Geltende Erlasse (SMBl. NRW.) mit Stand vom 15.9.2023
Promotionsordnung Dr. phil. des Fachbereichs 2 der Folkwang Hochschule vom 10. März 2004
Promotionsordnung Dr. phil. des Fachbereichs 2 der Folkwang Hochschule vom 10. März 2004
Promotionsordnung
Dr. phil. des Fachbereichs 2 der Folkwang Hochschule
vom 10. März 2004
§ 2
Zulassungsvoraussetzungen für das Promotionsstudium
§ 3
Zulassungsvoraussetzungen für das Promotionsverfahren
§ 4
Promotionsausschuss
§ 5
Prüferinnen und Prüfer
§ 6 Annahme
als Doktorandin bzw. Doktorand
§ 7
Promotionsantrag
§ 8 Die
Dissertation und ihre Beurteilung
§ 9 Die
Disputation und ihre Beurteilung
§ 10
Gesamtprädikat
§ 11
Veröffentlichung der Dissertation
§ 12 Vollzug
und Aberkennung der Promotion
§ 13
Ehrenpromotion
§ 14
In-Kraft-Treten und Übergangsbestimmungen
Doktorgrad und Ziel der Promotion
(2) Durch die
Promotion wird die besondere Befähigung zu selbständiger wissenschaftlicher
Arbeit nachgewiesen. Der Nachweis wird durch eine Dissertation und durch eine
Disputation erbracht.
(3) Die Folkwang
Hochschule kann auf Vorschlag des Fachbereichs 2 für hervorragende
wissenschaftlich-künstlerische Leistungen den akademischen Grad "Doktorin
der Philosophie ehrenhalber/Doktor der Philosophie ehrenhalber (Dr. phil. h.
c.)" verleihen.
§ 2
Zulassungsvoraussetzungen für das Promotionsstudium
1. das Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife
oder einen vergleichbaren Bildungsabschluss besitzt, und
2. einen berufsqualifizierenden Abschluss
besitzt oder eine andere, den Studiengang abschließende Prüfung abgelegt hat.
(2) Das
Promotionsstudium besteht aus promotionsbegleitenden und gegebenenfalls aus
promotionsvorbereitenden Studien.
1. Zu promotionsvorbereitenden Studien wird zugelassen, wer
a) ein
wissenschaftliches Musikstudium mit einer Regelstudienzeit von wenigstens sechs
Semestern (Erste Staatsprüfung für das Lehramt Musik für die Sekundarstufe I
bzw. als Schwerpunktfach der Primarstufe oder für das Lehramt im Fach Musik an
Grund-, Haupt- und Realschulen und den entsprechenden Jahrgangsstufen der
Gesamtschulen) oder
b) ein
künstlerisches Studium (Diplom gemäß § 42 Kunst HG oder ein vergleichbarer
Abschluss) nachweist.
2. Zu
promotionsbegleitenden Studien wird zugelassen, wer
a) ein
wissenschaftliches Musikstudium mit einer Regelstudienzeit von wenigstens acht
Semestern (Erste Staatsprüfung für das Lehramt im Fach Musik für die Sekundarstufe II
oder für das Lehramt Musik an Gymnasien und Gesamtschulen) oder
b) ein anderes
wissenschaftliches Studium mit Bezug zur Musik an einer wissenschaftlichen
Hochschule mit einer Regelstudienzeit von wenigstens 8 Semestern oder
c) die promotionsvorbereitenden
Studien erfolgreich abgeschlossen hat und angemessene Kenntnisse in Tonsatz und
Analyse nachweist, die den Anforderungen beim Abschluss des Studiengangs
Lehramt Musik (Erste Staatsprüfung für das Lehramt im Fach Musik für die
Sekundarstufe II oder für das Lehramt im Fach Musik an Gymnasien und
Gesamtschulen) entsprechen. Näheres regelt die Studienordnung. Der Nachweis ist
gegebenenfalls durch eine Prüfung zu erbringen.
(3) Als
promotionsvorbereitende Studien im Sinne von Abs. 2 Nr. 1 a) und b) gelten nur
solche Studien, die vor ihrem Beginn mit dem Promotionsausschuss abgestimmt
worden sind.
(4) Umfang und
Leistungsnachweise der promotionsvorbereitenden Studien bemessen sich nach der
Differenz zwischen den Studienleistungen, die im angestrebten Promotionsfach
bereits erbracht wurden, und den Studienleistungen, die im Lehramtsstudiengang
Musik (Erste Staatsprüfung für das
Lehramt im Fach Musik für die Sekundarstufe II oder für das Lehramt im Fach
Musik an Gymnasien und Gesamtschulen) in diesem Fach zu erbringen sind.
(5) Der Erfolg
der promotionsvorbereitenden Studien wird durch eine mündliche Prüfung von 60
Minuten Dauer nachgewiesen. Das Bestehen dieser Prüfung ist Voraussetzung für
die Zulassung zu den promotionsbegleitenden Studien. Die Zulassungsprüfung wird
nur mit „bestanden" oder „nicht bestanden" bewertet. Sie kann einmal
wiederholt werden.
(6) Bei
Bewerberinnen bzw. Bewerbern, welche die unter Abs. 1 genannten Abschlüsse im
Ausland erworben haben, prüft der Promotionsausschuss deren Gleichwertigkeit.
Bei Fehlen der Gleichwertigkeit kann der Promotionsausschuss zusätzliche
Studienleistungen verlangen.
(7) Ausländerinnen bzw. Ausländer haben ausreichende deutsche Sprachkenntnisse
nachzuweisen (PNDS oder ähnliche Nachweise).
§ 3
Zulassungsvoraussetzungen für das Promotionsverfahren
1. an
promotionsbegleitenden Studien von etwa vier Semestern, die in der Regel an der
Folkwang Hochschule zu absolvieren sind, teilgenommen hat. Die promotionsbegleitenden
Studien umfassen fachbezogene Lehrveranstaltungen und den Besuch des
Doktorandenkolloquiums für die Dauer des Dissertationsvorhabens. Näheres regelt
die Studienordnung. Der Promotionsausschuss bestimmt unter Berücksichtigung der
Studienordnung die Inhalte der promotionsbegleitenden Studien nach Anhörung der
Bewerberin bzw. des Bewerbers. Über besonders begründete Ausnahmen entscheidet
der Promotionsausschuss;
2. einen
berufsqualifizierenden Abschluss nach einem mindestens 8semestrigen Studium in
einem anderen wissenschaftlichen Fach, die Erste Staatsprüfung für das Lehramt
im Fach Musik für die Sekundarstufe II oder für das Lehramt im Fach Musik an
Gymnasien und Gesamtschulen in Verbindung mit einem zweiten Fach oder in einem
künstlerischen Fach nachweist.
Promotionsausschuss
(2) Dem
Promotionsausschuss gehören vier promovierte Professorinnen bzw. Professoren,
eine promovierte wissenschaftliche Mitarbeiterin bzw. ein promovierter
wissenschaftlicher Mitarbeiter oder eine Lehrbeauftragte bzw. ein
Lehrbeauftragter für ein wissenschaftliches Fach und eine Doktorandin bzw. ein
Doktorand mit beratender Stimme an. Die Dekanin bzw. der Dekan oder die
Prodekanin bzw. der Prodekan des Fachbereichs 2 sollen dem Promotionsausschuss
angehören, wenn sie eine promovierte Professorin bzw. er ein promovierter
Professor ist. Mindestens drei Professorinnen bzw. Professoren müssen
wissenschaftliche Fächer vertreten.
(3) Für jedes
Mitglied ist nach Möglichkeit eine Stellvertreterin bzw. ein Stellvertreter zu
wählen.
(4) Eine
Professorin bzw. ein Professor wird zur Vorsitzenden bzw. zum Vorsitzenden
gewählt. Die Amtszeit der Professorinnen bzw. der Professoren und der
Wissenschaftlichen Mitarbeiterin bzw. des Wissenschaftlichen Mitarbeiters oder
der bzw. des Lehrbeauftragten beträgt zwei Jahre, die Amtszeit der bzw. des
Studierenden ein Jahr. Wiederwahl ist zulässig.
(5) Der
Promotionsausschuss ist beschlussfähig, wenn neben der bzw. dem Vorsitzenden
zwei weitere stimmberechtigte Mitglieder anwesend sind. Er beschließt mit
einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet
die Mehrheit der Stimmen der Professorinnen bzw. Professoren, bei
Stimmengleichheit der Professorinnen bzw. Professoren die Stimme der bzw. des
Vorsitzenden.
§ 5
Prüferinnen und Prüfer
(2) Für die
Zulassungsprüfungen benennt der Promotionsausschuss zwei Lehrkräfte, die das
Fach, in dem die Zulassungsprüfung abgelegt werden soll, an der Folkwang
Hochschule in der Lehre vertreten.
(3) Für die Begutachtung
der Dissertation bestellt der Promotionsausschuss
1. eine
Professorin bzw. einen Professor als Erstgutachterin bzw. Erstgutachter der
Dissertation, die bzw. der Mitglied der Folkwang Hochschule ist und das Fach in
der Lehre vertritt;
2. eine weitere
Professorin bzw. einen weiteren Professor als Zweitgutachterin bzw.
Zweitgutachter der Dissertation, in der Regel aus dem Fach, dem die
Dissertation entstammt, gegebenenfalls auch aus einem anderen
wissenschaftlichen Fach, sofern dies die Thematik des Dissertationsvorhabens
erforderlich macht oder sinnvoll erscheinen lässt.
(4) Für die
Disputation bestellt der Promotionsausschuss eine Kommission von mindestens 3
bis maximal 5 Professorinnen oder Professoren, die das Fach als Professorin
bzw. Professor vertreten oder in dem Fach promoviert sind.
(5) In der
Kommission müssen die Fachvertreterinnen undFachvertreter die Mehrheit haben.
Der Kommission gehören die Erstgutachterin bzw. der Erstgutachter und nach
Möglichkeit die Zweitgutachterin bzw. der Zweitgutachter an. Der
Promotionsausschuss benennt eine Vorsitzende bzw. einen Vorsitzenden. Die
Vorsitzende bzw. der Vorsitzende darf nicht die Erstgutachterin bzw. der
Erstgutachter sein.
(6) Im Sinne des
§ 43 Abs. 2 KunstHG muss eine Professorin bzw. ein Professor an dem Verfahren
beteiligt sein, die bzw. der das Fach an einer wissenschaftlichen Hochschule
vertritt.
§ 6
Annahme als Doktorandin bzw. Doktorand
(2) Mit der
Annahme der Bewerberin bzw. des Bewerbers als Doktorandin bzw. Doktorand
übernimmt der Promotionsausschuss die Pflicht, für die Betreuung und die spätere
Begutachtung Sorge zu tragen. Die Doktorandin bzw. der Doktorand soll in ihrem
bzw. seinem Antrag eine fachlich zuständige promovierte Professorin bzw. einen
fachlich zuständigen promovierten Professor als Betreuerin bzw. als Betreuer
des Dissertationsvorhabens benennen; in begründeten Ausnahmefällen können zwei
Professorinnen bzw. Professoren benannt werden. Die Betreuerin bzw. der
Betreuer ist zur angemessenen Beratung der Doktorandin bzw. des Doktoranden und
des Promotionsausschusses verpflichtet.
§ 7
Promotionsantrag
(2) Dem Antrag
sind beizufügen:
1. Tabellarischer Lebenslauf mit Angaben
zum Bildungsgang der Bewerberin bzw. des Bewerbers, ggf. Liste der
wissenschaftlichen Veröffentlichungen;
2. Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife
oder eines vergleichbaren Bildungsabschlusses;
3. der Nachweis
von Kenntnissen in zwei Fremdsprachen; eine davon soll Englisch sein. Über
begründete Ausnahmefälle entscheidet der Promotionsausschuss;
4. die erforderlichen Studiennachweise;
5. das Zeugnis über den Abschluss des
zweiten Fachs;
6. eine in
deutscher Sprache abgefasste wissenschaftliche Abhandlung (Dissertation) in
kopierfähiger Maschinenschrift in vier gleich lautenden Exemplaren mit der
beigefügten Erklärung, dass die
Bewerberin bzw. der Bewerber die Arbeit selbständig verfasst hat (Muster x
– Anlage 1);
7. Vorschlag für eine Erstgutachterin
bzw. einen Erstgutachter - in der Regel die Betreuerin bzw. den Betreuer des
Dissertationsvorhabens;
8. eine Erklärung über frühere
Promotionsgesuche und Einverständniserklärung zur etwaigen Einsichtnahme in
diesbezügliche Unterlagen.
(3) Der Antrag
kann zurück genommen werden, solange das Gutachten der Erstgutachterin bzw. des
Erstgutachters noch nicht vorliegt.
§ 8
Die Dissertation und ihre Beurteilung
(2) Die
Gutachterinnen oder der Gutachter prüfen, ob die vorgelegte Dissertation als
Promotionsleistung anerkannt werden kann und machen in einem schriftlichen
Gutachten einen Bewertungsvorschlag. Sie können die Annahme der Dissertation
von der Erfüllung bestimmter Auflagen, z.B. Umarbeitung oder Neufassung,
abhängig machen.
(3) Hat eine
Gutachterin bzw. ein Gutachter die Ablehnung der Arbeit empfohlen, wird eine
dritte Gutachterin bzw. ein dritter Gutachter bestellt. Empfiehlt das dritte
Gutachten die Ablehnung, ist die Arbeit als Dissertation abzulehnen. Empfiehlt
die dritte Gutachterin bzw. der dritte Gutachter die Annahme der Arbeit, so hat
sie bzw. er die Arbeit zu bewerten. Die
Gutachterin bzw. der Gutachter, die bzw. der die Arbeit abgelehnt hat, scheidet
aus dem weiteren Verfahren aus.
(4) Die Arbeit
ist ohne Differenzierung zu bewerten. Für die Bewertung der Dissertation sind
folgende Noten zu verwenden:
Summa cum laude eine Leistung von außergewöhnlicher Qualität (1)
Magna cum laude eine hervorragende Leistung (2)
Cum laude eine
Leistung, die den durchschnittlichen Anforderungen genügt (3)
Rite eine
Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt (4)
(5) Divergieren
die beiden Bewertungen, wird die Note aus dem Durchschnitt beider Bewertungen
ermittelt. Die Bewertung der so ermittelten Note lautet:
bei einem Durchschnitt von 1,0 und 1,5 Summa cum laude
bei einem Durchschnitt von 2,0 und 2,5 Magna cum laude
bei einem Durchschnitt von 3,0 und 3,5 Cum laude
bei einem Durchschnitt von 4,0 Rite
(6) Mit
Ablehnung der Dissertation ist das Verfahren beendet. Der Bewerberin bzw. dem
Bewerber ist die Annahme oder Ablehnung durch die Dekanin bzw. den Dekan des
Fachbereichs 2 schriftlich mitzuteilen. Bei Ablehnung ist der Bewerberin bzw.
dem Bewerber Akteneinsicht zu gewähren. Ein Exemplar der abgelehnten Arbeit
verbleibt mit sämtlichen Gutachten bei den Akten des Fachbereichs.
(7) Die Gutachten
sollen nicht später als drei Monate nach Ernennung der Gutachterinnen bzw.
Gutachter vorliegen. Fristüberschreitungen sind zu begründen. Bei unzumutbarer
Fristüberschreitung kann eine neue Gutachterin bzw. ein neuer Gutachter
bestellt werden.
§ 9
Die Disputation und ihre Beurteilung
(2) Die
Disputation soll nicht später als drei Monate nach der Entscheidung über die
Annahme der Dissertation während der Vorlesungszeit stattfinden.
(3) Die
Disputation ist hochschulöffentlich.
(4) Zu Beginn
ist der Doktorandin bzw. dem Doktoranden die Möglichkeit zu geben, das Thema
und die Problemstellung ihrer bzw. seiner Dissertation zusammenhängend während
20 Minuten darzustellen. Nach Befragung durch die bestellten Fachprüferinnen
bzw. Fachprüfer während weiterer 20 Minuten können in den verbleibenden 20
Minuten alle Anwesenden Fragen zu Thema und Problemstellung der Dissertation
stellen.
(5) Die
Disputationsleistung wird von der gemäß § 5 Abs. 4 bestellten Kommission
bewertet. Jede Professorin bzw. jeder Professor hat einen Bewertungsvorschlag
ohne Differenzierung zu machen. Es sind folgende Noten zu verwenden:
Sehr gut (1) eine hervorragende Leistung
Gut (2) eine
Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegt
Befriedigend (3) eine Leistung, die den durchschnittlichen Anforderungen genügt
Ausreichend (4) eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen
genügt
(6) Die Note der
Disputation wird aus dem Durchschnitt aller Bewertungen der
Kommissionsmitglieder gemäß § 5 Abs. 4 ermittelt. Bei der Bildung der Note wird
nur die erste Dezimalstelle hinter dem Komma berücksichtigt; alle weiteren
Stellen werden ohne Rundung gestrichen. Die Bewertung der so ermittelten Note
lautet:
bei einem Durchschnitt bis einschließlich 1,5 Sehr gut
bei einem Durchschnitt von 1,6 bis einschließlich 2,5 Gut
bei einem Durchschnitt von 2,6 bis einschließlich 3,5 Befriedigend
bei einem Durchschnitt von 3,6 bis einschließlich 4,0 Ausreichend
Gesamtprädikat
bei einem Durchschnitt bis einschließlich 1,5 Sehr gut
bei einem Durchschnitt von 1,6 bis einschließlich 2,5 Gut
bei einem Durchschnitt von 2,6 bis einschließlich 3,5 Befriedigend
bei einem Durchschnitt von 3,6 bis einschließlich 4,0 Ausreichend
(2) Die
Promotionsurkunde enthält die Note der Dissertation und die Namen der
Gutachterinnen bzw. Gutachter, die Note der Disputation sowie das
Gesamtprädikat (Muster y – Anlage 2).
(3) Die Dekanin
bzw. der Dekan des Fachbereichs 2 teilt der Bewerberin bzw. dem Bewerber das
Gesamtprädikat unverzüglich schriftlich mit.
§ 11
Veröffentlichung der Dissertation
(2) Wurde die
Dissertation mit Summa cum laude oder Magna cum laude bewertet, kann die
Doktorandin bzw. der Doktorand ihre bzw. seine Dissertation der Folkwang
Hochschule zur Veröffentlichung in der hochschuleigenen Publikationsreihe
anbieten. Die Hochschule ist nicht verpflichtet, die Dissertation zu drucken.
Das Angebot begründet keinen Rechtsanspruch.
(3) Die
Dissertation gilt als veröffentlicht, wenn die Verfasserin bzw. der Verfasser
neben dem für die Fachbereichsakten erforderlichen Exemplar an die
Hochschulbibliothek unentgeltlich entweder
a) 50 Exemplare in Buch- oder Fotodruck
zum Zweck der Verbreitung oder
b) drei Exemplare, wenn die
Veröffentlichung in einer Sammelpublikation oder
c) drei
Exemplare, wenn ein gewerblicher Verleger die Verbreitung über den Buchhandel
übernimmt und die Mindestauflage von 150 Exemplaren nachweist, oder
d) drei Exemplare in kopierfähiger
Maschinenschrift zusammen mit der Mutterkopie und der Möglichkeit von print on
demand,
sowie eine von
der Erstgutachterin bzw. vom Erstgutachter genehmigte Zusammenfassung
(Abstract) ihrer bzw. seiner Dissertation und die Erlaubnis zu ihrer
Veröffentlichung abliefert.
(4) Den
Ablieferungsexemplaren ist ein Titelblatt in der originalen Form beizufügen
(siehe Muster y als Anlage).
(5) In
begründeten Ausnahmefällen kann der Promotionsausschuss die Ablieferungsfrist
verlängern.
§ 12
Vollzug und Aberkennung der Promotion
(2) Die Urkunde
muss das Gesamtprädikat, das Thema der Dissertation und die Namen der
Gutachterinnen bzw. Gutachter enthalten.
(3) Mit dem
Empfang der Urkunde ist die Doktorandin bzw. der Doktorand berechtigt, den
akademischen Grad "Doktorin der Philosophie" bzw. "Doktor der
Philosophie" (Dr. phil.) zu führen.
(4) Die
Aberkennung des Doktorgrades kann erfolgen, wenn die Verleihung aufgrund von
Täuschung erfolgte. Die Entscheidung hierüber trifft der Fachbereichsrat des
Fachbereichs 2 nach Anhörung der bzw. des Betroffenen.
§ 13
Ehrenpromotion
(2) Über den
Vorschlag des Fachbereichs entscheidet der Senat.
(3) Die zu
ehrende Persönlichkeit darf nicht Mitglied der Hochschule sein.
(4) Die
Ehrenpromotion wird durch Überreichen einer durch die Rektorin bzw. den Rektor
und die Dekanin bzw. den Dekan des Fachbereichs 2 unterzeichneten Urkunde
vollzogen, die die Rektorin bzw. der Rektor überreicht. In der Urkunde sind die
außergewöhnlichen Leistungen der zu promovierenden Persönlichkeit eingehend zu
würdigen.
§ 14
In-Kraft-Treten und Übergangsbestimmungen
(2) Diese
Promotionsordnung findet auf alle Bewerberinnen bzw. Bewerber Anwendung, die
vor dem 1. Oktober 2003 noch nicht zu den promotionsbegleitenden Studien
zugelassen worden sind.
(3) Auf
Bewerberinnen bzw. Bewerber, die vor dem 1. Oktober 2003 zu den
promotionsbegleitenden Studien zugelassen worden sind oder einen
Promotionsantrag gestellt haben, findet die vor dem 1. Oktober 2003 geltende
Promotionsordnung weiterhin Anwendung. Auf diese Bewerberinnen bzw. Bewerber
findet diese Promotionsordnung Anwendung, sofern sie einen entsprechenden
Antrag stellen; der Antrag ist innerhalb eines Jahres nach In-Kraft-Treten dieser
Promotionsordnung zu stellen. Die bisherigen Studien- und Prüfungsleistungen
werden von Amts wegen anerkannt.
Professor Dr. Martin P f e f f e r
MBl. NRW.
2004 S. 785
Anlagen: