Geltende Erlasse (SMBl. NRW.) mit Stand vom 17.4.2024
Verwaltungsvorschrift gemäß § 2 Absatz 7 des Hochschulgesetzes für die Universität Köln und die Hochschule Bonn Rhein-Sieg zur Wahrnehmung ihrer öffentlichen Aufgaben den überlassenen Liegenschaften
Verwaltungsvorschrift gemäß § 2 Absatz 7 des Hochschulgesetzes für die Universität Köln und die Hochschule Bonn Rhein-Sieg zur Wahrnehmung ihrer öffentlichen Aufgaben den überlassenen Liegenschaften
Verwaltungsvorschrift
gemäß § 2 Absatz 7 des Hochschulgesetzes
für die Universität Köln und die Hochschule Bonn Rhein-Sieg
zur Wahrnehmung ihrer öffentlichen Aufgaben
den überlassenen Liegenschaften
Runderlass
des Ministeriums für Kultur und
Wissenschaft
- 2021-10.07 -
Vom 7. Oktober 2021
Auf Grund der durch § 2 Absatz 7 des Hochschulgesetzes vom 16. September 2014 (GV. NRW. S. 547), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. November 2021 (GV. NRW. S. 1210a) geändert worden ist, dem für Hochschulen zuständigen Ministerium erteilten Ermächtigung zum Erlass von Verwaltungsvorschriften, wird im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Ministerium die nachstehende Verwaltungsvorschrift bekannt gegeben:
1
Überlassung der Liegenschaften
des Landes
1.1
Das Land Nordrhein-Westfalen
überlässt der Universität Köln und der Hochschule Bonn-Rhein-Sieg die in seinem
Eigentum stehenden und von den beiden Hochschulen als Sondervermögen des Landes
Nordrhein-Westfalen genutzten Liegenschaften unentgeltlich zur Nutzung für
Aufgaben nach § 2 Absatz 7 des Hochschulgesetzes.
1.2
Die Liegenschaften, die sich
im Eigentum der Universität Köln befinden, werden im Rahmen der Aufgaben des
Hochschulgesetzes genutzt und wie die unter 1.1 dargestellten Liegenschaften
mit Mitteln des Landes betrieben, baulich unterhalten und weiterentwickelt.
Dies geschieht in Übereinstimmung mit dem Universitätsvertrag vom 6. März/13.
März 1954 und der Vereinbarung zwischen dem Land Nordrhein-Westfalen und der
Stadt Köln über die Universität Köln vom 24.Oktober 1960 in der Fassung vom 31.
Oktober 1963.
2
Übertragung von öffentlichen
Aufgaben
Das Land Nordrhein-Westfalen überträgt der Universität Köln und der Hochschule Bonn-Rhein-Sieg die Wahrnehmung der öffentlichen Aufgaben an den unter Nummer 1.1 genannten Liegenschaften. Dazu gehören insbesondere die Bauherreneigenschaft und die Verantwortlichkeit für sämtliche Baumaßnahmen. Baumaßnahmen sind Neu-, Um- und Erweiterungsbauten, Sanierungen und Modernisierungen und damit die bauliche und sonstige Unterhaltung der Immobilien, die bauliche Anpassung an veränderte fachliche Anforderungen und die Anmietung von Gebäuden. Die Hochschulen nehmen die Eigentümerverantwortung für die ihnen übertragenen Liegenschaften wahr.
3
Wahrnehmung der übertragenen
Aufgaben, Durchführung von Baumaßnahmen
3.1
Die Hochschulen nehmen die
unter Nummer 2 genannten Aufgaben eigenverantwortlich wahr.
3.2
Die laufende Unterhaltung und
Sanierung erfolgt nach den geltenden Rechtsvorschriften und den anerkannten
Regeln der Technik.
3.3
Die allgemeinen Vorschriften
zum landesfinanzierten Bauen finden Anwendung, sofern eine auch nur anteilige
Finanzierung durch das Land erfolgt.
3.4
Für Neubauten sowie Umbau-
oder Erweiterungsmaßnahmen an Gebäuden, die eine wesentliche Umnutzung der
bestehenden Räumlichkeiten beinhalten, hat die jeweilige Hochschule dem für
Hochschulen zuständigen Ministerium ein Raumprogramm zur Genehmigung
vorzulegen. Das Raumprogramm muss den aus Anlage 1 ersichtlichen Vorgaben entsprechen.
Die Genehmigung erfolgt im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen
Ministerium und bildet die Grundlage für das spätere haushaltsmäßige Verfahren
(siehe Nummer 6.1).
4
Bauunterhalt, Baumaßnahmen
und deren Ersteinrichtung
4.1
Unterhaltung der Grundstücke
und baulichen Anlagen
4.1.1
Die Bauunterhaltung umfasst
alle konsumtiven Maßnahmen, die dem Werterhalt und dem Erhalt der Sicherheit
der Grundstücke und der baulichen Anlagen dienen. Zu den baulichen Anlagen
gehört nicht die Ersteinrichtung, die den Kostengruppen 611 und 612 der DIN 276
zuzuordnen ist.
4.1.2
Zur Bauunterhaltung gehören
aus baufachlicher Sicht:
a) Instandhaltung und Instandsetzung der Grundstücke, Gebäude, Außenanlagen, der Straßen und Wege auf diesen Grundstücken, sonstigen Anlagen sowie der technischen Anlagen (Betriebstechnik),
b) energiesparende Maßnahmen,
c) Beseitigung von Schadstoffbelastungen und Brandschutzmängeln,
d) kleinere bauliche Änderungen oder Ergänzung je Objekt bis 50 000 Euro, wenn dadurch die bauliche Anlage in ihrer Substanz nicht wesentlich verändert wird und unter ausdrücklichem Verbot, größere Maßnahmen dieser Art in mehrere Einzelmaßnahmen mit Kosten bis zu 50 000 Euro zu unterteilen und
e) sonstige investive, wertsteigernde Maßnahmen fallen unter Nummer 4.2 oder Nummer 4.3.
4.2
Kleine Baumaßnahmen
4.2.1
Kleine Baumaßnahmen sind
bauliche Maßnahmen mit Gesamtbaukosten, einschließlich Baunebenkosten, bis
jeweils 5 000 000 Euro, durch die neue Anlagen geschaffen, bestehende
Liegenschaften in ihrer baulichen Substanz wesentlich verändert werden oder die
der erstmaligen Herrichtung einer Liegenschaft infolge neuer Zweckbestimmung
dienen.
4.2.2
Die Teilung einer Baumaßnahme
mit Gesamtbaukosten, einschließlich Baunebenkosten, über 5 000 000 Euro in
mehrere kleine Baumaßnahmen mit Einzelbeträgen unter 5 000 000 Euro ist
unzulässig.
4.2.3
Mehrere gleichartige oder aus
gleichem Anlass oder aus technischen Gründen gleichzeitig auszuführende
Baumaßnahmen in einem Gebäude oder einer Bauanlage gelten in der Regel als eine
Baumaßnahme. Die Zuordnung richtet sich dann nach den Gesamtbaukosten.
4.3
Große Baumaßnahmen sind
bauliche Maßnahmen mit Gesamtbaukosten, einschließlich Baunebenkosten, über 5
000 000 Euro im Einzelfall, durch die neue Anlagen geschaffen, bestehende
Liegenschaften in ihrer baulichen Substanz wesentlich verändert werden oder die
der erstmaligen Herrichtung einer Liegenschaft infolge neuer Zweckbestimmung
dienen.
4.4
Soweit Großgeräte Bestandteil
einer Ersteinrichtung sind, setzt die Inanspruchnahme der
Ersteinrichtungsmittel insoweit eine positive Begutachtung durch die Deutsche
Forschungsgemeinschaft e.V. voraus. Entsprechende Anmeldungen erfolgen über das
für Hochschulen zuständige Ministerium.
4.5
Die Genehmigung von
Netzausbaukonzepten durch das für Hochschulen zuständige Ministerium setzt eine
positive Begutachtung durch die Deutsche Forschungsgemeinschaft e.V. voraus.
Der fest mit dem Bauwerk verbundene Anteil des genehmigten Rechnernetzes ist im
Rahmen der Baumaßnahme und somit aus dem Unterbringungsbudget zu finanzieren.
5
Finanzierung, Bewirtschaftung
des Unterbringungsbudgets, Mittelabruf, Verfahren bei Forschungsbauten
5.1
Das Land Nordrhein-Westfalen stellt jährlich Zuschüsse zur Finanzierung der unter
Nummer 2 genannten Aufgaben für die unter Nummer 1 genannten Liegenschaften
einschließlich der Betreiberverantwortung gemäß der jährlichen Entscheidung des
Haushaltsgesetzgebers zur Verfügung (Unterbringungsbudget). Die Zuschüsse
werden für jede Hochschule auf Selbstbewirtschaftungskonten des Landes zum
bedarfsgerechten Abruf bereitgestellt.
5.2
Die Zuschüsse sind von beiden
Hochschulen nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu verwenden.
Im Landeshaushalt ausgebrachte Haushaltsvermerke und Erläuterungen und
gegebenenfalls besondere Regelungen, die hinsichtlich der Verwendung getroffen
werden, sowie die nachfolgenden Hinweise sind zu beachten.
5.3
Das Unterbringungsbudget dient
der Finanzierung von Maßnahmen, die zur Ausführung gelangen werden. Liegt ein
genehmigtes Raumprogramm mit Kostenprognose gemäß der
Richtlinien für die Baukostenplanung sowie eine Finanzierungsgarantie
der Hochschule vor, ist eine Finanzierung der Planungskosten auch bei Abbruch
der Maßnahme jedoch maximal bis zum Zeitpunkt der Vorlage der
Haushaltsunterlage-Bau aus dem Unterbringungsbudget zulässig.
5.4
Anträge über Mittelabrufe
sind bei dem für Hochschulen zuständigen Ministerium durch die Hochschulen
jeweils schriftlich beziehungsweise elektronisch einzureichen. Das für
Hochschulen zuständige Ministerium weist die beantragten Mittel zu.
5.5
Eine mögliche Beteiligung der
beiden Hochschulen am Verfahren nach Artikel 91b Absatz 1 Satz 3 GG (Forschungsbauten)
erfolgt entsprechend den für alle Hochschulen geltenden Regeln. Der jeweilige
Eigenanteil der Hochschule muss durch bereite Mittel der Hochschule finanziert
werden und darf nicht zu Lasten des Unterbringungsbudgets erfolgen. Der
Landesanteil wird aus dem Unterbringungsbudget finanziert. Eventuelle
Rückforderungen von Bundesmitteln sind von den Hochschulen zu tragen.
6
Haushaltsunterlage Bau
6.1
Die jeweilige Hochschule hat
für jede große Baumaßnahme eine Bauunterlage in zweifacher Ausfertigung sowie
in digitaler Form bei dem für Hochschulen zuständigen Ministerium einzureichen
(Haushaltsunterlage Bau). Die Unterlage muss mindestens den aus der Anlage 2
ersichtlichen Vorgaben entsprechen. Abweichungen vom genehmigten Raumprogramm
(Nummer 3.4) sind zu begründen. Zwischen dem genehmigten Raumprogramm und der
Vorlage der Haushaltsunterlage Bau dürfen maximal 36 Monate verstreichen. Nach
Ablauf der Frist ist eine aktualisierte Bedarfsplanung vorzulegen.
6.2
Die Genehmigung der Haushaltsunterlage
Bau durch das für Hochschulen zuständige Ministerium nach Einholung einer
baufachlichen Stellungnahme des für Bauen zuständigen Ministeriums und im
Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Ministerium ist bei großen
Baumaßnahmen obligatorisch und verbindlich. Mit Ausschreibung der Bauleistungen
darf erst nach Genehmigung der Haushaltsunterlage Bau begonnen werden.
6.3
Die jeweilige Hochschule hat
in die Ermittlung der Gesamtbaukosten Indexsteigerungen einzubeziehen und
gesondert auszuweisen. Die im Projekt bestehenden Risiken sind in Form einer
monetären Risikobewertung transparent darzustellen. Die Umsetzung von
Nutzerwünschen, die von den Ministerien im Rahmen der Haushaltsunterlage-Bau
nicht genehmigt wurden, ist möglich, wenn die darauf entfallenden Mehrkosten
eindeutig ermittelt und dargestellt werden und sich die jeweilige Hochschule
verpflichtet, diese aus eigenen Mitteln zu tragen.
6.4
Kostensteigerungen, die den
Kostenrahmen nach Ziffer 6.3 überschreiten, sind dem für Hochschulen
zuständigen Ministerium schriftlich in Form eines Nachtrags zur Kostenunterlage
gemäß Nummer 6.1 darzulegen und zu begründen. Weichen die Kostensteigerungen
erheblich, das heißt um mehr als 15 Prozent, von den genehmigten Kosten ab oder
haben sich wesentliche Planungsänderungen ergeben, entscheidet das für
Wissenschaft zuständige Ministerium über eine erneute Beteiligung der obersten
Landesbehörde für Bauangelegenheiten. Gegebenenfalls ist eine baufachliche
Stellungnahme des für Bauen zuständigen Ministeriums einzuholen. Die
Genehmigung erfolgt im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen
Ministerium.
7
Projektbezogene Übersicht der
Investitionskosten, Priorisierung der geplanten Baumaßnahmen
7.1
Die Universität Köln legt
jeweils mit ihrer Haushaltsvoranmeldung eine aktuelle und von der Kanzlerin
oder dem Kanzler genehmigte projektbezogene Übersicht der Investitionskosten
sämtlicher geplanter Baumaßnahmen vor. Projektrisiken und Kostensteigerungen
sind jeweils einzubeziehen. Planänderungen mit relevanter Auswirkung auf den
Mittelabfluss des Folgejahres müssen dem für Hochschulen zuständigen
Ministerium unmittelbar schriftlich mitgeteilt werden.
7.2
Mit der in Nummer 7.1
genannten Übersicht legt die Universität Köln eine Priorisierung der geplanten
Baumaßnahmen vor. Änderungen sind dem für Hochschulen zuständigen Ministerium
unmittelbar schriftlich mitzuteilen.
8
Nachweis der Verwendung der
Mittel und Mitwirkung am Jahresabschluss des Landeshaushalts
8.1
Zum Stichtag 31.Oktober eines
jeden Jahres übersenden die Hochschulen einen Bericht über den Stand der
Baumaßnahmen sowie eine Übersicht über die Einnahmen und Ausgaben im Rahmen des
Unterbringungsbudgets, aufgegliedert auf die Bereiche Bauunterhaltung und
Investitionen. Bei den Investitionen erfolgt eine Untergliederung auf die
einzelnen Baumaßnahmen, Ersteinrichtungen, Großgeräte und Rechnernetze.
Bezüglich der Baumaßnahmen unter 1 500 000 Euro erfolgt die Darstellung
grundsätzlich summarisch und auf Nachfrage der Ministerien auch im Einzelnen.
Das Restbudget ist auszuweisen. Zu den Haushaltsaufstellungsverhandlungen eines
jeden Jahres übermitteln die Hochschulen eine vorläufige Übersicht über die
Einnahmen und Ausgaben im Rahmen des Unterbringungsbudgets zum Stand 31.
Dezember des Vorjahres. Die Untergliederung auf einzelne Baumaßnahmen ist nicht
erforderlich.
8.2
Der Abschluss einer Maßnahme
im Sinne einer Inbetriebnahme ist dem für Hochschulen zuständigen Ministerium
unverzüglich und unaufgefordert anzuzeigen. Der Nachweis der zweckentsprechenden
Verwendung der für die Erfüllung der Aufgaben der Hochschule nach Nummer 2 zur
Verfügung gestellten Mittel erfolgt im Rahmen des nach § 12 Absatz 5 der
Hochschulwirtschaftsführungsverordnung vom 11. Juni 2007 (GV. NRW. S. 246), in
der Fassung der Änderung vom 10. November 2009 (GV. NRW. S. 577), vorzulegenden
Jahresabschlusses mit dem Testat und dem Prüfbericht des Wirtschaftsprüfers
oder der Wirtschaftsprüferin.
8.3
Das Prüfungsrecht des
Landesrechnungshofs nach § 111 der Landeshaushaltsordnung in der Fassung der
Bekanntmachung vom 26. April 1999 (GV. NRW. 1999 S. 158), in der jeweils
geltenden Fassung, bleibt unberührt.
9
Sonstiges
9.1
Sollten die Hochschulen die
Landesliegenschaften gemäß Nummer 1.1 nicht mehr für Zwecke, die dem Aufgabenbereich
des § 3 des Hochschulgesetzes entsprechen, benötigen, so sind diese ohne
Gegenleistung dem Land zur Verfügung zu stellen.
9.2
Veräußern die Universität
Köln oder die Hochschule BonnRhein-Sieg
Liegenschaften aus ihrem Körperschaftsvermögen mit Gebäuden, die mit
Landesmitteln errichtet und/oder saniert und modernisiert worden sind, oder
Investitionsgüter, die unter Verwendung von Zuschüssen des Landes beschafft
worden sind, so ist gegenüber dem Land Nordrhein-Westfalen ein angemessener Wertausgleich
auf Basis einer gutachterlichen Wertermittlung im Sinne des § 64 Absatz 3 der
Landeshaushaltsordnung durchzuführen.
9.3
Das Land Nordrhein-Westfalen
wird - unter dem Vorbehalt der Mittelbereitstellung durch den Landtag
Nordrhein-Westfalen - für Schadensfälle hinsichtlich der nach Nummer 1
überlassenen Liegenschaften entsprechend dem Selbstversicherungsgrundsatz des
Landes eintreten. Dies gilt, wenn das betreffende Gebäude vollständig zerstört
worden ist oder bei einer nur teilweisen Zerstörung die Ausgaben für die
Wiederherstellung des Gebäudes im Einzelfall 500 000 Euro überschreiten. Die
Erstattung von Eigenleistungen ist ausgeschlossen. Bestehende Versicherungen
sind vorrangig in Anspruch zu nehmen.
10
Inkrafttreten
Dieser Runderlass tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft.
MBl.
NRW. 2021 S. 1067.