Geltende Erlasse (SMBl. NRW.) mit Stand vom 5.12.2023
Wahlordnung der Fachhochschule für Finanzen Nordrhein-Westfalen in Nordkirchen Bek. d. Finanzministeriums v. 23.2.2006 - P 3010 – 6 – II 2 -
Wahlordnung der Fachhochschule für Finanzen Nordrhein-Westfalen in Nordkirchen Bek. d. Finanzministeriums v. 23.2.2006 - P 3010 – 6 – II 2 -
Wahlordnung
der Fachhochschule für Finanzen
Nordrhein-Westfalen in Nordkirchen
Bek. d. Finanzministeriums
v. 23.2.2006
- P 3010 – 6 – II 2 -
der Fachhochschule für Finanzen
Nordrhein-Westfalen in Nordkirchen
Geltungsbereich
Diese Wahlordnung
regelt die Wahl und die Nachwahl für den Senat.
Wahlrecht
Mitglieder, die Aufgaben der Personalvertretung nach § 111 des
Landespersonalvertretungsgesetzes (LPVG) wahrnehmen, können nicht zum Senat
gewählt werden.
(2) Voraussetzung ist die Eintragung im Wählerverzeichnis (§ 7). Das
Wahlrecht ist getrennt nach Gruppen i.S. des § 11 Abs. 1 Nrn. 2 bis 4 FHGöD
auszuüben.
Verteilung der Sitze auf Gruppen
(2) Innerhalb der Gruppe der Professorinnen/Professoren
und Dozentinnen/Dozenten müssen die Professorinnen/ Professoren und
Dozentinnen/Dozenten mindestens mit je drei Sitzen vertreten sein. Dies gilt
nicht, wenn die Wahlvorschläge nicht eine entsprechende Zahl von
wahlberechtigten Professorinnen/Professoren oder Dozentinnen/Dozenten enthalten.
(3) Von einer Gruppe nicht in Anspruch
genommene Sitze können nicht auf andere Gruppen übertragen werden.
(4) Scheidet während einer Amtsperiode ein
Mitglied aus dem Senat aus, so ist mit dem Tage des Ausscheidens von der
Vorsitzenden/dem Vorsitzenden des Wahlvorstandes ein nachrückendes Mitglied
nach Maßgabe des Wahlergebnisses zu bestimmen. Abweichend von Satz 1 wird für
ein ausscheidendes Mitglied der Gruppe der Studentinnen/ Studenten die
Stellvertreterin/der Stellvertreter (§ 15 Abs. 2 Satz 1 FHGöD, § 9 Abs. 3)
nachrückendes Mitglied.
(5) Verringert sich durch Ausscheiden die
Zahl der Professorinnen/Professoren oder Dozentinnen/Dozenten auf weniger als
drei, so rückt nach Maßgabe des Wahlergebnisses für eine ausgeschiedene
Professorin/einen ausgeschiedenen Professor eine Professorin/ein Professor, für
eine ausgeschiedene Dozentin/einen ausgeschiedenen Dozenten eine Dozentin/ein
Dozent nach. § 3 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.
Entbehrlichkeit von Wahlen
(2) Steigt im Fall des Absatzes 1 die Zahl
der wählbaren Mitglieder einer Gruppe nach dem Stichtag, so werden die
Hinzugekommenen in der Reihenfolge ihres Hinzukommens Mitglieder des Senats,
bis die Zahl der für die Gruppe vorgesehenen Sitze erreicht ist. Verlieren
Gruppenvertreterinnen/Gruppenvertreter, die ohne Wahl Mitglied des Senats
geworden sind, ihre Wählbarkeit zu dem Organ, so gilt Satz 1 für das Nachrücken
weiterer Gruppenvertreterinnen/Gruppenvertreter entsprechend.
Wahlvorstand
(2) Der Wahlvorstand wird von der
Leiterin/dem Leiter der Fachhochschule
auf Vorschlag des Senats bestellt. Er besteht aus je zwei Mitgliedern der
Gruppe der Professorinnen/ Professoren und Dozentinnen/Dozenten und der Gruppe
der Studentinnen/Studenten sowie aus einem Mitglied der Gruppe der
Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter i. S. des § 11 Abs. 1 Nr. 3 FHGöD. Jede dieser
Gruppen soll aus ihrer Mitte zwei Ersatzmitglieder für den Wahlvorstand stellen.
(3) Die in den Wahlvorstand Berufenen können
die Übernahme des Amtes nur aus triftigem Grund ablehnen. Über die Berechtigung
einer Ablehnung entscheidet die Leiterin/der Leiter der Fachhochschule.
(4) Der Wahlvorstand wählt aus seiner Mitte
eine Vorsitzende/einen Vorsitzenden und zwei
Stellvertreterinnen/Stellvertreter; dabei ist jede Gruppe zu berücksichtigen.
(5) Der Wahlvorstand ist beschlussfähig, wenn
mindestens drei seiner Mitglieder anwesend sind. Er fasst seine Beschlüsse mit
einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder.
(6) Der Wahlvorstand fertigt über jede seiner
Sitzungen eine Niederschrift an. Sie enthält mindestens Angaben über
1. Ort und Tag der Sitzung,
2. Gegenstand und Ergebnis der Beratung,
Beschlussfassung mit Abstimmungsverhältnis,
3. Anwesenheit der Mitglieder
des Wahlvorstands.
Die Niederschrift ist mindestens von der/dem
Vorsitzenden oder einer Stellvertreterin/einem Stellvertreter und einem
weiteren Mitglied des Wahlvorstandes zu unterzeichnen.
Die Bekanntmachungen des Wahlvorstandes
erfolgen durch Aushang an den "Schwarzen Brettern" der Fachhochschule
und der Finanzämter, an denen die Studentinnen/Studenten ihre berufspraktische
Studienzeit ableisten. Zur Übermittlung von Bekanntmachungen an die
Ausbildungsfinanzämter kann sich der Wahlvorstand der elektronischen Form ohne
qualifizierte Signatur bedienen.
Unterstützung des Wahlvorstandes
(2) Der Wahlvorstand kann wahlberechtigte
Mitglieder der Fachhochschule als Wahlhelfer zu seiner Unterstützung bei der
Stimmabgabe und Stimmzählung bestellen. Dabei hat er die in der Fachhochschule
vertretenen Gruppen angemessen zu berücksichtigen. § 5 Abs. 3 gilt entsprechend.
(3) Die Fachhochschule hat den Wahlvorstand
bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen, insbesondere die notwendigen
Unterlagen zur Verfügung zu stellen und die erforderlichen Auskünfte zu
erteilen.
Wählerverzeichnis
(2) Der Wahlvorstand stellt für die Wahl ein
Verzeichnis der Wahlberechtigten auf (Wählerverzeichnis). Das Wählerverzeichnis
ist jeweils nach Gruppen zu gliedern. Der Wahlvorstand hat bis zum Abschluss
der Stimmabgabe das Wählerverzeichnis auf dem Laufenden zu halten und zu
berichtigen.
(3) Das Wählerverzeichnis oder eine Abschrift
ist zusammen mit dem Wortlaut dieser Wahlordnung bei Bekanntgabe des
Wahlausschreibens bis zum Abschluss der Stimmabgabe zur Einsicht auszulegen.
(4) Jedes wahlberechtigte Mitglied der
Fachhochschule kann beim Wahlvorstand schriftlich bis zum Ablauf des fünften
Werktags vor der Wahl Einspruch gegen die Richtigkeit des Wählerverzeichnisses
einlegen. Richtet sich der Einspruch gegen die Eintragung Dritter, so sollen diese
vom Wahlvorstand über den Einspruch unterrichtet und am weiteren Verfahren
beteiligt werden. Die Entscheidung des Wahlvorstandes über den Einspruch und
die Bekanntgabe der Entscheidung an die Einspruchsführerin/den Einspruchsführer
erfolgen unverzüglich, spätestens jedoch bis zum Beginn der Stimmabgabe. Ist
der Einspruch begründet, hat der Wahlvorstand das Wählerverzeichnis zu
berichtigen.
Wahlausschreiben
(2) Das Wahlausschreiben muss enthalten:
1. Ort und Tag seines Erlasses,
2. die Zahl der für den Senat
zu wählenden Mitglieder, getrennt nach Gruppen,
3. Zeit und Ort für die
Einsichtnahme in das Wählerverzeichnis und diese Wahlordnung,
4. die Mitteilung, in welchen Gruppen eine Wahl voraussichtlich entfällt, weil die Zahl der Wahlberechtigten die Zahl der der Gruppe zustehenden Sitze nicht übersteigt,
5. den Hinweis, dass nur die/derjenige das Wahlrecht hat, die/der in
das Wählerverzeichnis eingetragen ist,
6. den Hinweis auf die Möglichkeit, Einspruch gegen das
Wählerverzeichnis einzulegen sowie auf die Form und die Frist für den Einspruch,
7. die Zahl der für die
Wahlvorschläge jeweils erforderlichen Unterschriften,
8. die Aufforderung, unter Verwendung der vorgeschriebenen
Vordrucke, deren Bezugsquelle anzugeben ist, innerhalb von 2 Monaten nach dem
Erlass des Wahlausschreibens Wahlvorschläge beim Wahlvorstand einzureichen, wobei
der letzte Tag der Einreichungsfrist anzugeben ist,
9. den Hinweis, dass jedes Mitglied der Fachhochschule jeweils nur
einen Wahlvorschlag zum Senat unterzeichnen darf,
10. den Hinweis, dass jedes Mitglied der Fachhochschule für die Wahl
des Senats nur auf einem Wahlvorschlag benannt werden darf,
11. den Hinweis, dass nur fristgerecht eingereichte Wahlvorschläge
berücksichtigt werden und dass nur gewählt werden kann, wer in einen solchen
Wahlvorschlag aufgenommen ist,
12. den Ort, an dem die Wahlvorschläge
bekannt gegeben werden,
13. den Ort und die Zeit der
Stimmabgabe,
14. die Regelungen für die Briefwahl mit Angabe der Frist für
Briefwahlanträge und der Stelle, an die solche Anträge zu richten sind (§ 18),
15. den Ort und die Zeit der Sitzung,
in der das Wahlergebnis festgestellt wird.
(3) Ergibt sich innerhalb von einem Monat nach dem Erlass des
Wahlausschreibens aufgrund der notwendigen Berichtigungen des
Wählerverzeichnisses das Erfordernis oder die Entbehrlichkeit von Wahlen für
bestimmte Gruppen abweichend vom Wahlausschreiben, so ergänzt der Wahlvorstand
das Wahlausschreiben durch einen entsprechenden Nachtrag. Dieser Nachtrag ist
unverzüglich zu erlassen und bekannt zu geben. Absatz 2 Nrn. 1, 2 und 4 gilt
entsprechend.
Wahlvorschläge
-Allgemeine Vorschriften-
(2) Wahlvorschläge der Gruppe der Professorinnen/Professoren und Dozentinnen/Dozenten sollen mindestens
in der Zahl der Bewerber je drei Professorinnen/Professoren und
Dozentinnen/Dozenten enthalten.
(3) Die Gruppe der Studentinnen/Studenten benennt für jeden Bewerber
eine Stellvertreterin/einen Stellvertreter, der nicht demselben
Prüfungsjahrgang angehört (§ 15 Abs. 2 Satz 1 FHGöD).
(4) Wahlvorschläge können nur von wahlberechtigten Hochschulmitgliedern
(§ 2 Abs. 1) der jeweiligen Gruppe unterzeichnet werden. Ist ein Wahlvorschlag
auch von nicht vorschlagsberechtigten Personen unterzeichnet worden, so werden
diese Unterschriften gestrichen. Jede/r Vorschlagsberechtigte kann für die Wahl
rechtswirksam nur einen Vorschlag unterzeichnen. Hat eine
Vorschlagsberechtigte/ein Vorschlagsberechtigter für die Wahl mehrere
Wahlvorschläge unterzeichnet, zählt ihre/seine Unterschrift nur auf dem zuerst
eingegangenen oder als zuerst eingegangen geltenden Wahlvorschlag.
(5) Für die Wahl dürfen nur wählbare Hochschulmitglieder der jeweiligen
Gruppe vorgeschlagen werden. Jede Bewerberin/jeder Bewerber darf für die Wahl
nur in einem Wahlvorschlag benannt werden. Wird eine Bewerberin/ein Bewerber in
mehreren Wahlvorschlägen benannt, so gilt der zuerst eingegangene oder der als
zuerst eingegangen geltende Wahlvorschlag. In den übrigen Wahlvorschlägen wird
die Bewerberin/der Bewerber gestrichen.
(6) Wahlvorschläge, die den Vorschriften von Absatz 5 Satz 1 oder des §
10 Abs. 1 bis 3 nicht entsprechen oder nicht fristgerecht eingereicht werden,
sind ungültig.
Wahlvorschläge
-Spezielle Vorschriften-
1. die Gruppe, für die die
Bewerberinnen/Bewerber benannt werden,
2. Name, Vorname, Gruppenzugehörigkeit sowie bei
Studentinnen/Studenten Ausbildungsabschnitt und ggf. Lehrsaal im Zeitpunkt des
Wahlvorschlages,
(2) Jeder Wahlvorschlag muss ferner
1. von mindestens 3 v.H. der Vorschlagsberechtigten für die Wahl der
jeweiligen Gruppe, jedoch von nicht weniger als fünf Vorschlagsberechtigten
unterzeichnet sein. Maßgebend für die Zahl der Unterschriften ist die Anzahl
der vom Wahlvorstand festgestellten Wahlberechtigten bei Erlass der
Wahlausschreibung. Der Unterschrift ist die Angabe von Namen und Vornamen in
Blockschrift beizufügen;
2. mit der schriftlichen Zustimmungserklärung der
Vorgeschlagenen/des Vorgeschlagenen versehen sein.
(3) Die Namen der einzelnen Bewerberinnen/Bewerber sind auf dem
Wahlvorschlag untereinander aufzuführen und mit fortlaufenden Nummern zu
versehen. Bei den Bewerberinnen/ Bewerbern aus der Gruppe der
Studentinnen/Studenten sind die für sie vorgesehenen Vertreterinnen/Vertreter
(§ 9 Abs. 3) auf dem Wahlvorschlag neben dem Namen der einzelnen Bewerberinnen/Bewerber
aufzuführen.
(4) Die Wahlvorschläge sind auf Vordrucken abzugeben, die der
Wahlvorstand ausgibt. Dem Wahlvorschlag soll zu entnehmen sein, welche der
Unterzeichner zur Vertretung gegenüber dem Wahlvorstand und zur Entgegennahme
von Erklärungen und Entscheidungen des Wahlvorstandes berechtigt sind. Fehlt
eine Angabe hierüber, gilt diejenige Unterzeichnerin/derjenige Unterzeichner
als berechtigt, die/der an erster Stelle steht.
(5) Wahlvorschläge können mit einem Kennwort versehen werden.
Behandlung der Wahlvorschläge
(2) Der Wahlvorstand hat die Wahlvorschläge unverzüglich zu prüfen.
Stellt er Mängel fest, regt er unverzüglich unter Rückgabe des Wahlvorschlags
die fristgerechte Berichtigung der zu bezeichnenden Mängel an. Stellt der
Wahlvorstand Ungültigkeit fest, gibt er den Wahlvorschlag unverzüglich unter
Angabe der Gründe zurück und regt die Einreichung eines ordnungsgemäßen und
neuen Wahlvorschlags innerhalb der Einreichungsfrist an. Mängelrüge und
Anregung sollen gegenüber den vertretungsberechtigten Vorschlagenden
schriftlich ausgesprochen werden.
Nachfrist für das Einreichen von Wahlvorschlägen
(2) Geht für die
Gruppe der Professorinnen/ Professoren und Dozentinnen/Dozenten auch innerhalb
der Nachfrist kein gültiger Wahlvorschlag ein oder werden so wenige
Kandidatinnen/Kandidaten benannt, dass die vorgeschriebene Zahl der Vertreter
dieser Gruppe nicht erreicht werden kann, so ist die Wahl zum Senat
auszusetzen. Dies ist unverzüglich bekannt zu geben und der Leiterin/dem Leiter
der Fachhochschule mitzuteilen. Diese/dieser berichtet unverzüglich dem
Finanzministerium.
(3) Geht bei den
übrigen Gruppen auch innerhalb der Nachfrist kein gültiger Wahlvorschlag ein
oder benennen die Wahlvorschläge für eine der Gruppen insgesamt weniger
Bewerberinnen/Bewerber, als dieser Gruppe Sitze im Senat zustehen, gibt der
Wahlvorstand dies unverzüglich bekannt.
Bezeichnung der Wahlvorschläge
(2) Soweit dem Wahlvorschlag ein zur Unterscheidung geeignetes Kennwort
beigefügt worden ist, ist der Wahlvorschlag zusätzlich mit diesem Kennwort zu
versehen.
Wahlsystem
(2) Die personalisierte Verhältniswahl wird durchgeführt, wenn je
Gruppe mehrere gültige Wahlvorschläge eingegangen sind.
(3) Nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl (Personenwahl) ist zu
wählen, wenn je Gruppe nur ein gültiger Wahlvorschlag eingegangen ist oder wenn
nur eine Vertreterin/ein Vertreter einer Gruppe zu wählen ist.
Wahlbekanntmachung
Diese enthält:
1. die Aufforderung zur Stimmabgabe mit dem Hinweis auf den Wahltag,
die Wahlräume und auf die Tageszeiten für die Stimmabgabe,
2. die Regelungen für die
Stimmabgabe,
3. die zugelassenen
Wahlvorschläge,
4. den Hinweis, in welcher Gruppe eine Wahl entfällt, weil der
Gruppe nicht mehr wählbare Mitglieder angehören, als ihr Sitze im Senat
zustehen.
(2) Für die Wahlbekanntmachung gelten §§ 5 Abs. 7, 8 Abs. 1 Satz 3
entsprechend.
(3) Für die Unterzeichnung der Wahlbekanntmachung gilt § 8 Abs. 1 Satz
2.
Ausübung des Wahlrechts
(2) Die Stimmabgabe
soll unverzüglich nach Ablauf der Frist des § 8 Abs. 1 Satz 1 erfolgen.
(3) Das Wahlrecht
wird durch Abgabe je eines Stimmzettels ausgeübt. Für die einzelnen Gruppen werden
farblich unterschiedliche Stimmzettel verwendet; im Übrigen müssen die
jeweiligen Stimmzettel gleich beschaffen sein.
(4) Bei Verhältniswahl sind auf dem Stimmzettel die Wahlvorschläge in
der Reihenfolge der ihnen zugeteilten Ordnungsnummern abzudrucken. Die Namen
und Vornamen der Bewerberinnen/Bewerber, bei Bewerberinnen/Bewerbern aus der
Gruppe der Studentinnen/Studenten auch die ihrer
Stellvertreterinnen/Stellvertreter (§ 9 Abs. 3), sind
entsprechend der Reihenfolge im eingereichten Wahlvorschlag aufzuführen. Der
Stimmzettel muss Raum für das Ankreuzen der einzelnen Bewerberinnen/Bewerber
des Wahlvorschlags vorsehen. Das Kennwort der Liste ist gegebenenfalls als
Zusatz aufzuführen.
(5) Bei Mehrheitswahl findet Absatz 4 entsprechende Anwendung.
(6) Jede/jeder Wahlberechtigte hat bei Verhältniswahl so viele Stimmen,
wie Sitze auf die Gruppe entfallen. Mit der Entscheidung für eine
Bewerberin/einen Bewerber einer Liste wird zugleich auch die Liste insgesamt
sowie, bei Bewerberinnen/Bewerbern der Gruppe der Studentinnen/ Studenten, auch
die/der für sie/ihn vorgesehene Stellvertreterin/Stellvertreter gewählt.
(7) Bei Mehrheitswahl in einer Gruppe hat die/der Wahlberechtigte so
viele Stimmen, wie Sitze auf die Gruppe entfallen.
(8) Jede/jeder Wahlberechtigte hat ihre/seine Stimme oder die Stimmen
auf dem Stimmzettel durch Ankreuzen an der neben den Namen der
Bewerberinnen/Bewerber hierfür vorgesehenen Stelle persönlich abzugeben.
(9) Auf dem Stimmzettel ist darauf hinzuweisen, wie viele
Bewerberinnen/Bewerber höchstens anzukreuzen sind. Bei Verhältniswahl ist
zusätzlich darauf hinzuweisen, dass die Stimme für eine Bewerberin/einen
Bewerber gleichzeitig zugunsten der Liste gezählt wird und deshalb die
Stimmabgabe für Bewerberinnen/Bewerber verschiedener Listen unzulässig ist.
(10) Ungültig sind insbesondere Stimmzettel,
1. die nicht auf einem vom
Wahlvorstand ausgegebenen Vordruck abgegeben sind,
2. aus denen sich der Wille des
Wählers nicht zweifelsfrei ergibt,
3. die nicht vorgesehene
Merkmale, Zusätze oder Vorbehalte enthalten,
4. auf denen mehr Stimmen abgegeben sind, als der/dem
Wahlberechtigten im Einzelnen zustehen,
5. in denen der Name der
Stellvertreterin/des Stellvertreters für die Bewerberin/den Bewerber aus der Gruppe
der Studentenvertreterinnen/Studentenvertreter gestrichen ist.
Wahlhandlung
(2) Der Wahlvorstand trifft Vorkehrungen, dass die Wählerin/der Wähler
den Stimmzettel im Wahlraum unbeobachtet kennzeichnen kann. Für die Aufnahme
der Stimmzettel sind Wahlurnen zu verwenden. Vor Beginn der Stimmabgabe hat die
Wahlleiterin/der Wahlleiter zu gewährleisten, dass die leeren Wahlurnen
verschlossen werden. Sie müssen so eingerichtet sein, dass die eingeworfenen
Stimmzettel nicht vor Öffnung der Urne entnommen werden können. Die Stimmabgabe
kann nach einzelnen Gruppen getrennt durchgeführt werden. Die Verwendung
getrennter Wahlurnen ist zulässig.
(3) Solange der Wahlraum zur Stimmabgabe geöffnet ist, müssen
mindestens die Wahlleiterin/der Wahlleiter oder ein Mitglied des Wahlvorstandes
und zwei weitere Wahlhelferinnen/Wahlhelfer anwesend sein. Diese dürfen nicht
ausschließlich einer Gruppe angehören.
(4) Vor Einwurf des Stimmzettels in die Urne ist festzustellen, ob die
Wählerin/der Wähler im Wählerverzeichnis eingetragen ist. Ist dies der Fall, so
steckt die Wählerin/der Wähler den Stimmzettel in die Urne. Die Stimmabgabe ist
im Wählerverzeichnis zu vermerken. Der Nachweis der Identität kann bei Zweifeln
gefordert werden. Hatte die Wählerin/der Wähler Briefwahl beantragt oder ist
schriftliche Stimmabgabe vorgeschrieben (§ 18 Abs. 1), so setzt die Stimmabgabe
die Vorlage des Wahlscheins voraus.
(5) Wird die Wahlhandlung unterbrochen, so hat die Wahlleiterin/der Wahlleiter für die
Zwischenzeit die Wahlurnen so aufzubewahren, dass der Einwurf oder die Entnahme
von Stimmzetteln ohne Beschädigung des Verschlusses unmöglich ist. Bei
Wiedereröffnung der Wahl hat sich die Wahlleiterin/der Wahlleiter davon zu
überzeugen, dass der Verschluss unversehrt ist.
(6) Die Wahlleiterin/der Wahlleiter sorgt dafür, dass die Wahlurnen
nach Schließung der Wahllokale unverzüglich zur zentralen Stimmenauszählung
abgeholt werden. Sie/er begleitet die Wahlurne auf dem Transportweg.
(7) Die Wahlberechtigten dürfen im Wahllokal hinsichtlich ihrer
Stimmabgabe nicht beeinflusst werden. Der Aushang der Wahlbekanntmachung im
Wahllokal ist zulässig.
(8) Die Wahl findet nur an einem Tage statt.
Schriftliche Stimmabgabe (Briefwahl)
(2) Anderen Mitgliedern der Fachhochschule, die im Zeitpunkt der Wahl
verhindert sind, ihre Stimme persönlich abzugeben, hat der Wahlvorstand auf
Verlangen Stimmzettel und Wahlumschlag sowie einen größeren Freiumschlag, der
die Anschrift des Wahlvorstandes und als Absender den Namen der/des
Wahlberechtigten trägt, eine Briefwahlerläuterung und einen Wahlschein
auszuhändigen oder zu übersenden.
(3) Bei der Hin- und Rücksendung kann sich der Wahlvorstand der
Amtshilfe der zuständigen Oberfinanzdirektionen bedienen.
(4) Der Wahlvorstand hat die Übersendung oder Aushändigung der
Briefwahlunterlagen im Wählerverzeichnis zu vermerken.
(5) Die Wählerin/der Wähler gibt seine Stimme in der Weise ab, dass sie/er
den Wahlumschlag, in den der Stimmzettel gelegt ist, unter Verwendung des
Freiumschlages so rechtzeitig an den Wahlvorstand absendet oder übergibt, dass
der Wahlumschlag vor Abschluss der Stimmabgabe vorliegt. Der Wahlschein ist
nicht in den Wahlumschlag, sondern in den Freiumschlag zu legen.
(6) Auf dem Wahlschein hat die Wählerin/der Wähler dem Wahlvorstand zu
versichern, dass der Stimmzettel persönlich ausgefüllt worden ist.
Behandlung schriftlich abgegebener Stimmen
(2) Verspätet eingehende Briefumschläge hat der Wahlvorstand mit einem
Vermerk über den Zeitpunkt des Eingangs ungeöffnet zu den Wahlunterlagen zu
nehmen.
Feststellung des Wahlergebnisses
(2) Nach Öffnung der Wahlurnen vergleicht der Wahlvorstand die Zahl der
in den Wahlurnen enthaltenen Wahlumschläge und Stimmzettel mit der Zahl der
nach dem Wählerverzeichnis abgegebenen Stimmen und prüft die Gültigkeit der
Stimmzettel.
(3) Über die Gültigkeit oder Ungültigkeit von Stimmzetteln, die zu
Zweifeln Anlass geben, beschließt der Wahlvorstand. Dieser Beschluss wird
jeweils auf den Stimmzetteln vermerkt. Diese Stimmzettel werden mit
fortlaufenden Nummern versehen und von den übrigen Stimmzetteln gesondert bei
den Wahlunterlagen aufbewahrt.
(4) Der Wahlvorstand zählt im Falle der Verhältniswahl die auf jede
Liste und innerhalb jeder Liste die auf die einzelnen Bewerberinnen/Bewerber
entfallenden gültigen Stimmen zusammen.
(5) Im Falle der Mehrheitswahl zählt der Wahlvorstand die auf jede
einzelne Bewerberin/jeden einzelnen Bewerber entfallenen gültigen Stimmen
zusammen.
Wahlniederschrift
(2) Die
Niederschrift ist getrennt nach Gruppen anzufertigen. Sie muss enthalten:
1. die Summe der abgegebenen
Stimmen,
2. die Summen der abgegebenen
gültigen sowie ungültigen Stimmen,
3. im Falle der Listenwahl die
Zahl der auf jede Liste entfallenen gültigen Stimmen,
4. die Errechnung der
Sitzverteilung auf die Listen,
5. die Zahl der innerhalb der Listen auf die einzelnen
Bewerberinnen/Bewerber entfallenen gültigen Stimmen sowie die endgültige
Reihenfolge der Kandidatinnen/Kandidaten auf den einzelnen Listen,
6. im Falle der Mehrheitswahl die Zahl der auf jede Bewerberin/jeden
Bewerber entfallenen gültigen Stimmen,
7. die Namen der gewählten
Bewerberinnen/Bewerber,
8. im Falle von § 26 Abs. 1 Nrn. 2 und 3 einen Hinweis, dass eine
Nachwahl durchgeführt wird.
(3) Besondere Vorkommnisse bei der Wahlhandlung oder der Feststellung
des Wahlergebnisses sind in der Niederschrift zu vermerken.
Ermittlung der gewählten Vertreterinnen/Vertreter
bei Verhältniswahl
(2) Enthält eine Liste weniger Bewerberinnen/Bewerber als ihr Sitze
zustehen, so fallen die überschüssigen Sitze den übrigen Listen derselben
Gruppe zu. Die Reihenfolge der Zuteilung ergibt sich nach dem in Absatz 1
genannten Verfahren.
(3) Die über eine Liste gewählten Bewerberinnen/Bewerber werden auf der
Grundlage der in der Liste für die jeweilige Bewerberin/den jeweiligen Bewerber
abgegebenen Anzahl der gültigen Stimmen, beginnend mit der größten Zahl,
ermittelt. Bei Bewerberinnen/Bewerbern mit gleicher Stimmenzahl und bei
Bewerberinnen/Bewerbern, auf die keine Stimmen entfallen sind, gilt Abs. 1 Satz
3 entsprechend. Gewählt sind so viele Bewerberinnen/Bewerber, wie der Gruppe
Sitze zustehen.
(4) Ergibt sich bei der Gruppe der Professorinnen/ Professoren und
Dozentinnen/Dozenten bei dem Verfahren nach Absätzen 1 bis 3, dass nicht
mindestens drei Professorinnen/ Professoren und drei Dozentinnen/Dozenten einen
Sitz erhalten, gilt Absatz 5.
(5) Anstelle der letzten Bewerberin/des letzten Bewerbers, auf die/den
noch ein Sitz entfallen würde, sind diejenigen Professorinnen/ Professoren bzw.
Dozentinnen/Dozenten gewählt, auf die innerhalb der jeweiligen Liste die
meisten Stimmen entfallen. Enthält die Liste keine Professorin/keinen Professor
bzw. Dozentin/Dozenten mehr, so fällt der Sitz derjenigen Liste zu, auf die die
nächstmeisten Stimmen entfallen und auf der noch eine Professorin/ein Professor
bzw. eine Dozentin/ein Dozent als Bewerberin/Bewerber enthalten ist. Dieses
Verfahren gilt, bis die Zahl von insgesamt drei Professorinnen/ Professoren
bzw. Dozentinnen/Dozenten erreicht ist. Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend.
Ermittlung der gewählten Vertreterinnen/Vertreter
bei Mehrheitswahl
(2) Bei gleicher Stimmenzahl
entscheidet das Los.
(3) Ergibt sich bei der
Gruppe der Professorinnen/ Professoren und Dozentinnen/Dozenten bei dem
Verfahren nach Absätzen 1 und 2, dass nicht mindestens je drei Professorinnen/
Professoren und Dozentinnen/Dozenten einen Sitz erhalten haben, gilt Absatz 4.
(4) Anstelle der letzten
Bewerberinnen/des letzten Bewerbers, auf die/den noch ein Sitz entfallen würde,
sind diejenigen Professorinnen/ Professoren bzw. Dozentinnen/Dozenten gewählt,
auf die die meisten Stimmen entfallen. Dies gilt, bis die Zahl von drei
Professorinnen/ Professoren bzw. Dozentinnen/Dozenten erreicht ist. Abs. 2
findet Anwendung.
Benachrichtigung der gewählten Bewerberinnen/Bewerber
(2) Der Wahlvorstand
gibt die Wahlergebnisse einschließlich der Gewählten bekannt. Diese
Bekanntmachung muss mindestens zwei Wochen an den "'Schwarzen
Brettern" aushängen. Für die Gruppe der Professorinnen/ Professoren und
Dozentinnen/Dozenten und für die Gruppe der Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter
erfolgt eine Bekanntgabe der Wahlergebnisse nur an den "Schwarzen
Brettern" der Fachhochschule.
Veränderung in der Gruppenzugehörigkeit
Ändert sich bei einem Mitglied
des Senats die Gruppenzugehörigkeit oder ergibt sich nachträglich, dass bei der
Eintragung ins Wählerverzeichnis von einer falschen Gruppenzugehörigkeit
ausgegangen wurde, so scheidet das entsprechende Mitglied aus dem Senat aus.
Die Regelungen über den Einritt von Ersatzmitgliedern bzw.
Stellvertreterinnen/Stellvertretern (§ 3 Abs. 4 und 5, § 9 Abs. 3) finden Anwendung.
Nachwahlen
1. ein gewähltes Mitglied des Senats sein Mandat vorzeitig
niederlegt oder, außer im Fall des § 5 Abs. 3 Satz 1, auf andere Weise aus dem
Senat ausscheidet und kein Ersatzmitglied vorhanden ist,
2. eine Wahl nicht durchgeführt worden ist, weil das Wahlverfahren
aufgrund eines Beschlusses des Wahlvorstandes wegen eines Verstoßes gegen die
Wahlrechtsvorschriften unterbrochen ist,
3. die Zahl der abgegebenen Stimmzettel die Zahl der
Wahlteilnehmerinnen/Wahlteilnehmer in einem Umfang übersteigt, dass
Auswirkungen auf die Sitzverteilung nicht ausgeschlossen werden können,
4. aufgrund einer Wahlprüfung
die Wahl für ungültig erklärt wird.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nrn. 2 und 3 leitet der Wahlvorstand
unverzüglich die Nachwahl ein. Die Nachwahl ist auf die betroffenen Gruppen zu
beschränken. Im Übrigen finden auf die Nachwahlen die Vorschriften dieser
Wahlordnung Anwendung. Im Wahlausschreiben ist der Grund für die Nachwahlen
anzugeben. Der Wahlvorstand kann durch Beschluss, der öffentlich bekannt zu
geben ist, von dieser Wahlordnung abweichende Bestimmungen treffen, soweit
gewährleistet ist, dass die Betroffenen ausreichend Gelegenheit erhalten, von
dem Wahlausschreiben und der Wahlbekanntmachung Kenntnis zu nehmen sowie
Einsprüche und Vorschläge einzureichen.
Wahlprüfung
(2) Über Einsprüche entscheidet der Senat, der die Wahl veranlasst hat.
(3) Wird die
Feststellung des vorläufigen Wahlergebnisses für ungültig erklärt, so ist eine
Neufeststellung anzuordnen.
(4) Die Wahl ist
ganz oder teilweise für ungültig zu erklären, wenn wesentliche Bestimmungen über
die Wahlvorbereitung, die Sitzverteilung, das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder
das Wahlverfahren verletzt worden sind, es sei denn, dass dies sich nicht auf
die Sitzverteilung ausgewirkt hat.
Wahlunterlagen
Die Wahlunterlagen
sind bis zur Rechtswirksamkeit der nachfolgenden Wahl im Archiv der
Fachhochschule aufzubewahren.
In-Kraft-Treten
Diese Wahlordnung tritt am Tag nach der Veröffentlichung im
Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen in Kraft.