Geltende Erlasse (SMBl. NRW.) mit Stand vom 29.11.2024
Bescheinigungsrichtlinien zur Anwendung der §§ 7i, 10f und 11b des Einkommensteuergesetzes Gemeinsamer Runderlass des Ministeriums für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung, und des Ministeriums der Finanzen
Bescheinigungsrichtlinien zur Anwendung der §§ 7i, 10f und 11b des Einkommensteuergesetzes Gemeinsamer Runderlass des Ministeriums für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung, und des Ministeriums der Finanzen
Bescheinigungsrichtlinien zur Anwendung
der §§ 7i, 10f und 11b
des Einkommensteuergesetzes
Gemeinsamer
Runderlass
des Ministeriums für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung,
und des Ministeriums der Finanzen
Vom 6. September 2019
Die Inanspruchnahme der Steuervergünstigung für Herstellungs- und
Anschaffungskosten bei Baudenkmälern und Gebäuden in Denkmalbereichen nach §§
7i und 10f Absatz l des Einkommensteuergesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366, 3862), das zuletzt durch
Artikel 9 des Gesetzes vom 4. August 2019 (BGBl. I S. 1066) geändert worden
ist, im Folgenden EStG, sowie die Regelung über den Abzug von Erhaltungsaufwand
bei Baudenkmälern nach §§ 10f Absatz 2 und 11b EStG setzen voraus, dass der
oder die Steuerpflichtige durch eine Bescheinigung gemäß § 7i Absatz 2 EStG
nachweist, dass die vorgenommenen Maßnahmen an seinem Eigentum nach Art und
Umfang zur Erhaltung des Gebäudes als Baudenkmal oder zu seiner sinnvollen
Nutzung, beziehungsweise zur Erhaltung des geschützten Erscheinungsbildes des
Denkmalbereichs erforderlich und in Abstimmung mit der Bescheinigungsbehörde
durchgeführt worden sind. Zuständig für die Erteilung der Bescheinigung gemäß §
7i Absatz 2 EStG ist gemäß § 40 Satz 1 des Denkmalschutzgesetzes - vom 11. März
1980, das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 15. November 2016 (GV. NRW. S. 934), geändert worden ist, im Folgenden DSchG, die Untere Denkmalbehörde.
1
Bescheinigungsverfahren
1.1
Die Bescheinigung ist objektbezogen zu beantragen, vergleiche das als Anlage 1
diesem Runderlass beigefügte Muster 1. Für Gebäudeteile, die selbständige
unbewegliche Wirtschaftsgüter sind, sowie für Eigentumswohnungen und im
Teileigentum stehende Räume sind grundsätzlich jeweils eigenständige
Bescheinigungen auszustellen, vergleiche das als Anlage 2 diesem Runderlass
beigefügte Muster 2.
1.2
In Fällen von Bauträger- oder Erwerbermodellen und Wohn- und
Teileigentumsgemeinschaften kann stattdessen auch eine Gesamtbescheinigung
inklusive der Aufteilung auf die einzelnen Teilobjekte ausgestellt werden,
soweit die Antragstellerin oder der Antragsteller wirksam von den jeweiligen
Erwerberinnen oder Erwerbern oder Eigentümerinnen oder Eigentümern
bevollmächtigt wurde. Ist eine Gesamtbescheinigung erteilt worden, dürfen für
diese Erwerberinnen oder Erwerber keine Einzelbescheinigungen, nach Anlage 2,
Muster 2, mehr erteilt werden.
1.3
Zur erforderlichen objektbezogenen Aufteilung der begünstigten Aufwendungen
vergleiche Nummer 5.2.3.
1.4
Die Bescheinigung muss schriftlich von den Eigentümerinnen oder Eigentümern
beziehungsweise einer oder einem wirksam Bevollmächtigten beantragt werden,
vergleiche das als Anlage 1 diesem Runderlass beigefügte Muster 1. An eine
Vertretung ist eine Bescheinigung nur zu erteilen, wenn eine wirksame
Vertretungsvollmacht vorliegt.
2
Voraussetzungen einer Bescheinigung
Die Bescheinigung hat dem als Anlage 2 diesem Runderlass beigefügten Muster
2 zu entsprechen. Die Bescheinigung darf nur erteilt werden, wenn folgende Voraussetzungen
vorliegen:
2.1
Denkmaleigenschaft
2.1.1
Das Gebäude oder der Gebäudeteil muss vor Beginn der Bauarbeiten gemäß §§ 3
oder 4 DSchG wirksam als Baudenkmal oder als Teil eines Denkmalbereichs gemäß
§§ 5, 6 DSchG geschützt sein.
2.1.2
Wird erst im Verlauf der Baumaßnahmen erkennbar, dass ein Baudenkmal vorliegt,
können die Aufwendungen bescheinigt werden, die ab dem Zeitpunkt entstehen, ab
dem das Baudenkmal den öffentlich-rechtlichen Bindungen des
Denkmalschutzgesetzes unterliegt, vergleiche Nummer 2.3.1.3.
2.1.3
Entfällt die öffentlich-rechtliche Bindung nach dem DSchG für das Baudenkmal
oder den Teil eines Denkmalbereichs innerhalb des zwölf- beziehungsweise
zehnjährigen Begünstigungszeitraums der §§ 7i und 10f EStG, entfällt die
steuerliche Begünstigung ab dem Jahr, das dem Wegfall der Denkmaleigenschaft
folgt.
2.1.4
Der Wegfall der Denkmaleigenschaft ist dem zuständigen Finanzamt gemäß § 4 der
Mitteilungsverordnung vom 7. September 1993 (BGBl. I S. 1554), die zuletzt
durch Gesetz vom 23. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2848) geändert worden ist, im
Folgenden MV, mitzuteilen.
2.1.5
Zuständig ist regelmäßig das Wohnsitzfinanzamt der Eigentümerin oder des
Eigentümers. In Bauträgerfällen ist regelmäßig das Finanzamt zuständig, in
dessen Bezirk der Bauträger seinen Sitz hat.
2.2
Erforderlichkeit der Aufwendungen
2.2.0 Allgemeines
2.2.0.1
Die Aufwendungen müssen nach Art und Umfang dazu erforderlich sein, das Gebäude
oder den Gebäudeteil als Baudenkmal zu erhalten oder sinnvoll zu nutzen. Für
bestehende Gebäude innerhalb eines Denkmalbereichs, die nicht als Baudenkmal
geschützt sind, müssen die Aufwendungen nach Art und Umfang zur Erhaltung des
geschützten äußeren Erscheinungsbildes erforderlich sein.
2.2.0.2
Gebäude in der engeren Umgebung eines Baudenkmals, jedoch außerhalb eines
Denkmalbereichs, erfüllen diese Voraussetzungen nicht.
2.2.1
Merkmal „zur Erhaltung des Baudenkmals erforderlich“
2.2.1.1
Das Merkmal „zur Erhaltung des Baudenkmals erforderlich“ bedeutet, dass es sich
um Aufwendungen für die Substanz des Baudenkmals handeln muss, die nach Art und
Umfang erforderlich sind, um die Merkmale zu erhalten, die die Eigenschaft des
Gebäudes als Baudenkmal begründen. Ist diese Voraussetzung erfüllt, muss nicht
geprüft werden, ob die Aufwendungen zur sinnvollen Nutzung des Baudenkmals
erforderlich waren.
2.2.1.2
Wegen des Tatbestandsmerkmals der „Erforderlichkeit“ ist ein strenger Maßstab
an die Aufwendungen zu legen. Es reicht nicht aus, dass die Aufwendungen aus
denkmalpflegerischer Sicht angemessen oder vertretbar sind, sie müssen unter
denkmalpflegerischen Gesichtspunkten notwendig sein. Die Tatsache, dass eine
denkmalrechtliche Erlaubnis erteilt wurde, weil die Voraussetzungen hierfür
vorlagen, entbindet nicht von der Prüfung, ob die Aufwendungen erforderlich
sind. Die Erforderlichkeit der Baumaßnahmen muss sich aus dem Zustand des
Baudenkmals vor Beginn der Baumaßnahmen und dem denkmalpflegerisch sinnvoll
erstrebenswerten Zustand ergeben, vergleiche Verwaltungsgericht Köln, Urteil
vom 19. Oktober 2015 - 4 K 4898/14, juris; Oberverwaltungsgericht NRW, Urteil
vom 27. Juli 1998 - 7 A 3486/96, Baurechtssammlung 77, Nummer 247.
Aufwendungen, die nicht der Eigenart des Baudenkmals entsprechen, sind danach
nicht bescheinigungsfähig. Dies gilt zum Beispiel für Aufwendungen für Anlagen
und Einrichtungen, deren Vorhandensein in Gebäuden mit gleicher Nutzungsart
nicht üblich sind, vergleiche Verwaltungsgericht Minden, Urteil vom 22. Januar
2015 - 9 K 3635/13, juris, zum Beispiel Whirlpool, Sauna, Schwimmbad.
2.2.1.3
Die Prüfung der Erforderlichkeit schließt jedoch keine Angebots- und
Preiskontrolle ein.
2.2.2
Merkmal „zu seiner sinnvollen Nutzung erforderlich“
2.2.2.1
Das Merkmal „zu seiner sinnvollen Nutzung erforderlich“ erweitert den Umfang
der bescheinigungsfähigen Kosten. Das Merkmal ist erfüllt, wenn die
Aufwendungen die Denkmaleigenschaft nicht oder allenfalls unerheblich
beeinträchtigen und erforderlich sind, um eine unter denkmalrechtlichen
Gesichtspunkten sinnvolle Nutzung des Baudenkmals zu erhalten, wiederherzustellen
oder zu ermöglichen, und geeignet erscheinen, die Erhaltung des Baudenkmals auf
Dauer sicherzustellen.
2.2.2.2
Zur sinnvollen Nutzung gehören deshalb Maßnahmen zur Anpassung eines
Baudenkmals an zeitgemäße Nutzungsverhältnisse. Dazu können im Einzelfall je
nach Art der Nutzung Aufwendungen für Heizungsanlagen, Toiletten, Badezimmer,
Aufzugsanlagen, sofern letztere erforderlich sind, zählen, in der Regel
hingegen nicht Aufwendungen für Einbaumöbel, für den Einbau eines offenen
Kamins oder eines Kachelofens, wenn bereits eine Heizungsanlage vorhanden ist.
2.2.3
Merkmal „Erforderlichkeit“ und wirtschaftliche Nutzung
2.2.3.1
Zum Merkmal der „Erforderlichkeit“ gelten die Ausführungen unter Nummer 2.2.1
entsprechend.
2.2.3.2
Zur sinnvollen Nutzung erforderlich sind auch Aufwendungen, die dazu dienen,
eine unter denkmalrechtlichen Gesichtspunkten vertretbare wirtschaftliche
Nutzung des Baudenkmals zu ermöglichen, nicht jedoch Aufwendungen, die dazu
dienen, die wirtschaftliche Nutzung des Baudenkmals zu optimieren. Die
Aufwendungen sind erforderlich, wenn sie aus denkmalpflegerischer Sicht
notwendig sind, weil anders eine sinnvolle Nutzung nicht sichergestellt werden
kann, vergleiche Verwaltungsgericht Köln, Urteil vom 19. Oktober 2015 - 4 K
4898/14, juris; Oberverwaltungsgericht NRW, Urteil vom 27. Juli 1998 - 7 A
3486/96, Baurechtssammlung 77, Nummer 247.
2.2.3.3
Aufwendungen, die ausschließlich auf Wirtschaftlichkeitsüberlegungen beruhen,
können nicht in die Bescheinigung aufgenommen werden. Hierzu gehört zum
Beispiel in der Regel der Ausbau des Dachgeschosses zusätzlich zur vorhandenen
Nutzung, vergleiche dazu Nummer 3.8.
2.2.4
Teilweise Unterschutzstellung
Stehen nur Teile eines Gebäudes unter Denkmalschutz und sind diese
Gebäudeteile selbständig nicht nutzungsfähig, zum Beispiel Fassade, Dachreiter,
so sind nur Aufwendungen an diesen Elementen selbst und den diese tragenden
Gebäudeteilen bescheinigungsfähig, soweit sie zur Erhaltung der
denkmalgeschützten Substanz erforderlich sind. Andere Aufwendungen können auch
unter dem Gesichtspunkt der sinnvollen Nutzung nicht in die Bescheinigung
einbezogen werden.
2.2.5
Laufende Unterhaltung
2.2.5.1
Die laufende Unterhaltung eines Baudenkmals ist keine Baumaßnahme.
2.2.5.2
Laufende, wiederkehrende Unterhaltungskosten wie Wartungskosten für
Heizungsanlagen oder Reinigungskosten für Teppichböden und Ähnliches sind nicht
bescheinigungsfähig. Besondere denkmalbedingte Pflege- und Unterhaltungskosten
wie die restauratorische Wartung oder Reinigung von Skulpturen oder einer
Innendekoration beziehungsweise Renovierung einer Stuckdecke sind
bescheinigungsfähig.
2.3
Vorherige Abstimmung
2.3.0 Allgemeines
2.3.0.1
Die Baumaßnahmen müssen vor Beginn ihrer Ausführung mit der Unteren
Denkmalbehörde abgestimmt worden sein. § 9 DSchG bleibt unberührt. Die
Abstimmung ist keine bloße Formalie. Sie dient der Feststellung der
entscheidungsrelevanten Tatsachen, insbesondere des Zustandes des Denkmals, an
dem Maßnahmen vorgenommen werden sollen, und der Sicherstellung der
denkmalgerechten Ausführung der Arbeiten.
2.3.0.2
Die Abstimmung bedeutet die ausdrückliche Zustimmung beziehungsweise Billigung
der konkret in Rede stehenden Maßnahme durch die Bescheinigungsbehörde,
vergleiche Verwaltungsgericht Minden, Urteil vom 22. Januar 2015 - 9 K 3635/13,
juris, Urteil vom 12. Juli 2011 - 1 K 1516/10, juris. Sie erfordert einen
Austausch übereinstimmender Auffassungen zur Denkmalverträglichkeit einer
Maßnahme, also ein „beiderseitiges Einverständnis hinsichtlich aller
Ausführungsdetails der geplanten Maßnahme zwischen zuständiger Behörde und
Bauherrn,“ vergleiche Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 9. Mai 2018, 4 B
40.17, Randnummer 10, juris.
2.3.0.3
An der Abstimmung ist das Amt für Denkmalpflege des Landschaftsverbandes zu
beteiligen, vergleiche Nummer 5.4.
2.3.0.4
Die Abstimmung kann innerhalb eines denkmalrechtlichen Erlaubnisverfahrens oder
eines Baugenehmigungsverfahrens erfolgen, wenn dabei die unterschiedliche
Zielsetzung der Verfahren beachtet wird.
2.3.1
Fehlende vorherige Abstimmung
2.3.1.1
Ist eine vorherige Abstimmung unterblieben, liegen die Voraussetzungen für die
Erteilung der Bescheinigung nicht vor, auch wenn die Denkmaleigenschaft nach
Abschluss der Baumaßnahmen noch vorhanden ist.
2.3.1.2
Die fehlende vorherige Abstimmung kann nicht nachgeholt oder durch eine
nachträgliche Erteilung der Baugenehmigung beziehungsweise denkmalrechtlichen
Erlaubnis nach § 9 DSchG ersetzt werden, vergleiche Bundesfinanzhof, Beschluss
vom 8. September 2004 - X B 51/04, (BFH/NV 2005 S. 53). Das gilt auch dann,
wenn sich das Ergebnis als denkmalverträglich darstellt.
2.3.1.3
Wird erst im Verlauf der Baumaßnahmen erkennbar, dass ein Baudenkmal vorliegt,
können die Aufwendungen bescheinigt werden, die ab dem Zeitpunkt entstehen, ab
dem das Baudenkmal den öffentlich-rechtlichen Bindungen des
Denkmalschutzgesetzes unterliegt, vergleiche Nummer 2.1, und die Baumaßnahmen
betreffen, die vor ihrem Beginn mit der Unteren Denkmalbehörde abgestimmt
worden sind.
2.3.1.4
Werden in diesem Zusammenhang auch Baumaßnahmen durchgeführt, die nicht den mit
der Unteren Denkmalbehörde nach Maßgabe der denkmalpflegerischen Zielsetzungen
beziehungsweise des Denkmalpflegeplans erfolgten Abstimmungen entsprechen, sind
diese insoweit nicht bescheinigungsfähig. Sollten derartige Baumaßnahmen die
denkmalpflegerischen Zielsetzungen beziehungsweise den Denkmalpflegeplan im
Ergebnis konterkarieren, so dass zum Beispiel die Denkmaleigenschaft als solche
verloren geht, können sie im Einzelfall dazu führen, dass selbst die im Vorfeld
nach Maßgabe der denkmalpflegerischen Zielsetzungen beziehungsweise des
Denkmalpflegeplans durchgeführten Baumaßnahmen nicht mehr bescheinigungsfähig
sind.
2.3.2
Abstimmungsverfahren
2.3.2.1
Die Abstimmung zwischen den Beteiligten ist mit allen erheblichen Daten
schriftlich festzuhalten.
2.3.2.2
Bereits im Rahmen der Abstimmung ist der Bauherr darauf hinzuweisen, dass die
steuerlichen Vergünstigungen nach §§ 7i, 10f und 11b EStG neben der
denkmalrechtlichen Bescheinigung weitere Voraussetzungen enthalten, die durch
das Finanzamt geprüft werden, insbesondere die Abziehbarkeit der Aufwendungen
als Betriebsausgaben oder Werbungskosten oder wie Sonderausgaben und ihre
Zugehörigkeit zu den Anschaffungs- oder Herstellungskosten, zum
Erhaltungsaufwand oder zu den nichtabziehbaren Kosten.
2.3.2.3
Um die ordnungsgemäße Durchführung der Baumaßnahmen entsprechend der Abstimmung
und die Abwicklung des Bescheinigungsverfahrens zu erleichtern, empfiehlt es
sich, bei dem schriftlichen Vermerk über die Abstimmung die vorgelegten
Unterlagen in Bezug zu nehmen, darauf hinzuweisen, dass nur die abgestimmten
Baumaßnahmen durchgeführt werden dürfen und dass jede Änderung einer erneuten
vorherigen Abstimmung bedarf, sowie zu bestimmen, dass bei der Endabrechnung
der Maßnahme die zu bescheinigenden Kosten nach Gewerken aufzulisten und die
Belege einschließlich der detaillierten, nachvollziehbaren und prüffähigen
Originalrechnungen vorzulegen sind.
2.3.2.4
Es ist empfehlenswert, ebenfalls schriftlich darauf hinzuweisen, dass bei Abweichungen
der durchgeführten Baumaßnahmen von dem Ergebnis der Abstimmung keine
Bescheinigung erteilt wird.
2.3.3
Schriftliche Zusicherung nach § 38 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das
Land Nordrhein-Westfalen vom 12. November 1999 (GV. NRW. 1999 S. 602), das
zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 17. Mai 2018 (GV. NRW. S. 244)
geändert worden ist, im Folgenden VwVfG
2.3.3.1
Um dem Bauherrn frühzeitig Klarheit über den Inhalt der zu erwartenden
Bescheinigung zu geben, damit die Steuervergünstigung in die Finanzierung der
Baumaßnahmen eingeplant werden kann, kommt die schriftliche Zusicherung nach §
38 VwVfG NRW in Betracht. Die Bauherrin oder der Bauherr hat hierfür die
Tatbestände, für die eine Bescheinigung begehrt wird, genau anzugeben, zum Beispiel
nach Gewerken oder Bauteilen.
2.3.3.2
Unter Hinweis auf § 38 Absatz 3 VwVfG NRW sollte er verpflichtet werden, bei
unvorhergesehenen Bauabläufen unverzüglich die Untere Denkmalbehörde zu
benachrichtigen.
2.3.3.3
Die schriftliche Zusicherung hat den Hinweis zu enthalten, dass allein das
zuständige Finanzamt prüft, ob die Aufwendungen steuerrechtlich zu den
Anschaffungs-, Herstellungs-oder Erhaltungskosten im Sinne der §§ 7i, 10f und
11b EStG gehören oder hiernach nicht begünstigte andere Kosten vorliegen. Eine
verbindliche Auskunft über die zu erwartende Bemessungsgrundlage für die
Steuervergünstigung kann nur das zuständige Finanzamt bei Vorliegen einer
schriftlichen Zusicherung der Unteren Denkmalbehörde über den zu erwartenden
Inhalt der Bescheinigung unter den allgemeinen Voraussetzungen für die
Erteilung einer verbindlichen Auskunft durch die Finanzämter nach § 89 der
Abgabenordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I
S. 3866; 2003 I S. 61), die zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 11. Juli
2019 (BGBl. I S. 1066) geändert worden ist, geben. Voraussetzung hierfür ist
eine Zusicherung nach dem diesem Runderlass als Anlage 3 beigefügten Muster 3.
2.3.3.4
Die Zusicherung ist keine Bescheinigung im Sinne des § 7i Absatz 2 EStG. Sie
ist nicht zur Vorlage geeignet, um die erhöhten Absetzungen in Anspruch zu
nehmen.
2.3.3.5
Die Zusicherung erfolgt im Benehmen mit dem Amt für Denkmalpflege des
Landschaftsverbandes, vergleiche Nummer 5.4.
3
Bescheinigungsfähigkeit einzelner Aufwendungen
3.1
Zuständigkeit für die steuerrechtliche Abgrenzung
Die steuerrechtliche Abgrenzung nach Herstellungskosten, Anschaffungskosten
und Erhaltungsaufwand sowie nach begünstigten und nicht begünstigten
Anschaffungskosten unter dem zeitlichen Gesichtspunkt des Abschlusses eines
obligatorischen Erwerbsvertrags oder eines gleichstehenden Rechtsakts im Sinne
des § 7i Absatz 1 Satz 5 EStG sowie die Zurechnung dieser Aufwendungen,
vergleiche Nummer 3.3 und Nummer 3.9.2, nimmt das Finanzamt vor.
3.2
Tatsächlich angefallene Aufwendungen
3.2.1
Nur tatsächlich angefallene Aufwendungen sind bescheinigungsfähig. Dazu gehören
die auf begünstigte Maßnahmen entfallenden Lohn- und Gehaltskosten für eigene
Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer, Material und Betriebskosten, Aufwendungen
für Arbeitsgeräte, nicht aber die eigene Arbeitsleistung der
Denkmaleigentümerin oder des Denkmaleigentümers oder die Arbeitsleistung
unentgeltlich Beschäftigter, weil ersparte Kosten steuerrechtlich nicht
berücksichtigt werden können. Ebenfalls nicht bescheinigungsfähig ist der
Wertverlust durch Entfernen von Altbausubstanz. Nicht entscheidend ist, ob die
Aufwendungen nach DIN-Normen zu den Baukosten gehören. Die Kosten für
Architektenleistungen sind bescheinigungsfähig, soweit sie einer begünstigten
Maßnahme zuzurechnen sind. Skonti, anteilige Beiträge zur Bauwesenversicherung
oder sonstige Abzüge mindern die zu berücksichtigenden Kosten.
3.2.2
Einbehaltene Sicherungsleistungen mindern die bescheinigungsfähigen Kosten
nicht.
3.3
Gemeinkosten, Funktionsträgergebühren, Gewinnaufschläge, Grunderwerbsteuer und
weitere Nebenkosten
3.3.1
Zu den begünstigten Aufwendungen gehören grundsätzlich auch die Gemeinkosten.
3.3.2
Werden bei in Eigenleistung durchgeführten Maßnahmen Nebenkosten wie zum Beispiel
Aufwendungen für angeschaffte Werkzeuge oder Maschinen, Fahrtkosten und
ähnliches geltend gemacht, hat die Bescheinigungsbehörde deren Erforderlichkeit
dem Grunde nach zu bestätigen, jedoch nicht zu bescheinigen. Dem Finanzamt
bleibt die Prüfung der Höhe der steuerbegünstigten Kosten vorbehalten. In
diesen Fällen ist in der Spalte „Prüfvermerk“ der Rechnungsaufstellung,
vergleiche das diesem Runderlass als Anlage 1 beigefügte Muster 1, Anlage zu
Nummer 5, ein entsprechender Hinweis aufzunehmen.
3.3.3
In die Bescheinigung ist in diesem Fall folgender Zusatz aufzunehmen:
„Der Bauherr hat Maßnahmen in Eigenleistung durchgeführt. In diesem
Zusammenhang wurden über die bescheinigte Summe hinaus Nebenkosten beantragt,
vergleiche die beigefügte Rechnungsaufstellung. Die Prüfung und Zurechnung
dieser Kosten zu den gemäß §§ 7i, 10f und 11b Einkommensteuergesetz
begünstigten Aufwendungen obliegt dem Finanzamt.“
3.3.4
In Bauträgerfällen gehören zu den begünstigten Aufwendungen auch die
sogenannten Funktionsträgergebühren, zum Beispiel Treuhandgebühren,
Baubetreuungskosten, vergleiche im Einzelnen das Schreiben des
Bundesfinanzministeriums vom 20. Oktober 2003 (BStBl. I S. 546). Ebenso gehören
dazu der Gewinnaufschlag des Bauträgers, die Grunderwerbsteuer und weitere Anschaffungsnebenkosten.
Diese Aufwendungen sind in einer von der Antragstellerin oder dem Antragsteller
vorzulegenden Aufstellung, vergleiche das diesem Runderlass als Anlage 1
beigefügte Muster 1, Anlage zu Nummer 6, zu erfassen, die der Bescheinigung beizufügen
ist. Die Entscheidung, ob diese Aufwendungen zum Beispiel den Herstellungs-
oder Anschaffungskosten oder den sofort abziehbaren Werbungskosten zuzurechnen
sind, obliegt den Finanzämtern.
3.3.5
Gemeinkosten, Funktionsträgergebühren, Gewinnaufschläge des Bauträgers, die
Grunderwerbsteuer oder weitere Nebenkosten sind dementsprechend nicht zu
bescheinigen. In die Bescheinigung ist stattdessen folgender Zusatz
aufzunehmen:
„Zusätzlich gehören zu den begünstigten Aufwendungen die in der beigefügten Anlage
aufgeführten Gemeinkosten, Funktionsträgergebühren, Gewinnaufschläge des
Bauträgers, die Grunderwerbsteuer sowie weitere Nebenkosten. Davon ist jedoch
nur der Anteil gemäß §§ 7i, 10f, 11b EStG begünstigt, der nach den
Feststellungen des Finanzamts zu den Anschaffungskosten im Sinne des § 7i
Absatz 1 Satz 5 EStG oder den Herstellungskosten gehört, die auf die
begünstigten Baumaßnahmen entfallen.“
3.3.6
Zur hieraus folgenden Prüfverpflichtung des Finanzamts vergleiche Nummer 6.2.
3.4
Sinnvolle Umnutzung
3.4.1
Aufwendungen für die sinnvolle Umnutzung eines Gebäudes, dessen ursprünglicher
oder früherer Verwendungszweck nicht mehr zeitgemäß oder nicht mehr
realisierbar ist, zum Beispiel infolge des Strukturwandels in Gewerbe,
Landwirtschaft oder Industrie, sind ausnahmsweise bescheinigungsfähig, wenn die
historische Substanz und die denkmalbegründenden Eigenschaften erhalten werden,
die Aufwendungen für die Umnutzung erforderlich, vergleiche Nummer 2.2.3, und
die Umnutzung unter denkmalpflegerischen Gesichtspunkten angemessen ist.
3.4.2
Das setzt voraus, dass
a) die Umnutzungsplanung im Detail denkmalfachlich abgestimmt wurde,
b) die vorhandene statische Konstruktion erhalten bleibt, zum Beispiel das
tragende Mauerwerk, die Ständer und die Balkenlagen,
c) die nutzungsbedingten Einbauten leicht reversibel ausgeführt werden, um eine
spätere Rückführung auf den originalen Zustand zu ermöglichen. In der Regel
liegt dies nicht vor, zum Beispiel beim Ersatz einer Holzdecke durch eine
Betondecke, die beim Einbau und beim Entfernen erhebliche Eingriffe in die
Denkmalsubstanz erfordert und auch eine Änderung der Statik bewirkt, wenn der
Ersatz nicht aus statischen Gründen erforderlich ist,
d) die nutzungsbedingten Eingriffe in das Baudenkmal, zum Beispiel
Fensteröffnungen, Türöffnungen, unter Ausnutzung von baurechtlichen Ausnahmen
und Befreiungen auf das unbedingt notwendige Maß beschränkt werden,
e) die neue Nutzung sinnvoll ist, das heißt die Ausnutzung des Baukörpers, der
Räume und Flächen sich der Denkmaleigenschaft des Gebäudes unterordnet und
f) die Denkmaleigenschaft nicht wesentlich berührt wird.
Das unbedingt notwendige Maß der nutzungsbedingten Eingriffe und der Ausnutzung
des Baukörpers kann zum Beispiel anhand einer Wirtschaftlichkeitsberechnung
ermittelt werden.
3.4.3
Führen solche Aufwendungen steuerrechtlich zu einem Neubau im bautechnischen
Sinne, ist die Bescheinigung insoweit dennoch bindend für das Finanzamt,
vergleiche Nummer 6.2.
3.4.4
Ein Neubau im bautechnischen Sinne liegt vor, wenn die eingefügten Neubauteile
dem Gesamtgebäude das Gepräge geben. Das ist dann der Fall, wenn die tragenden
Gebäudeteile, zum Beispiel Fundamente, tragende Außen- und Innenwände,
Geschossdecken und die Dachkonstruktion, in überwiegendem Umfang ersetzt
werden.
3.4.5
Werden Aufwendungen für die sinnvolle Umnutzung bescheinigt, so ist dies in der
Bescheinigung entsprechend zu begründen, vergleiche Nummer 5.2.2.
3.5
Wiederherstellung
3.5.1
Aufwendungen für die Wiederherstellung eines beschädigten Gebäudes unter
Verwendung von verbliebenen Gebäudeteilen sind grundsätzlich
bescheinigungsfähig, wenn die maßgeblichen denkmalbegründenden Merkmale des
Gebäudes, zum Beispiel die Außenmauern, weitgehend erhalten sind und bleiben,
also die Denkmaleigenschaft nicht in Frage gestellt wird.
3.5.2
Ist nur ein Teil eines Gebäudes ein unter Schutz stehendes Baudenkmal, zum
Beispiel Fassaden, Decken, Dachreiter, Kellergewölbe, sind nur die Aufwendungen
für Baumaßnahmen bescheinigungsfähig, die zur Erhaltung dieses Bauteils als
Baudenkmal erforderlich sind. Sind diese Bauteile allein nicht wirtschaftlich
nutzbar, kann der Umfang der bescheinigungsfähigen Aufwendungen auch nicht
unter dem Gesichtspunkt der sinnvollen Nutzung ausgeweitet werden.
3.5.3
Ist zum Beispiel nur die Fassade als Teil einer baulichen Anlage ein
Baudenkmal, sind deshalb die Aufwendungen für den Abbruch und die
Wiedererrichtung des hinter der Fassade liegenden Gebäudes nicht begünstigt.
Bescheinigungsfähig sind die Aufwendungen für die Instandsetzung der Fassade
sowie für die erschwerte Baustelleneinrichtung, die erschwerten Bauabläufe oder
besondere bautechnische Vorkehrungen.
3.6
Wiederaufbau und völlige Neuerrichtung
Die Aufwendungen für den Wiederaufbau eines verlorengegangenen oder
beseitigten Baudenkmals sowie eine völlige Neuerrichtung eines Denkmals sind
nicht bescheinigungsfähig.
3.7
Denkmalrest
3.7.1
Wird ein Baudenkmal entkernt und dabei schützenswerte Substanz im Inneren des
Gebäudes entfernt und durch neue Einbauten ersetzt, und ist der verbleibende
Gebäuderest weiterhin ein Baudenkmal, können nur die Aufwendungen bescheinigt
werden, die zur Erhaltung dieses Restes, zum Beispiel der Außenmauern,
erforderlich waren. Von einer nicht begünstigten Entkernung ist auszugehen,
wenn schützenswerte Substanz im Gebäudeinnern entfernt wird. Begrifflich setzt
die Entkernung voraus, dass die ursprünglich vorhandenen Inneneinbauten für den
Denkmalcharakter des Baudenkmals wesentlich waren und in ihrem vorhandenen
Zustand eine dauerhafte Nutzung ermöglichen.
3.7.2
Die Aufwendungen für die Entkernung - Zerstörung der Denkmalsubstanz - und die
neuen Inneneinbauten können regelmäßig nicht bescheinigt werden. Eine Ausnahme
gilt bei Aufwendungen für die Inneneinbauten, die zur Erhaltung der noch
denkmalwerten Außenmauern wesentlich waren, zum Beispiel auf statische
Erfordernisse zurückgehende Decken und Wände.
3.8
Neue Gebäudeteile
3.8.1
Aufwendungen für neue Gebäudeteile zur Erweiterung der Nutzfläche, zum Beispiel
Anbauten oder Erweiterungen, können nicht bescheinigt werden. Hierunter fallen
zum Beispiel neuerrichtete Balkone, Terrassen und Wintergärten.
3.8.2
Ausnahmen sind denkbar, wenn die Aufwendungen zur sinnvollen Nutzung
unerlässlich sind und ohne sie eine denkmalgemäße Nutzung objektiv und nicht
nur nach den Bedürfnissen des Berechtigten ausgeschlossen ist.
3.8.3
Entsprechendes gilt für Ausbauten, zum Beispiel des Dachgeschosses zur
Erweiterung der Nutzfläche.
3.8.4
Ergibt sich nicht schon aus den tatsächlichen Gegebenheiten, zum Beispiel nicht
zeitgemäßer Umfang der Wohn- oder Nutzfläche oder bauphysikalische Sensibilität
eines Gebäudes, dass die Aufwendungen zur Erweiterung der Wohn- oder Nutzfläche
unerlässlich sind, so kann die Erforderlichkeit durch eine
Wirtschaftlichkeitsberechnung nachgewiesen werden.
3.8.5
Aufwendungen für Nutzungserweiterungen können nur bescheinigt werden, wenn dies
entsprechend begründet wird, vergleiche Nummer 5.2.
3.8.6
Entsteht durch die Baumaßnahmen ein steuerrechtlich selbständiges
Wirtschaftsgut, zum Beispiel ein getrennt vom Baudenkmal errichtetes Gebäude,
sind die Aufwendungen nicht nach §§ 7i, 10f oder 11b EStG begünstigt. Diese
Prüfung der steuerrechtlichen Zuordnung der Aufwendungen obliegt dem Finanzamt.
3.9
Neue Stellplätze und Garagen
3.9.1
Maßnahmen zur Errichtung neuer Stellplätze oder Garagen innerhalb oder
außerhalb des Gebäudes können nur bescheinigt werden, wenn sie zur sinnvollen
Nutzung des Gebäudes unerlässlich sind.
3.9.2
Auch in diesen Fällen kommt eine Vergünstigung für solche Aufwendungen nur in
Betracht, wenn sie steuerrechtlich zu den Anschaffungskosten im Sinne des § 7i
Absatz 1 Satz 5 EStG oder den Herstellungskosten des Baudenkmals gehören. Das
prüft das Finanzamt.
3.9.3
Steht die Errichtung der Stellplätze oder Garagen mit einer nicht begünstigten
Erweiterungsmaßnahme am Baudenkmal, zum Beispiel Schaffung zusätzlicher
Wohnungen, im Zusammenhang, sind die Aufwendungen hierfür in keinem Fall
begünstigt.
3.9.4
Nach den vorstehenden Grundsätzen sind auch Zahlungen zur Ablösung einer
Stellplatzverpflichtung zu bescheinigen. Eine Vergünstigung kommt auch hier nur
in Betracht, wenn die Aufwendungen steuerrechtlich zu den Anschaffungskosten im
Sinne des § 7i Absatz 1 Satz 5 EStG oder den Herstellungskosten des Baudenkmals
gehören. Das prüft das Finanzamt.
3.9.5
Werden Garagen oder Stellplätze in einem Baudenkmal eingerichtet, zum Beispiel
in einer ehemaligen Remise, sind die Aufwendungen bescheinigungsfähig, wenn sie
zur Erhaltung oder sinnvollen Nutzung des Baudenkmals unerlässlich sind.
3.9.6
Nummer 3.8.5 gilt entsprechend.
3.10
Nicht übliche Anlagen, Einrichtungen und bewegliche Einrichtungsgegenstände
3.10.1
Kosten für Anlagen und Einrichtungen, die in Gebäuden mit gleicher Nutzungsart
nicht üblich sind, zum Beispiel Schwimmbecken innerhalb und außerhalb des
Gebäudes, Sauna, Bar, Kegelbahn, Alarmanlagen sowie offener Kamin oder
Kachelofen, wenn bereits eine Heizungsanlage vorhanden ist, können nur
bescheinigt werden, wenn die Anlagen und Einrichtungen zu den
denkmalbegründenden Merkmalen zählen.
3.10.2
Nicht bescheinigungsfähig sind in der Regel Aufwendungen für bewegliche
Einrichtungsgegenstände, zum Beispiel Ausstellungsvitrinen und Ähnliches,
Lautsprecher und Rundfunkanlagen – zum Beispiel für Cafés, Gaststätten –,
Möbel, Regale, Lampen, Spiegel, Gardinenleisten, Teppiche und Teppichböden –
sofern sie nicht auf den Rohfußboden verlegt oder aufgeklebt sind –,
Waschmaschinen, auch wenn sie mit Schrauben an einem Zementsockel befestigt
sind, und Einbaumöbel.
3.11
Historische Ausstattung, Außenanlagen sowie Erschließungskosten
3.11.1
Aufwendungen für Einbauschränke, Zierstücke, Wappen, Stuckierungen,
Balustraden, Freitreppen, Befestigungen, Mauern usw. sind bescheinigungsfähig,
sofern sie zum historischen Bestand des Gebäudes gehören.
3.11.2
Nicht begünstigt sind jedoch Aufwendungen für Außenanlagen, wie zum Beispiel
Hofbefestigungen, Rasenanlagen, Blumen, Ziersträucher und Bäume, auch wenn
diesen Außenanlagen Baudenkmalqualität zukommt. Etwas Anderes kommt nur in
Betracht, wenn die Aufwendungen für die Anlagen zu den Herstellungs- oder Anschaffungskosten
oder zum Erhaltungsaufwand des Gebäudes gehören. Diese Prüfung obliegt dem
Finanzamt.
3.11.3
Die Antragstellerin oder der Antragsteller hat in der Rechnungsaufstellung,
vergleiche das diesem Runderlass als Anlage 1 beigefügte Muster 1, Anlage zu
Nummer 5, kenntlich zu machen, in welcher Höhe Aufwendungen auf Außenanlagen
entfallen und welcher Art diese Außenanlagen sind, vergleiche Nummer 7.1. Die
Untere Denkmalbehörde hat in der Rechnungsaufstellung zu vermerken, ob und
inwieweit Aufwendungen für Außenanlagen in der bescheinigten Summe enthalten
sind. Die Untere Denkmalbehörde soll Aufwendungen für Außenanlagen, die
eindeutig nicht zu den Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder zum
Erhaltungsaufwand des Gebäudes gehören, von vornherein nicht bescheinigen. Das
Finanzamt prüft für die bescheinigten Aufwendungen für Außenanlagen, ob diese
zu den Herstellungs- oder Anschaffungskosten oder zum Erhaltungsaufwand des
Gebäudes gehören und damit nach §§ 7i, 10f, 11b EStG begünstigt sind.
3.11.4
§ 10g EStG bleibt unberührt.
3.11.5
Erschließungskosten, wie zum Beispiel Aufwendungen für den Anschluss des
Gebäudes an das Stromversorgungsnetz, das Gasnetz, die Wasser- und
Warmwasserversorgung und die Abwasserleitungen, sowie die Gebühren für die
Herstellung des Kanalanschlusses gehören zu den im Grundsatz begünstigten
Herstellungskosten des Gebäudes. Andere Erschließungskosten, wie zum Beispiel
Straßenanliegerbeiträge , Beiträge für Versorgungs- und Entsorgungsanlagen,
Kanal- und Sielbaubeiträge, gehören zu den nicht begünstigten nachträglichen
Anschaffungskosten des Grund und Bodens.
3.12
Translozierung
Die Aufwendungen für die Translozierung eines Baudenkmals können nur
bescheinigt werden, wenn die Eigenschaft als Baudenkmal auch nach der
Translozierung erhalten bleibt.
3.13
Photovoltaikanlagen
Die Kosten für die Installation von Photovoltaikanlagen sind nicht
begünstigt.
4
Gebäude, das allein kein Baudenkmal, aber Teil eines Denkmalbereichs ist (§ 7i
Absatz 1 Satz 4, § 11b Absatz 1 Satz 2 EStG)
Aufwendungen für ein bestehendes Gebäude innerhalb eines Denkmalbereichs,
das allein nicht nach §§ 3 oder 4 DSchG geschützt ist, können nur bescheinigt
werden, wenn die baulichen Maßnahmen nach Art und Umfang zur Erhaltung des
schützenswerten äußeren Erscheinungsbildes des nach §§ 5,6 DSchG geschützten
Denkmalbereichs erforderlich sind. Aufwendungen für Baumaßnahmen innerhalb des
Gebäudes, zum Beispiel der Einbau eines Bades, können daher nicht bescheinigt
werden, auch dann nicht, wenn sie einer sinnvollen Nutzung dienen. Nicht
bescheinigungsfähig sind grundsätzlich auch Aufwendungen für Baumaßnahmen an
der Rückseite des Gebäudes, wenn nur das Erscheinungsbild des öffentlichen
Straßenraums geschützt ist. Aufwendungen, die der Erhaltung der das
Erscheinungsbild tragenden historisch erhaltenswerten Bausubstanz dienen, sind
bescheinigungsfähig. Aufwendungen für Baumaßnahmen an einem den Denkmalbereich
störenden Gebäude sind dann bescheinigungsfähig, wenn mit den Baumaßnahmen
denkmalschutzrechtliche Anforderungen erfüllt werden. Nicht bescheinigungsfähig
sind Aufwendungen für Neubauten innerhalb des Denkmalbereichs.
5
Erstellung der Bescheinigung
5.1
Anerkannte Aufwendungen
5.1.1
Nach der Prüfung bescheinigt die Untere Denkmalbehörde den Gesamtbetrag der
Aufwendungen, die nach Art und Umfang zur Erhaltung des Gebäudes oder
Gebäudeteils als Baudenkmal oder zu seiner sinnvollen Nutzung erforderlich
sind, beziehungsweise die nach Art und Umfang zur Erhaltung des schützenswerten
äußeren Erscheinungsbildes des Denkmalbereichs erforderlich sind, und die in
Abstimmung mit der Unteren Denkmalbehörde durchgeführt worden sind.
5.1.2
Die anerkannten Aufwendungen sind in dem von der Antragstellerin oder dem
Antragsteller zu erstellenden Verzeichnis der Rechnungen zu kennzeichnen, vergleiche
das diesem Runderlass als Anlage 1 beigefügte Muster 1, Anlage zu Nummer 5.
5.2
Inhalt der Bescheinigung
5.2.1
Die Bescheinigung ist objektbezogen. Sie muss die genaue Bezeichnung des
Baudenkmals oder des Teils des Denkmalbereichs sowie den Namen und die Adresse
der Gebäudeeigentümerin oder des Gebäudeeigentümers oder Bauherrn und die auf
sie oder ihn entfallenden Aufwendungen enthalten (vergleiche Nummer 7.1). Bei
einer Vertreterin oder einem Vertreter ist deren oder dessen wirksame
Vertretungsvollmacht zu prüfen, bevor die Bescheinigung für die Vertretene oder
den Vertretenen ausgestellt wird.
5.2.2
Bei Umnutzungen, vergleiche Nummer 3.4, und Nutzungserweiterungen, vergleiche
Nummer 3.8, ist der rechtfertigende Ausnahmetatbestand zu erläutern.
5.2.3
Betreffen Baumaßnahmen mehrere Einzelobjekte, für die jeweils selbständige
Bescheinigungen auszustellen sind, zum Beispiel mehrere Eigentumswohnungen in
einem Gesamtobjekt – vergleiche Nummer 1.1 –, oder für die eine
Gesamtbescheinigung ausgestellt wird – vergleiche Nummer 1.2 –, und die
Aufteilung in einer Anlage beigefügt ist, ist die Zuordnung der
Gesamtaufwendungen grundsätzlich nach den vorgelegten Aufteilungsschlüsseln
vorzunehmen, sofern diese nach rein wirtschaftlichen Kriterien erfolgten. Andernfalls
sind die Gesamtaufwendungen nach den folgenden Grundsätzen auf die
Einzelobjekte aufzuteilen:
a) Die das Gesamtgebäude, also das Gemeinschaftseigentum, zum Beispiel tragende
Elemente, Fassade, Dach, Treppenhaus, betreffenden Kosten sind den eigenständigen
Gebäudeteilen jeweils anteilig nach dem Verhältnis der Nutzflächen zuzuordnen.
b) Aufwendungen, die nicht das Gesamtgebäude betreffen, sind ebenfalls im
Nutzflächenverhältnis aufzuteilen, soweit die Ausstattung der einzelnen
Gebäudeteile identisch ist (zum Beispiel vergleichbare Fliesen, Bodenbeläge,
Sanitärinstallationen). Weichen die Ausstattungsmerkmale (zum Beispiel aufgrund
von Sonderwünschen der Eigentümerinnen oder Eigentümer) voneinander ab oder
betreffen Baumaßnahmen nur eine Wohnung, zum Beispiel im Falle eines
Dachgeschossausbaus, ist eine direkte Zuordnung zum Einzelobjekt vorzunehmen.
5.2.4
In Fällen, in denen der Bauträger die einzelnen Eigentumseinheiten zu
unterschiedlichen Quadratmeterpreisen veräußert, kann eine abweichende
Aufteilung in Betracht kommen.
5.2.5
Gesamtaufwendungen sind die dem Bauträger in Rechnung gestellten und an die
Erwerberin oder den Erwerber weitergegebenen Kosten für Baumaßnahmen.
5.2.6
Bei mehrjährigen Baumaßnahmen ist Beginn und Ende der Baumaßnahmen in die Bescheinigung
aufzunehmen.
5.2.7
Zu den bescheinigungsfähigen Aufwendungen gehört auch die in den Rechnungen
ausgewiesene Umsatzsteuer. Soweit die Umsatzsteuer als Vorsteuer abzugsfähig
ist, kann die Bescheinigung auf Begehren der Antragstellerin oder des Antragstellers
auf die Nettorechnungsbeträge beschränkt werden. Schuldet der Bauherr die
Umsatzsteuer aus den von ihm bezogenen Leistungen nach § 13b des
Umsatzsteuergesetzes in
der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Februar 2005 (BGBl. I S. 386), das
zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 11. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2338)
geändert worden ist, kann die von ihm an das Finanzamt abgeführte Umsatzsteuer
in die Bescheinigung einbezogen werden. Voraussetzung ist, dass die Anmeldung
und Zahlung der nach § 13b des Umsatzsteuergesetzes geschuldeten Umsatzsteuer
nachgewiesen sind.
5.2.8
In die Bescheinigung ist folgender Hinweis aufzunehmen:
„Diese Bescheinigung ist nicht alleinige Voraussetzung für die Inanspruchnahme
der Steuervergünstigung. Das Finanzamt prüft weitere steuerrechtliche
Voraussetzungen, insbesondere die Abziehbarkeit der Aufwendungen als
Betriebsausgaben, als Werbungskosten oder wie Sonderausgaben und die
Zugehörigkeit der Aufwendungen zu den Anschaffungskosten im Sinne des § 7i
Absatz 1 Satz 5 EStG oder zu den Herstellungskosten, zu den Werbungskosten,
insbesondere zum Erhaltungsaufwand, oder zu den nicht abziehbaren Kosten.“
5.2.9
Der Bescheinigung ist gemäß § 37 Absatz 6 VwVfG NRW eine Rechtsbehelfsbelehrung
beizufügen.
5.3
Zuschüsse
5.3.1
In die Bescheinigung sind die Zuschüsse aufzunehmen, die eine der für
Denkmalschutz oder Denkmalpflege zuständigen Behörden der Empfängerin oder dem
Empfänger der Bescheinigung aus öffentlichen Mitteln gewährt hat. Für
Denkmalschutz oder Denkmalpflege zuständige Behörden in Nordrhein-Westfalen
sind die jeweils örtlich zuständigen Gemeinden, Kreise, Landschaftsverbände und
Bezirksregierungen.
5.3.2
Durch eine Nebenbestimmung und geeignete organisatorische Maßnahmen ist
sicherzustellen, dass die Bescheinigung entsprechend § 7i Absatz 2 Satz 2 EStG
geändert werden kann, wenn solche Zuschüsse nach Ausstellung der Bescheinigung
gewährt werden. Die steuerliche Festsetzungsfrist ist insoweit unbeachtlich.
Die Untere Denkmalbehörde ist verpflichtet, dem zuständigen Finanzamt die
Änderung der Bescheinigung gemäß § 4 MV mitzuteilen.
5.4
Benehmen des Landschaftsverbandes
Gemäß § 40 DSchG wird die Bescheinigung im Benehmen mit dem
Landschaftsverband ausgestellt. Hierzu fertigt die Untere Denkmalbehörde ihren
Entscheidungsentwurf und überlässt diesen dem Landschaftsverband. Sofern im
Einzelfall erforderlich, sind die zu dessen Beurteilung erforderlichen
Unterlagen beizufügen. Der Landschaftsverband bewertet die beabsichtigte
Entscheidung aus seiner fachlichen Sicht unter Berücksichtigung des
Abstimmungsergebnisses, vergleiche Nummer 2.3.0.3.
5.5
Datenschutz
Die für die Durchführung des Bescheinigungsverfahrens zuständigen Stellen haben
die datenschutzrechtlichen Bestimmungen zu beachten.
6
Bindungswirkung der Bescheinigung
6.1
Prüfungsumfang der Unteren Denkmalbehörde
6.1.1
Bei der Bescheinigung handelt es sich um einen Verwaltungsakt gemäß § 35 Satz1
VwVfG NRW in Form eines Grundlagenbescheids mit Bindungswirkung für steuerliche
Folgebescheide gemäß § 175 Absatz1 Satz 1 Nummer 1 der Abgabenordnung. Die
Bescheinigungen binden die Finanzämter im Rahmen des gesetzlich vorgegebenen
Umfangs. Die verbindlichen Feststellungen der Bescheinigung beschränken sich
auf Tatbestände des Denkmalrechts. Sie erstrecken sich nicht auf die steuerrechtlichen
Begriffe wie Herstellungskosten oder Erhaltungsaufwand und die sonstigen
steuerrechtlichen Voraussetzungen, die einer abschließenden Prüfung durch das
Finanzamt vorbehalten sind.
6.1.2
Das Bescheinigungsverfahren umfasst deshalb die Prüfung,
a) ob das Gebäude oder, der Gebäudeteil nach den Vorschriften des DSchG ein
geschütztes Baudenkmal oder Teil eines geschützten Denkmalbereichs ist,
b) ob die Baumaßnahmen nach Art und Umfang
aa) zur Erhaltung des Gebäudes oder Gebäudeteils als Baudenkmal oder zu seiner
sinnvollen Nutzung oder
bb) bei einem Gebäude innerhalb eines Denkmalbereichs zur Erhaltung des
schützenswerten äußeren Erscheinungsbildes des Denkmalbereichs
erforderlich waren,
c) ob die Arbeiten vor Beginn und in Gestalt ihrer Durchführung mit der Unteren
Denkmalbehörde abgestimmt waren,
d) in welcher Höhe die Aufwendungen, die die vorstehenden Voraussetzungen
erfüllen, angefallen sind und
e) ob und gegebenenfalls in welcher Höhe Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln
durch eine der für Denkmalschutz oder Denkmalpflege zuständigen Behörden
gezahlt worden sind oder
f) nach dem Ausstellen der Bescheinigung Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln
durch eine der für Denkmalschutz oder Denkmalpflege zuständigen Behörden
gezahlt werden, vergleiche Nummer 5.3.
6.1.3
Der Bauherr ist darauf hinzuweisen, dass die bescheinigten Aufwendungen
steuerlich nur berücksichtigt werden können, wenn das zuständige Finanzamt die
ihm obliegende Prüfung der weiteren steuerrechtlichen Voraussetzungen
durchgeführt hat, vergleiche Nummer 5.2.8.
6.1.4
Die Bescheinigung unterliegt weder in rechtlicher noch in tatsächlicher
Hinsicht der Nachprüfung durch die Finanzämter und Finanzgerichte. Ist jedoch
aus Sicht des Finanzamts offensichtlich, dass die Bescheinigung für
Baumaßnahmen erteilt worden ist, bei denen die Voraussetzungen nicht vorliegen,
hat das Finanzamt ein Remonstrationsrecht, das heißt, es kann die Untere
Denkmalbehörde zur Überprüfung veranlassen sowie um Rücknahme oder Änderung der
Bescheinigung bitten, zum Beispiel bei fehlendem Hinweis auf das Prüfungsrecht
des Finanzamtes.
6.1.5
Lehnt die Untere Denkmalbehörde eine Aufhebung, beziehungsweise Änderung der
erteilten Bescheinigung ab, so hat sie die hierfür maßgebenden Gründe dem
Finanzamt mitzuteilen. Nimmt die Finanzverwaltung zu dieser ablehnenden
Entscheidung erneut Stellung, entscheidet die Obere Denkmalbehörde.
6.1.6
Ist nach der Überprüfung die Bescheinigung teilweise oder vollständig
zurückzunehmen, so ist die Befristung gemäß § 48 Absatz 4 VwVfG NRW zu
beachten. Die Untere Denkmalbehörde ist verpflichtet, dem Finanzamt die
Rücknahme oder Änderung der Bescheinigung gemäß § 4 MV mitzuteilen.
6.2
Prüfungsumfang des Finanzamts
Die Finanzämter haben zu prüfen,
a) ob die vorgelegte Bescheinigung von der nach Landesrecht zuständigen oder
von der Landesregierung bestimmten Behörde ausgestellt worden ist,
b) ob die bescheinigten Aufwendungen steuerrechtlich zu den Herstellungskosten
oder den Anschaffungskosten im Sinne des § 7i Absatz l Satz 5 EStG, zu den
sofort abziehbaren Werbungskosten, insbesondere zum Erhaltungsaufwand, oder zu
den nicht abziehbaren Kosten des Gebäudes gehören,
c) ob weitere Zuschüsse für die bescheinigten Aufwendungen gezahlt werden oder
worden sind,
d) ob die Aufwendungen bei einer Einkunftsart oder, bei eigengenutzten
Gebäuden, wie Sonderausgaben berücksichtigt werden können,
e) in welchem Veranlagungszeitraum die erhöhten Absetzungen, die Verteilung von
Erhaltungsaufwand oder der Abzug wie Sonderausgaben erstmals in Anspruch
genommen werden können und
f) in welcher Höhe Gemeinkosten, Funktionsträgergebühren, Gewinnaufschläge,
Grunderwerbsteuer sowie weitere Nebenkosten angefallen sind und in welcher Höhe
diese auf die begünstigten Maßnahmen entfallen, vergleiche hierzu Nummer 3.3.
7
Nachweis der entstandenen Aufwendungen
7.1
Rechnungsbelege
7.1.1
Alle Rechnungsbeträge aus den detaillierten, nachvollziehbaren und prüffähigen
Originalrechnungen sind von der Antragstellerin oder vom Antragsteller
vollständig nach Gewerken geordnet, entsprechend dem diesem Runderlass in
Anlage 1 beigefügten Mustervordruck, „Rechnungsaufstellung“, vergleiche Muster
1 - Anlage 1, Anlage zu Nummer 5 aufzulisten. Darin sind auch Angaben zum
Zahlbetrag und Zahlungsdatum der einzelnen Rechnungen sowie zum Zeitpunkt der
Ausführung der Baumaßnahme zu tätigen. Außerdem muss aus den Angaben
hervorgehen, welche der Rechnungen und in welcher Höhe Aufwendungen aus
zusammengefassten Rechnungen auf Außenanlagen entfallen und welcher Art diese
Außenanlagen sind, vergleiche Nummer 3.11.
7.1.2
Der Antragstellerin oder dem Antragsteller lediglich elektronisch zugegangene
Rechnungen können als Originalrechnungen nur berücksichtigt werden, wenn die
Echtheit der Herkunft und die Unversehrtheit des Inhalts der Rechnungen durch
die Vorlage weiterer Unterlagen, zum Beispiel Werkvertrag, Überweisungs- oder
Zahlungsbeleg, nachgewiesen werden und die Lesbarkeit der Rechnungen und
weiteren Unterlagen gewährleistet ist.
7.1.3
Erforderlich ist die Vorlage der Schlussrechnungen. Abschlagsrechnungen und Kostenvoranschläge
ersetzen keine Schlussrechnung. Kassenzettel müssen Menge, Artikel und Preis
eindeutig erkennen lassen.
7.1.4
Pauschalrechnungen von Handwerkern können nur berücksichtigt werden, wenn das
Original-Angebot, das dem Pauschalvertrag zugrunde liegt, beigefügt ist. Wenn
es zur Prüfung der Einzelleistungen erforderlich ist, kann die Vorlage der
Original-Kalkulation verlangt werden. Genehmigungs- und Prüfungsgebühren
gehören zu den Kosten der genehmigten oder geprüften Baumaßnahme.
7.1.5
Die Untere Denkmalbehörde hat zu bescheinigen, ob die dem Bescheinigungsantrag
zugrunde liegende Maßnahme durchgeführt wurde und die Kosten durch Vorlage der
Originalrechnungen nachgewiesen wurden.
7.1.6
Die eingereichte Rechnungsaufstellung ist zugleich Bestandteil der
Bescheinigung. Sie ist daher der Bescheinigung immer beizufügen. Die Untere
Denkmalbehörde hat darauf die anerkannten Aufwendungen kenntlich zu machen.
7.2
Nachweis bei Durchführung durch Bauträger, Baubetreuer oder Generalunternehmer
7.2.1
Bei Bauherrinnen oder Bauherren, beziehungsweise Erwerberinnen oder Erwerbern,
die einen Bauträger, Baubetreuer oder Generalunternehmer mit der Durchführung
der Maßnahmen zu einem Pauschalpreis beauftragt haben, und in vergleichbaren
Fällen ist die notwendige Prüfung der Einzelleistungen nur möglich, wenn die
Antragstellerin oder der Antragsteller die spezifizierten Originalrechnungen
der Handwerker, Subunternehmer und Lieferanten an den Bauträger oder Ähnliche
sowie einen detaillierten Einzelnachweis über die Vergütungen für dessen eigene
Leistungen vorlegt. Wenn es zur Prüfung der Einzelleistungen erforderlich ist,
kann die Vorlage der Original-Kalkulation verlangt werden.
7.2.2
Ist die Vorlage der Schlussrechnungen wegen der Insolvenz des Bauträgers nicht
möglich, kann die Bescheinigung nur erteilt werden, wenn die begünstigten
Aufwendungen einzeln nach Gewerken durch ein von der Erwerberin oder vom
Erwerber vorzulegendes Gutachten einer oder eines Bausachverständigen
nachgewiesen werden und die Erwerberin oder der Erwerber die Insolvenz des
Bauträgers glaubhaft macht. Der an den Bauträger gezahlte Kaufpreis bildet die
Obergrenze der bescheinigungsfähigen Aufwendungen. Dies gilt analog, wenn eine
Schlussrechnung für ein einzelnes Gewerk wegen Insolvenz des beauftragten
Unternehmens nicht vorgelegt werden kann.
8
Schlussbestimmungen
8.1
Die Oberen Denkmalbehörden sollen die Unteren Denkmalbehörden beim Ausstellen
von Steuerbescheinigungen beraten und im Rahmen ihrer Aufgabe nach dem
Ordnungsbehördengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 1980 (GV. NRW. S. 528), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18. Dezember 2018 (GV. NRW. S. 741, ber. 2019 S. 23), geändert worden ist, beaufsichtigen.
8.2
Die Bezirksregierungen, die in Fällen einer Zuständigkeit gemäß § 21 Absatz 3
DSchG auch über die Bescheinigungsfähigkeit der Aufwendungen für Baumaßnahmen
gemäß §§ 7i, 10f, 11 b EStG entscheiden, haben dafür Sorge zu tragen, dass die
Untere Denkmalbehörde rechtzeitig und formalrechtlich einwandfrei in den Abstimmungsprozess
einbezogen und damit in die Lage versetzt wird, die Bescheinigung entsprechend
dieser Richtlinie auszustellen. Sie haben zusätzlich im Rahmen ihrer
Beratungspflicht die Betroffenen auf das Abstimmungserfordernis vor Beginn der
Baumaßnahmen mit der Unteren Denkmalbehörde hinzuweisen.
8.3
Die in diesen Richtlinien angegebenen und erläuterten Beispiele sind
Regelbeispiele, die Inhalt, Ziel und Zweck der Richtlinien erläutern sollen.
Eine im Einzelfall abweichende Sachbehandlung durch die Untere Denkmalbehörde
kann durch besondere denkmalbedingte Umstände gerechtfertigt sein. Ein
Remonstrationsrecht steht dem Finanzamt in diesen Fällen nur zu, wenn solche
besonderen Umstände im Einzelfall nicht vorliegen.
8.4
Ausnahmen von diesen Richtlinien bedürfen der vorherigen schriftlichen
Zustimmung durch die Obere Denkmalbehörde.
8.5
Die Untere Denkmalbehörde unterrichtet die Obere Denkmalbehörde jährlich,
jeweils zum 31. Dezember, über die Anzahl der ausgestellten
Steuerbescheinigungen mit Beträgen bis zu 250 000 Euro und von mehr als 250 000
Euro, bei mehreren Eigentümerinnen oder Eigentümern jeweils bezogen auf das
gesamte Baudenkmal. Von Bescheinigungen über mehr als 250 000 Euro, bei
mehreren Eigentümerinnen oder Eigentümern jeweils bezogen auf das gesamte
Baudenkmal, übersendet die Untere Denkmalbehörde der Oberen Denkmalbehörde
jeweils eine Durchschrift oder Ablichtung der ausgestellten Bescheinigung. In
der Durchschrift oder Ablichtung sind Anschrift und Anrede nicht anzugeben oder
unleserlich zu machen.
9
Gebührenpflicht
9.1
Die Bescheinigung ist gemäß § 29 Absatz 3 DSchG gebührenpflichtig. Die Gebühr
ist, soweit die Gemeinde keine eigene Gebührenordnung nach § 2 Absatz 3 des
Gebührengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 23. August 1999,
das zuletzt durch Gesetz vom 8. Dezember 2015 (GV. NRW. S. 836) geändert worden
ist, erlassen hat, nach Tarifstelle 4a.2 - 2.1 der Allgemeinen
Verwaltungsgebührenordnung vom 3. Juli 2001 (GV. NRW. S. 262), die zuletzt
durch Verordnung vom 30. April 2019 (GV. NRW. S. 216), geändert worden ist, zu
berechnen.
9.2
Die Gebühren gehören nicht zu den bescheinigungsfähigen Aufwendungen.
9.3
Die angefallenen Gebühren sind, sofern das Objekt zur Einkunftserzielung
genutzt wird, als Werbungskosten beziehungsweise Betriebsausgaben abziehbar.
10
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
10.1
Dieser Runderlass tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft.
10.2
Der gemeinsame Runderlass des Ministeriums für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung
und Verkehr und des Finanzministeriums vom 4. Juli 2016 (MBl. NRW. S. 623)
tritt gleichzeitig außer Kraft.
10.3
Dieser Runderlass tritt am 31. Dezember 2024 außer Kraft.
MBl. NRW. 2019 S. 449.
Anlagen: