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Sprachprüfungsordnung zum Nachweis deutscher Sprachkenntnisse für ausländische Studienbewerberinnen und Studienbewerber aus nicht deutschsprachigen Ländern an der Hochschule für Musik Köln vom 1. April 2004

 

Sprachprüfungsordnung zum Nachweis deutscher Sprachkenntnisse für ausländische Studienbewerberinnen und Studienbewerber aus nicht deutschsprachigen Ländern an der Hochschule für Musik Köln vom 1. April 2004

Sprachprüfungsordnung zum Nachweis deutscher Sprachkenntnisse
für ausländische Studienbewerberinnen und Studienbewerber
aus nicht deutschsprachigen Ländern
an der Hochschule für Musik Köln
vom 1. April 2004

Aufgrund des § 2 Abs. 4 und des § 36 Abs. 1 des Gesetzes über die Kunsthochschulen im Lande Nordrhein‑Westfalen (KunstHG) vom 20. Oktober 1987 (GV. NRW. S. 366), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Dezember 2003 (GV. NRW. S. 772), hat der Senat der Hochschule für Musik Köln die folgende Sprachprüfungsordnung als Satzung erlassen:

Inhaltsübersicht
§1 Anwendungsbereich, Zulassung und Befreiung

§2 Zweck der Prüfung

§3 Gliederung und Inhalt der Prüfung

§4 Bewertung der Prüfung und Gesamtergebnis

§5 Prüfungsausschuss

§6 Prüfungskommission

§7 Wiederholung der Prüfung

§8 Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß

§9 Einsicht in die Prüfungsunterlagen

§10 In-Kraft-Treten

§ 1
Anwendungsbereich, Zulassung und Befreiung

(1) Studienbewerberinnen und Studienbewerber, die ihre Studienqualifikation nicht an einer deutschsprachigen Einrichtung erworben haben, müssen vor Beginn des Studiums an der Hochschule für Musik Köln und ihren Abteilungen nachweisen, dass sie über die für ihren Studiengang erforderlichen deutschen Sprachkenntnisse verfügen. Der Nachweis erfolgt durch das Bestehen der Prüfung der deutschen Sprachkenntnisse gemäß dieser Sprachprüfungsordnung an der Hochschulefür Musik Köln (Standort Köln).

(2) Die Zulassung zur Prüfung der deutschen Sprachkenntnisse regelt der Prüfungsausschuss. Die Zulassung richtet sich nach § 36 KunstHG und setzt das Bestehen der künstlerischen Eignungsprüfung voraus.

(3) Von der Prüfung der deutschen Sprachkenntnisse nach dieser Sprachprüfungsordnung sind befreit:

a) Studienbewerberinnen und -bewerber, welche die zur Aufnahme eines Studiums erforderlichen Sprachkenntnisse im Rahmen eines Schulabschlusses nachweisen, der einer deutschen Hochschulzugangsberechtigung entspricht. Dabei müssen ein mindestens dreijähriger intensiver Deutschunterricht in der Abschlussphase der Schulausbildung und mindestens eine ausreichende Bewertung der dabei erbrachten Leistungen nachgewiesen werden;

b) Inhaberinnen und Inhaber des Deutschen Sprachdiploms (Stufe II) der Kultusministerkonferenz (DSD II) (Beschlüsse der Kultusministerkonferenz vom 16. März 1972 und vom 5. Oktober 1973);

c) Inhaberinnen und Inhaber eines Zeugnisses über die bestandene "Zentrale Oberstufenprüfung" (ZOP) des Goethe-Instituts, die in Deutschland von einem Goethe-Institut, im Ausland von einem Goethe-Institut oder einer Institution mit einem Prüfungsauftrag des Goethe-Instituts abgenommen wurde (Beschlüsse der Kultusministerkonferenz vom 28.01.1994 und 15.04.1994 über die Gleichstellung der Zentralen Oberstufenprüfung mit dem Deutschen Sprachdiplom -Stufe II- der KMK);

d) Inhaberinnen und Inhaber des "Kleinen deutschen Sprachdiploms" oder des "Großen deutschen Sprachdiploms", die vom Goethe-Institut im Auftrag der Ludwig-Maximilians-Universität München verliehen werden;

e) Studienbewerberinnen und -bewerber, die die Sprachprüfung unter organisatorischer und inhaltlicher Verantwortung eines Studienkollegs oder eines Lehrgebietes Deutsch als Fremdsprache einer deutschen Hochschule an einer ausländischen Hochschule abgelegt haben;

f) Studienbewerberinnen und -bewerber, die die Sprachprüfung auf der Grundlage der Rahmenordnung für die Deutsche Sprachprüfung (Deutsche Sprachprüfung für den Hochschulzugang ausländischer Studienbewerber (DSH)/ früher: Prüfung zum Nachweis deutscher Sprachkenntnisse (PNdS)) der Hochschulrektorenkonferenz an einer anderen Hochschule im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes bereits erfolgreich abgelegt haben;

g) Studienbewerberinnen und -bewerber, die den Test-DAF (Niveaustufe 5 – TDN 5) bestanden haben;

h) Programmstudierende gemäß § 3 Abs. 3 der Einschreibungsordnung der Hochschule für Musik Köln;

i) Studienbewerberinnen und -bewerber der Künstlerischen Studiengänge, die an einer deutschen Hochschule ein Studium abgeschlossen haben.

Über sonstige Fälle der Befreiung entscheidet auf Antrag der Studienbewerberin bzw. des Studienbewerbers der Prüfungsausschuss gem. § 5 durch Überprüfung der Äquivalenz der vorgelegten Nachweise der Deutschkenntnisse.

(4) Nach bestandener künstlerischer Eignungsprüfung darf die Zulassung zum angestrebten Studiengang erst ausgesprochen werden, wenn zusätzlich die Sprachprüfung nach dieser Sprachprüfungsordnung bestanden worden ist.

(5) Für die Studienbewerberinnen und -bewerber, die bei der Sprachprüfung keine ausreichenden Sprachkenntnisse nachgewiesen haben, bietet die Hochschule für Musik Köln einen einsemestrigen kostenpflichtigen Sprachkurs an, der auf die Besonderheiten des Musikstudiums abgestimmt ist.

(6) Für den Personenkreis nach Abs. 2 erfolgt die Einschreibung für den Sprachkurs gemäß § 3 (2) der Einschreibungsordnung der Hochschule für Musik Köln. § 1 (6) der Einschreibungsordnung gilt entsprechend.

(7) Eine nicht regelmäßige Teilnahme am Sprachkurs oder das erneute Nichtbestehen der Sprachprüfung führen zur Exmatrikulation.

(8) Studienbewerberinnen und Studienbewerber, die an der Hochschule für Musik Köln einzelne Lehrveranstaltungen besuchen wollen und als Gasthörerinnen bzw. Gasthörer eingeschrieben sind sowie Programmstudierende nach § 3 Abs. 3 Einschreibungsordnung können auf Antrag an den kostenpflichtigen Sprachkursen teilnehmen, sofern ausreichende Kapazitäten zur Verfügung stehen. Über den Antrag entscheidet das Akademische Auslandsamt.

(9) Das Ablegen von Studien- und Prüfungsleistungen während des Sprachkurses ist grundsätzlich ausgeschlossen.

§ 2
Zweck der Prüfung

(1) Durch die Prüfung soll die Bewerberin oder der Bewerber nachweisen, dass sie oder er mündlich und schriftlich in sprachlicher Hinsicht befähigt ist, das geplante Studium an der Hochschule für Musik Köln und ihren Abteilungen Aachen und Wuppertal aufzunehmen. Sie oder er muss in der Lage sein, auf die Studiensituation bezogene mündlich oder schriftlich dargebotene Texte zu verstehen, zu bearbeiten und solche Texte selbst zu verfassen.

(2) Dies schließt insbesondere ein:

a) die Fähigkeit, Vorgänge, Sachverhalte, Gedankenzusammenhänge sowie Ansichten und Absichten zu verstehen, sich mit ihnen auseinander zu setzen sowie eigene Ansichten und Absichten sprachlich angemessen zu äußern;

b) eine für das Studium an der Hochschule für Musik Köln und ihren Abteilungen Aachen und Wuppertal angemessene Beherrschung von Aussprache, Wortschatz, Formenlehre, Satzbau und Textstruktur;

c) die sprachliche Beherrschung der an deutschen Hochschulen gängigen wissenschaftsbezogenen Arbeitstechniken.

§ 3
Gliederung und Inhalt der Prüfung

(1) Die Sprachprüfung besteht aus einer schriftlichen und mündlichen Prüfung. Die bei der Sprachprüfung verwendeten Texte werden von der Prüfungskommission ausgesucht.

(2) Die schriftliche Prüfung umfasst die Teilprüfungen:

1. Verstehen und schriftliche Wiedergabe eines Hörtextes (30 Minuten),

2. Verstehen und schriftliche Bearbeitung eines Lesetextes einschließlich einer textproduktiven Aufgabe (30 Minuten).

Bei der Bearbeitung der Aufgaben kann ein allgemeinsprachliches und einsprachiges Wörterbuch des Deutschen zugelassen werden.

a) Verstehen und schriftliche Wiedergabe eines Hörtextes
Die Kandidatin oder der Kandidat soll zeigen, dass sie oder er Vorlesungen und Vorträgen aus dem musikpädagogischen und/oder musiktheoretischen Bereich mit Verständnis folgen, sinnvoll Notizen dazu anfertigen und eine kurze schriftliche Zusammenfassung des Gehörten abfassen kann.

Art und Umfang des Textes
Es soll ein Text zugrunde gelegt werden, welcher der Kommunikationssituation in Vorlesungen und Übungen angemessen Rechnung trägt. Der Text soll keine größeren Fachkenntnisse als in der Nebenfachprüfung der Eignungsprüfungen voraussetzen. Der Umfang des vorgelesenen Textes soll so bemessen sein, dass eine schriftliche Wiedergabe innerhalb der 30 Minuten möglich ist.

Durchführung
Der Hörtext wird nur zweimal vorgelesen. Dabei dürfen Notizen gemacht werden. Der gehörte Text soll schriftlich sinn- und inhaltsgemäß wiederholt werden.

Aufgabenstellung
Sie hat insbesondere das inhaltliche Verstehen und das Erkennen der Themenstruktur zum

Gegenstand. Eine Zusammenfassung des gehörten Textes bzw. von Teilen des Textes ist wesentlicher Bestandteil der Aufgabenstellung.

Bewertung
Die Leistung ist zu bewerten nach Vollständigkeit und Angemessenheit der Erfüllung der gestellten Aufgabe. Dabei sind inhaltliche Aspekte stärker zu berücksichtigen als sprachliche Korrektheit.

b) Verstehen und schriftliche Bearbeitung eines Lesetextes einschließlich einer textproduktiven Aufgabe
Die Kandidatin oder der Kandidat soll zeigen, dass sie oder er einen schriftlich vorgelegten Text verstehen und sich damit auseinandersetzen kann. Sie sollen weiterhin zeigen, dass sie in der Lage sind, sich selbstständig und zusammenhängend zu einem an Vorgaben gebundenen Thema zu äußern.

Art und Umfang des Textes
Der Text soll keine größeren Fachkenntnisse als in der Nebenfachprüfung der Eignungsprüfung voraussetzen. Der Umfang des vorgelegten Textes soll so bemessen sein, dass eine Bearbeitung innerhalb der 30 Minuten möglich ist.

Aufgabenstellung
Durch schriftlich zu beantwortende Fragen, kurze Gliederung des Textes, Erläuterung von Textstellen u. ä. soll die Fähigkeit der Auseinandersetzung mit einem Text überprüft werden.

Bewertung
Die Leistung ist zu bewerten nach Vollständigkeit und Angemessenheit der Erfüllung der gestellten Aufgabe. Dabei sind inhaltliche Aspekte stärker zu berücksichtigen als sprachliche Korrektheit.

(3) Die mündliche Prüfung umfasst die Teilprüfungen:

1. Lesen eines vorgelegten Textes (eine maschinengeschriebene Seite Text) und Wiedergabe mit eigenen Worten.

Hierbei wird ein studiengang- und musikbezogener Text vorgelegt. Nach 20 Minuten Bearbeitungszeit soll der Text vorgelesen und mit eigenen Worten wiedergegeben werden.

2. Prüfungsgespräch zu allgemeinen Fragen und Inhalten des Studiums (15 Minuten).

Hierbei sollen in einem Gespräch mit der Prüfungskommission die persönlichen Verbalisierungsmöglichkeiten festgestellt werden.

Die für die mündliche Prüfung zuständige Prüfungskommission kann durch Beschluss von einer mündlichen Prüfung absehen, wenn ihr für die Beurteilung der mündlichen Kommunikationsfähigkeit andere hinreichende Erkenntnisse vorliegen. Die mündliche Prüfung entfällt, wenn die schriftliche Prüfung nicht bestanden wurde.

§ 4
Bewertung der Prüfung und Gesamtergebnis

(1) Die Prüfungskommission bewertet die Teilprüfungen jeweils mit „bestanden“ oder„nicht bestanden“. Die Sprachprüfung ist bestanden, wenn alle Teilprüfungen mit „bestanden“ gewertet wurden.

(2) Die schriftliche bzw. mündliche Prüfung ist bestanden, wenn von den gestellten Anforderungen mindestens 2/3 erfüllt sind.

(3) Über die bestandene Sprachprüfung wird eine Bescheinigung ausgestellt, die von der oder dem Prüfungsausschussvorsitzenden zu unterzeichnen ist. In dieser Bescheinigung ist darauf hinzuweisen, dass sie nur für die Hochschule für Musik Köln und ihre Abteilungen Aachen und Wuppertal gilt.

(4) Ist die Sprachprüfung nicht bestanden oder gilt sie als nicht bestanden, so erteilt die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses der Kandidatin oder dem Kandidaten hierüber einen mit einer Begründung und Rechtsbehelfsbelehrung versehenen schriftlichen Bescheid, der auch darüber Auskunft gibt, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang und innerhalb welcher Frist die Sprachprüfung wiederholt werden kann.

§ 5
Prüfungsausschuss

(1) Für die ordnungsgemäße Durchführung der Sprachprüfung bildet die Hochschule für Musik Köln einen Prüfungsausschuss, der aus der Rektorin als Vorsitzende bzw. dem Rektor als Vorsitzendem und einer Prorektorin bzw. einem Prorektor als Stellvertreterin bzw. Stellvertreter, den Dekaninnen bzw. den Dekanen der Fachbereiche 1-6, der Leiterin oder dem Leiter des Akademischen Auslandsamtes, der Leiterin oder dem Leiter des Studiensekretariates und einem studentischen Senatsmitglied besteht. Der Prüfungsausschuss kann durch Beschluss die Erledigung seiner Aufgaben für alle Regelfälle auf die oder den Vorsitzenden oder dessen Stellvertreterin bzw. Stellvertreter sowie die Dekaninnen oder Dekane der Abteilungen Aachen und Wuppertal übertragen.

(2) Der Prüfungsausschuss achtet darauf, dass die Bestimmungen dieser Sprachprüfungsordnung eingehalten werden und sorgt für die ordnungsgemäße Durchführung der Sprachprüfungen. Der Prüfungsausschuss ist Behörde im Sinne des Verwaltungsverfahrens- und Verwaltungsprozessrechts. Er ist zuständig für die Entscheidung über Widersprüche gegen im Prüfungsverfahren getroffene Entscheidungen in Zusammenarbeit mit der Hochschulverwaltung (Prüfungsamt), die die rechtliche und verwaltungstechnische Bearbeitung zu erbringen hat (§ 24 KunstHG).

(3) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn neben der Vorsitzenden bzw. dem Vorsitzenden und deren bzw. dessen Stellvertreter mindestens fünf weitere Mitglieder des Prüfungsausschusses anwesend sind. Der Prüfungsausschuss beschließt mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden. Die Sitzungen des Prüfungsausschusses sind nicht öffentlich.

(4) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben das Recht, der Abnahme der Prüfungen beizuwohnen. Das studentische Mitglied kann zwar der Prüfung, jedoch nicht bei der Beratung und Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses beiwohnen.

(5) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses unterliegen der Amtsverschwiegenheit. Sofern sie nicht im öffentlichen Dienst stehen, sind sie durch die oder den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zur Verschwiegenheit zu verpflichten.

§ 6
Prüfungskommission

(1) Der Prüfungsausschuss bestellt für jede Sprachprüfung eine Prüfungskommission, die aus folgenden Mitgliedern besteht:

- einer Lehrenden bzw. einem Lehrenden aus dem Fachbereich Musikpädagogik der Hochschule für Musik Köln,

- einer Lehrenden bzw. einem Lehrenden der Abteilungen Aachen oder Wuppertal,

- der Prorektorin bzw. dem Prorektor als Stellvertreterin bzw. Stellvertreter der bzw. des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses,

- der Leiterin bzw. dem Leiter des Akademischen Auslandsamtes,

- einer Vertreterin bzw. einem Vertreter der Universität zu Köln oder einer Vertreterin bzw. einem Vertreter aus dem Bereich der Sprachenzentren oder den Lehrgebieten Deutsch als Fremdsprache (DaF), die einer Universität in Nordrhein-Westfalen angegliedert sind oder einer Vertreterin bzw. einem Vertreter einer der Deutschen Sprachprüfung zum Hochschulzugang ausländischer Studierenden (DSH) abnehmenden Stelle.

Die Prüfungskommission wählt eine Vorsitzende bzw. einen Vorsitzenden. Gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 kann der Prüfungsausschuss die Bestellung der Prüferin bzw. des Prüfers der Vorsitzenden bzw. dem Vorsitzenden oder ihrer bzw. seiner Stellvertretung übertragen.

(2) Die Prüfer sind in ihrer Prüfungstätigkeit unabhängig. Die Einzelbewertungen sind im zu führenden Protokoll zu vermerken. Das Protokoll istnach der Prüfung von den Mitgliedern der jeweiligen Prüfungskommission zu unterzeichnen.

(3) Für die Mitglieder der Prüfungskommission gilt § 5 Abs. 5 hinsichtlich der Amtsverschwiegenheit entsprechend.

§ 7
Wiederholung der Prüfung

Die nicht bestandene Sprachprüfung kann nur einmal wiederholt werden.

§ 8
Versäumnis, Rücktritt, Täuschung und Ordnungsverstoß

(1) Jede Kandidatin und jeder Kandidat hat vor Beginn der Prüfung einen Identitätsnachweis durch Vorlage des Reisepasses zu erbringen. Kann sie oder er dies nicht oder versucht sie oder er zu täuschen, wird sie oder er von der Prüfung ausgeschlossen. Dies ist durch die jeweilige Prüferin bzw. den jeweiligen Prüfer aktenkundig zu machen.

(2) Eine Prüfungsleistung gilt als mit „nicht bestanden“ bewertet, wenn die Kandidatin bzw. der Kandidat zu einem Prüfungstermin ohne triftige Gründe nicht erscheint oder nach Beginn der Prüfung ohne triftige Gründe von der Prüfung zurücktritt. Dasselbe gilt, wenn eine schriftliche Prüfungsleistung nicht innerhalb der vorgegebenen Bearbeitungszeit erbracht wird.

(3) Die für den Rücktritt oder das Versäumnis geltend gemachten Gründe müssen dem Prüfungsausschuss unverzüglich schriftlich angezeigt und glaubhaft gemacht werden. Bei Krankheit muss die Kandidatin bzw. der Kandidat der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unverzüglich ein ärztliches Attest vorlegen, das den medizinischen Befund enthält, aus dem sich die Prüfungsunfähigkeit ergibt. Erkennt die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die Gründe an, wird der Kandidatin oder dem Kandidaten dies schriftlich mitgeteilt und ein neuer Prüfungstermin festgelegt. Die bereits vorliegenden Prüfungsergebnisse sind in diesem Falle anzurechnen.

(4) Versucht die Kandidatin oder der Kandidat das Ergebnis ihrer oder seiner Prüfungsleistung durch Täuschung, z. B. Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel, zu beeinflussen, gilt die betreffende Prüfung als  „nicht bestanden“ und die Kandidatin oder der Kandidat wird von der weiteren Prüfung ausgeschlossen; die Feststellung wird von der jeweiligen Prüferin bzw. dem jeweiligen Prüfer oder Aufsichtsführenden getroffen und aktenkundig gemacht. Eine Kandidatin oder ein Kandidat, die bzw. der den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung stört, kann von der jeweiligen Prüferin bzw. dem jeweiligen Prüfer oder Aufsichtsführenden in der Regel nach Abmahnung von der Fortsetzung der Prüfungsleistung ausgeschlossen werden; in diesem Fall gilt die betreffende Prüfungsleistung als mit „nicht bestanden“ bewertet. Die Gründe für den Ausschluss sind aktenkundig zu machen. In schwerwiegenden Fällen kann der Prüfungsausschuss die Kandidatin bzw. den Kandidaten von der Erbringung weiterer Prüfungsleistungen ausschließen.

(5) Die Kandidatin oder der Kandidat kann innerhalb einer Woche nach dem Prüfungstermin mit schriftlichem Antrag verlangen, dass die Entscheidungen nach Abs. 4 vom Prüfungsausschuss überprüft werden. Belastende Entscheidungen sind der Kandidatin oder dem Kandidaten vom Prüfungsausschuss schriftlich mitzuteilen, zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

§ 9
Einsicht in die Prüfungsunterlagen

(1) Nach Abschluss der Sprachprüfung wird der Kandidatin oder dem Kandidaten auf Antrag Einsicht in seine schriftlichen Prüfungsarbeiten und die Prüfungsprotokolle gewährt.

(2) Der Antrag ist binnen eines Monats nach Aushändigung der Bescheinigung beim Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu stellen. Die oder der Vorsitzende bestimmt Ort und Zeit der Einsichtnahme.

§ 10
In-Kraft-Treten

Diese Sprachprüfungsordnung tritt mit Wirkung vom 1. Mai 2003 in Kraft. Die Sprachprüfungsordnung vom 14. April 1998 (GABI. NW.2 Nr. 6/98) tritt außer Kraft.

Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Senats der Hochschule für Musik Köln vom 28.06.2002 sowie Genehmigung des Ministeriums für Wissenschaft und Forschung des Landes Nordrhein-Westfalen vom 31.07.2003, 323-6.04.10/094

Köln, den 1. April 2004

Der Rektor der Hochschule für Musik
Prof. Josef   P r o t s c h k a

MBl. NRW. 2004 S. 726