Geltende Erlasse (SMBl. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024


Diplomierungssatzung der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung Nordrhein-Westfalen Bek. d. Innenministeriums v. 30.9.2004 - 23-18.07.08-06/04 -

 

Diplomierungssatzung der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung Nordrhein-Westfalen Bek. d. Innenministeriums v. 30.9.2004 - 23-18.07.08-06/04 -

Diplomierungssatzung
der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung
Nordrhein-Westfalen
Bek. d. Innenministeriums v. 30.9.2004
- 23-18.07.08-06/04 -

§ 1

Aufgrund der Laufbahnprüfung für den gehobenen nichttechnischen Dienst im Lande Nordrhein-Westfalen/gehobenen Polizeivollzugsdienst des Landes Nordrhein-Westfalen, welche die Absolventinnen und Absolventen der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung Nordrhein-Westfalen bestanden haben, verleiht die Fachhochschule für öffentliche Verwaltung Nordrhein-Westfalen den akademischen Grad

„Diplom-Verwaltungswirtin (FH)/

„Diplom-Verwaltungswirt (FH)“.

§ 2

Aufgrund der Laufbahnprüfung für den gehobenen nichttechnischen Dienst im Lande Nordrhein-Westfalen im Studiengang Verwaltungsbetriebswirtschaftslehre, welche die Absolventinnen und Absolventen der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung Nordrhein-Westfalen bestanden haben, verleiht die Fachhochschule für öffentliche Verwaltung Nordhrein-Westfalen den akademischen Grad

„Diplom-Verwaltungsbetriebswirtin (FH)/

„Diplom-Verwaltungsbetriebswirt (FH)“

§ 3

(1) Die Urkunde über die Diplomierung wird unter dem Datum des Zeugnisses über die Laufbahnprüfung ausgefertigt und von der Leiterin oder dem Leiter der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung Nordrhein-Westfalen unterzeichnet. Sie wird mit dem Siegel der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung versehen.

(2)Die Urkunde wird nach den als Anlagen beigefügten Mustern ausgefertigt.

§ 4

Diese Diplomierungssatzung gilt ab dem Einstellungsjahrgang 2002.

MBl. NRW. 2004 S. 939, geändert durch SatzÄnd. v. 22.1.2007 (MBl. NRW. 2007 S. 130).


Anlagen: