumschlag, der die Anschrift des Wahlvorstandes und als Absender den Namen und die Anschrift des Wahlberechtigten sowie den Vermerk „Schriftliche Stimmabgabe" trägt, eine Briefwahlerläuterung und einen Wahlschein auszuhändigen oder zu übersenden.

(3) Bei der Hin- und Rücksendung kann sich der Wahl-. vorstand der Amtshilfe der zuständigen Oberfinanzdirektionen bedienen.

(4) Der Wahlvorstand hat die Übersendung oder Aushändigung gemäß Absätzen l und 2 im Wählerverzeichnis zu vermerken.

(5) Der Wähler gibt seine Stimme in der Weise ab, dass er den Wahlumschlag, in den der Stimmzettel gelegt ist, unter Verwendung des Freiumschlages so rechtzeitig an den Wahlvorstand absendet oder übergibt, dass der Wahlumschlag vor Abschluss der Stimmabgabe vorliegt.

Der Wahlschein ist nicht in den Wahlumschlag, sondern in den Freiumschlag zu legen.

(6) Auf dem Wahlschein hat der Wähler dem Wahlvorstand zu versichern, dass der Stimmzettel persönlich gekennzeichnet worden ist.
 

§ 19
Behandlung schriftlich abgegebener Stimmen

(1) Unmittelbar vor dem Ende der Stimmabgabezeit entnimmt der Wahlvorstand den bis zu diesem Zeitpunkt eingegangenen Briefumschlägen die Wahlumschläge und legt sie nach Vermerk der Stimmabgabe im Wählerverzeichnis ungeöffnet in die Wahlurnen.

(2) Verspätet eingehende Briefumschläge hat der Wahlvorstand mit einem Vermerk über den Zeitpunkt des Eingangs ungeöffnet zu den Wahlunterlagen zu nehmen.

§ 20
Feststellung des Wahlergebnisses

(1) Der Wahlvorstand stellt unverzüglich, spätestens am dritten Werktag nach Beendigung der Stimmabgabe, das Wahlergebnis fest.

(2) Nach Öffnung der Wahlurnen vergleicht der Wahlvorstand die Zahl der in den Wahlurnen enthaltenen Wahlumschläge mit der Zahl der nach dem Wählerverzeichnis abgegebenen Stimmen und prüft die Gültigkeit der Stimmzettel.

(3) Über die Gültigkeit oder Ungültigkeit von Stimmzetteln, die zu Zweifeln Anlass geben, beschließt der Wahlvorstand. Dieser Beschluss wird jeweils auf den Stimmzetteln vermerkt. Diese Stimmzettel werden mit fortlaufenden Nummern versehen und von den übrigen Stimmzetteln gesondert bei den Wahlunterlagen aufbewahrt.

(4) Der Wahlvorstand zählt im Falle der Verhältniswahl die auf jede Liste und innerhalb jeder Liste die auf die einzelnen Bewerber entfallenden gültigen Stimmen zusammen. Bei Listenverbindungen sind zusätzlich die auf die jeweils verbundenen Listen insgesamt entfallenden Stimmen zu ermitteln.

(5) Im Falle der Mehrheitswahl zählt der Wahlvorstand die auf jeden einzelnen Bewerber entfallenen gültigen Stimmen zusammen.

§ 21
Wahlniederschrift

(1) Sofort nach Feststellung des Wahlergebnisses fertigt der Wahlvorstand eine Niederschrift über das Wahlergebnis an; für die Unterzeichnung gilt § 8 Abs. l Satz 2.

(2) Die Niederschrift ist getrennt nach Gruppen anzufertigen. Sie muss enthalten:

1. die Summe der abgegebenen Stimmen,

2. die Summen der abgegebenen gültigen sowie ungültigen Stimmen,

3. im Falle der Listenwahl die Zahl der auf jede Liste entfallenen gültigen Stimmen, bei Listenverbindungen zusätzlich die Summe der gültigen Stimmen der Einzellisten,

4. die Errechnung der Sitzverteilung auf die Listen und Listenverbindungen,

5. die Zahl der innerhalb der Listen auf die einzelnen Bewerber entfallenen gültigen Stimmen sowie die endgültige Reihenfolge der Kandidaten auf den einzelnen Listen,

6. im Falle der Mehrheitswahl die Zahl der auf jeden Bewerber entfallenen gültigen Stimmen,

7. die Namen der .gewählten Bewerber,

8. im Falle von § 26 Abs. l Nrn. 2 und 3 einen Hinweis, dass eine Nachwahl durchgeführt wird.

(3) Besondere Vorkommnisse bei der Wahlhandlung oder der Feststellung des Wahlergebnisses sind in der Niederschrift zu vermerken.

§ 22
Ermittlung der gewählten Vertreter bei Verhältniswahl

(1) Die Summen der gültigen Stimmen der einzelnen Listen oder Listenverbindungen werden nebeneinander in einer Tabelle angeordnet und nacheinander durch l, 2, 3 usw. geteilt. Die zu vergebenden Sitze werden entsprechend der Rangfolge der Zahlen dieser Tabelle, beginnend mit der größten Zahl, auf die Gruppen verteilt (Verteilungsverfahren nach d'Hondt). Ergibt sich auf der Grundlage dieser Zahlentabelle bei der Vergabe der letzten Sitze Stimmengleichheit, so entscheidet das Los.

(2) Enthält eine Liste weniger Bewerber als ihr Sitze zustehen, so fallen die überschüssigen Sitze den übrigen Listen derselben Gruppe zu. Die Reihenfolge der Zuteilung ergibt sich nach dem in Absatz l genannten Verfahren.

(3) Die über eine Liste gewählten Bewerber werden auf der Grundlage der in der Liste für den jeweiligen Bewerber abgegebenen Anzahl der gültigen Stimmen, beginnend mit der größten Zahl, ermittelt. Bei Bewerbern mit gleicher Stimmenzahl und bei Bewerbern, auf die keine Stimmen entfallen sind, ist die Reihenfolge im Wahlvorschlag maßgebend. Gewählt sind so viele Bewerber, wie der Gruppe Sitze zustehen.

(4) Ergibt sich bei der Gruppe der Professoren und Dozenten bei dem Verfahren nach Absätzen l bis 3, dass nicht mindestens je drei Professoren und Dozenten einen Sitz erhalten, gilt Absatz 5.

(5) Anstelle der letzten Bewerber, auf die noch ein Sitz entfallen würde, sind diejenigen Professoren bzw. Dozenten gewählt, auf die innerhalb der jeweiligen Liste die meisten Stimmen entfallen. Enthält die Liste keinen Professor bzw. Dozenten mehr, so fällt der Sitz derjenigen Liste zu, auf die die nächst meisten Stimmen entfallen und auf der noch ein Professor bzw. ein Dozent als Bewerber enthalten ist. Dieses Verfahren gilt, bis die Zahl von insgesamt drei Professoren bzw. Dozenten erreicht ist. § 22 Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend.

§ 23
Ermittlung der gewählten Vertreter bei Mehrheitswahl

(1) Die bei der Mehrheitswahl gewählten Bewerber werden auf der Grundlage der für den jeweiligen Bewerber abgegebenen Anzahl der gültigen Stimmen, beginnend mit der größten Zahl, ermittelt.

(2) Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das Los.

(3) Ergibt sich bei der Gruppe der Professoren und Dozenten bei dem Verfahren nach Absätzen l und 2, dass nicht mindestens je drei Professoren und Dozenten einen Sitz erhalten haben, gilt Absatz 4.

(4) Anstelle der letzten Bewerber, auf die noch ein Sitz entfallen würde, sind diejenigen Professoren bzw. Dozenten gewählt, auf die die meisten Stimmen entfallen. Dies gilt, bis die Zahl von drei Professoren bzw. Dozenten erreicht ist § 22 Abs. 3 Satz 2 findet Anwendung.
 

§ 24
Benachrichtigung der gewählten Bewerber

(1) Der Wahlvorstand benachrichtigt die Gewählten schriftlich von ihrer Wahl.

(2) Der Wahlvorstand gibt die Wahlergebnisse einschließlich der Gewählten am Wahlanschlagbrett bekannt. Diese Bekanntmachung muss mindestens zwei Wochen aushängen.

§ 25
Veränderung in der Gruppenzugehörigkeit

Ändert sich bei einem Mitglied des Senats die Gruppenzugehörigkeit oder ergibt sich nachträglich, dass bei der Eintragung ins Wählerverzeichnis von einer falschen Gruppenzugehörigkeit ausgegangen wurde, so scheidet das entsprechende Mitglied aus dem Senat aus. Die Regelungen über den Eintritt von Ersatzmitgliedern bzw. Stellvertretern (§ 3 Abs. 4 und 5, § 9 Abs. 3) finden Anwendung.

§ 26
Nachwahlen

(1) Eine Nachwahl findet statt, wenn

1. ein gewähltes Mitglied des Senats sein Mandat vorzeitig niederlegt oder, außer im Fall des § 5 Abs. 3 Satz l, auf andere Weise aus dem Senat ausscheidet und kein Ersatzmitglied vorhanden ist,

2. eine Wahl nicht durchgeführt worden ist, weil das Wahlverfahren aufgrund eines Beschlusses des Wahlvorstandes wegen eines Verstoßes gegen die Wahlrechtsvorschriften unterbrochen ist,

3. die Zahl der abgegebenen Stimmzettel die Zahl der Wahlteilnehmer in einem Umfang übersteigt, dass Auswirkungen auf die Sitzverteilung nicht ausgeschlossen werden können,

4. aufgrund einer Wahlprüfung die Wahl für ungültig erklärt wird.

(2) In den Fällen des Absatzes l Nrn. 2 und 3 leitet der Wahlvorstand unverzüglich die Nachwahl ein. Die Nachwahl ist auf die betroffenen Gruppen zu beschränken. Im übrigen finden auf die Nachwahlen die Vorschriften dieser Wahlordnung Anwendung. Im Wahlausschreiben ist der Grund für die Nachwahlen anzugeben. Der Wahlausschuss kann durch Beschluss, der öffentlich bekannt zu geben ist, von dieser Wahlordnung abweichende Bestimmungen über Fristen und andere Zeitangaben sowie über Bekanntmachungen treffen, soweit gewährleistet ist, dass die Betroffenen ausreichend Gelegenheit erhalten, von dem Wahlausschreiben und der WahlbekanntmachungKenntnis zu nehmen sowie Einsprüche und Vorschläge einzureichen.

§ 27
Wahlprüfung

(1) Jeder Wahlberechtigte kann innerhalb von vierzehn Tagen nach Bekanntgabe des vorläufigen Wahlergebnisses gegen die Gültigkeit der Wahl Einspruch beim Senat erheben. Der Einspruch ist nur zulässig, wenn aufgrund des behaupteten Sachverhalts Auswirkungen auf die Sitzverteilung nicht ausgeschlossen werden können.

(2) Über Einsprüche entscheidet der Senat, der die Wahl veranlasst hat.

(3) Wird die Feststellung des vorläufigen Wahlergebnisses für ungültig erklärt, so ist eine Neufeststellung anzuordnen.

(4) Die Wahl ist ganz oder teilweise für ungültig zu erklären, wenn wesentliche Bestimmungen über die Wahlvorbereitung, die Sitzverteilung, das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren verletzt worden sind, es sei denn, dass dies sich nicht auf die Sitzverteilung ausgewirkt hat.

§ 28
Wahlunterlagen

Die Wahlunterlagen sind bis zur Rechtswirksamkeit der nachfolgenden Wahl im Archiv der Fachhochschule aufzubewahren.

§ 29
Inkrafttreten

Diese Wahlordnung tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen in Kraft.

MBl. NRW.1990 S. 1558.