Geltende Erlasse (SMBl. NRW.)  mit Stand vom 29.11.2024


Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen des Landes Nordrhein-Westfalen zur Beseitigung von Infrastrukturschäden in Folge des Sturmtiefs Emmelinde vom 20. Mai 2022 (Förderrichtlinie Sturmtief Emmelinde Nordrhein-Westfalen)

 

Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen des Landes Nordrhein-Westfalen zur Beseitigung von Infrastrukturschäden in Folge des Sturmtiefs Emmelinde vom 20. Mai 2022 (Förderrichtlinie Sturmtief Emmelinde Nordrhein-Westfalen)

Richtlinie
über die Gewährung von Zuwendungen des Landes Nordrhein-Westfalen
zur Beseitigung von Infrastrukturschäden in Folge des Sturmtiefs Emmelinde
vom 20. Mai 2022 (Förderrichtlinie Sturmtief Emmelinde Nordrhein-Westfalen)

Runderlass
des Ministeriums für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung
- 531- FRL Sturmtief Emmelinde Nordrhein-Westfalen -

Vom 30. September 2022

Inhaltsverzeichnis

1. Zuwendungszweck und Rechtsgrundlagen

2. Gegenstand der Förderung

3. Zuwendungsempfängerin oder Zuwendungsempfänger

4. Zuwendungsvoraussetzungen

5. Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

6. Verfahren

7. Sonstige Zuwendungsbestimmungen

8. Inkrafttreten, Außerkrafttreten

1
Zuwendungszweck und Rechtsgrundlagen

1.1
Zuwendungszweck

Das Land Nordrhein-Westfalen fördert anteilig die Ausgaben für die Beseitigung von sturmbedingten Schäden und am Wiederaufbau von baulichen Anlagen, Gebäuden, Gegenständen und an anderer öffentlicher Infrastruktur in Kommunen, die durch das Sturmtief Emmelinde vom 20. Mai 2022 (im Folgenden „Schadensereignis“ genannt) beschädigt worden sind. Die Gebietskulisse, in der Maßnahmen nach dieser Richtlinie gefördert werden können, umfasst die Städte Höxter, Lippstadt und Paderborn.

1.2
Rechtsgrundlagen

Das Land Nordrhein-Westfalen gewährt auf Antrag Zuwendungen für den Wiederaufbau der Infrastruktur in Kommunen nach

a) Maßgabe dieser Förderrichtlinie,

b) den §§ 23 und 44 der Landeshaushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. April 1999 (GV. NRW. S. 158) in der jeweils geltenden Fassung (im Folgenden LHO genannt) und

c) des zugehörigen Runderlasses des Ministeriums der Finanzen „Verwaltungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung“ vom 6. Juni 2022 (MBl. NRW. S. 445) in der jeweils geltenden Fassung (im Folgenden VV genannt).

Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Förderung besteht nicht. Die Bewilligungsbehörde entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

2
Gegenstand der Förderung

Gegenstand der Förderung sind Maßnahmen in folgenden Bereichen

a) städtebauliche Infrastruktur, insbesondere innerörtliche Straßen und Rad- und Fußwege einschließlich Brücken und Nebenanlagen sowie Plätze, Parkflächen, Grünanlagen und Spielplätze,

b) außerörtliche verkehrliche Infrastruktur, insbesondere Straßen, Fuß- und Radwege und Wege der Land- und Forstwirtschaft einschließlich Brücken und Nebenanlagen sowie Anlagen, Einrichtungen und Ausstattungen des ÖPNV,

c) administrative Infrastruktur, insbesondere Kreis- und Rathäuser oder andere Verwaltungsstellen der Gebietskörperschaften,

d) außerörtliche Grünflächen und Grünanlagen, Forstflächen, Baumbestände in parkähnlichen Anlagen und Baumpflanzungen entlang von Straßen und Flüssen, soweit diese nicht Bestandteil der Erschließung oder des Ausbaus sind,

e) wasser- und abfallwirtschaftliche Infrastruktur, insbesondere Gebäude und betriebliche Anlagen sowie Uferbefestigungen, soweit sie wasserwirtschaftlichen Zwecken dienen,

f) soziale Infrastruktur, insbesondere Anlagen zur Kinderbetreuung, Schulen, Krankenhäuser, Pflegeeinrichtungen und Einrichtungen der Behindertenhilfe, Sportstätten einschließlich Gebäude und Einrichtungen und Gemeinschaftseinrichtungen in Kleingartenanlagen und auf Friedhöfen sowie

g) Kultureinrichtungen in öffentlicher oder gemeinnütziger Trägerschaft, insbesondere in den Bereichen Museen, Theater, Bibliotheken und Musikschulen sowie Kirchen.

Modernisierungsmaßnahmen sind als Bestandteil des Wiederaufbaus zulässig, sofern sie dem entsprechenden Stand der Technik entsprechen.

3
Zuwendungsempfängerin oder Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfängerin oder Zuwendungsempfänger sind kommunale Gebietskörperschaften gemäß Nummer 1.1.

4
Zuwendungsvoraussetzungen

4.1
Förderfähige Ausgaben

Die förderfähigen Ausgaben sind auf die Höhe des entstandenen Schadens begrenzt. Sie sind zunächst mittels geeigneter Berechnungen, Gutachten, Angebote oder Belege und die Versicherung der Richtigkeit der Angaben durch die jeweilige Hauptverwaltungsbeamtin oder den jeweiligen Hauptverwaltungsbeamten glaubhaft zu machen. Abweichend von Nummer 6 der Verwaltungsvorschriften für Zuwendungen an Gemeinden zu § 44 LHO, Teil II der Verwaltungsvorschriften zur LHO, im Folgenden VVG genannt, wird auf die baufachliche Prüfung bei Maßnahmen verzichtet. Darüber hinaus gehende kommunale Regelungen bleiben davon unberührt.

4.2

Förderfähig sind bis zur Höhe des tatsächlich entstandenen Schadens die Ausgaben zur Beseitigung sturmbedingter Schäden, für temporäre Maßnahmen und zur Wiederherstellung von Gebäuden und sonstiger Infrastruktur nach Nummer 2 Buchstabe a) bis g).
Förderfähig sind darüber hinaus Ausgaben für:

a) Maßnahmen zu Abwehr sturmbedingter Gefahren und der Begrenzung sturmbedingter Schäden unmittelbar vor oder während des Zeitraums des Schadensereignisses,

b) die Beseitigung von Schäden durch Einsatzkräfte und Einsatzfahrzeuge sowie privat Helfender,

c) dringend erforderliche temporäre Maßnahmen zur Aufrechterhaltung des Gemeinwesens,

d) anerkannte Maßnahmen des Denkmalschutzes,

e) den Ersatzneubau bis zur Höhe des entstandenen Schadens,

f) Abriss- und Aufräumarbeiten einschließlich Entsorgung (inklusive Beseitigung von schädlichen Bodenverunreinigungen),

g) Wiederbeschaffung wesentlicher funktionsbezogener Einrichtungs- und notwendiger Ausrüstungsgegenstände sowie funktionsbezogener Fahrzeuge,

h) Projektsteuerung und -management sowie Koordinierung der Einzelmaßnahmen, sofern es sich um einen Auftrag an einen Dritten handelt und

i) vergebene Fachgutachten und Planungen zur Vorbereitung und Umsetzung von Projekten.

4.3
Vorzeitiger Maßnahmenbeginn

Eine Ausnahme vom Verbot des vorzeitigen Maßnahmenbeginns (Nummer 1.3 VVG zu § 44 LHO NRW) gilt als erteilt, sofern mit der Maßnahme nicht vor dem Zeitpunkt begonnen wurde, zu dem das Schadensereignis eingetreten ist, nicht jedoch vor dem 20. Mai 2022.

5
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

5.1
Art und Umfang

Die Zuwendung erfolgt als Projektförderung. Sie wird als Anteilfinanzierung in Höhe von bis zu 90 Prozent der förderfähigen Ausgaben nach der Nummer 4.1, aber maximal bis zur Höhe der tatsächlichen Ausgaben, gewährt.

5.2
Weiterleitung von Zuwendungen

Die Weiterleitung der Zuwendung wird unter Beachtung der Nummer 12 VV/VVG zu § 44 LHO zugelassen.

5.3
Eigenanteil

Der Eigenanteil beträgt mindestens 10 Prozent der förderfähigen Ausgaben. Im Falle einer Weiterleitung kann der Eigenanteil auch durch Dritte erbracht werden.

5.4
Zweckgebundene Spenden

Zweckgebunde Spenden und Leistungen Dritter (insbesondere Versicherungsleistungen) zur Beseitigung von Infrastrukturschäden in Folge des Schadensereignisses werden zunächst auf den zu erbringenden Eigenanteil angerechnet und sind bei einer Überkompensation bei der Bemessung der Zuwendung zu berücksichtigen. Das gilt auch bei nachträglichem Hinzutritt.

6
Verfahren

6.1
Antragsfrist

Anträge sind per E-Mail unter Verwendung des entsprechenden Antrags-Musters bis zum 30. Juni 2023 beim Dezernat 34 der Bezirksregierung Detmold unter emmelinde@brdt.nrw.de zu stellen.

6.2
Förderanträge

Der Förderantrag enthält die wesentlichen Angaben zur Identität der Zuwendungsempfängerin oder des Zuwendungsempfängers und umfasst die notwendigen Erklärungen zur Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Bewilligung. Bestandteil des Förderantrages ist ein Wiederaufbauplan nach Muster (Muster-Wiederaufbauplan). Über den Wiederaufbauplan ist ein Beschluss der kommunalen Vertretungskörperschaft herbeizuführen. Der Beschluss ist dem Wiederaufbauplan beizufügen. Ist Gegenstand eines Antrages nur ein Projekt, füllt die oder der Antragstellende statt des Wiederaufbauplans das Projektdatenblatt nach Nummer 6.4 (Muster-Projektdatenblatt) aus und fügt es dem Antrag bei.

6.3
Bewilligung

Die Bezirksregierung Detmold/Dezernat 34 nimmt für alle vom Schadensereignis betroffenen Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger nach Nummer 3 die Aufgabe der Bewilligungsbehörde wahr. Hierbei gilt:

Die von der Bezirksregierung geprüften Förderanträge der Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger nach Nummer 3 sind dem für den Wiederaufbau der öffentlichen Infrastruktur zuständigen Ministerium des Landes Nordrhein-Westfalen vorzulegen. Der Bezirksregierung Detmold wird ein Wiederaufbaubudget mitgeteilt, welches Grundlage für die Bewilligung der Zuwendungen ist.

Bis zum Abschluss des Vorhabens entscheidet die Bewilligungsbehörde auf ergänzenden Antrag der Zuwendungsempfängerin oder des Zuwendungsempfängers nach Nummer 3 oder im Zuge der Vorlage des Verwendungsnachweises über eine Änderung der Höhe der Zuwendung nach eigenem Ermessen und im Rahmen der ihr zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel.

6.4
Mittelabruf

Der Abruf von Fördermitteln erfolgt bedarfsgerecht auf Grundlage des Antrags Mittelabruf nach Muster (Muster-Mittelabruf). Ein Mittelabruf setzt nach der Bewilligung voraus, dass für jede Einzelmaßnahme des Wiederaufbauplans ein Projektdatenblatt nach Muster (Muster-Projektdatenblatt) angelegt wird, das dem ersten Mittelabruf beizufügen ist. Die Projektdatenblätter enthalten neben der Dokumentation und Beschreibung der Schäden und dem Nachweis der Art der Schadensermittlung Informationen darüber, ob die jeweilige Maßnahme bereits begonnen worden ist, ob eine Förderung bereits in früheren Jahren erfolgt ist und ob Leistungen Dritter eingesetzt worden sind oder erwartet werden. Bestandteil des Mittelabrufes ist eine Belegliste zu bereits verausgabten Mitteln nach Muster (Muster-Belegliste) zu dem jeweiligen Projekt.

6.5
Auszahlung

Die Bezirksregierung Detmold nimmt die Aufgabe der auszahlenden Stelle für die Zuwendung wahr.

6.6
Verwendungsnachweis

Der Verwendungsnachweis besteht aus einem Sachbericht und der abgeschlossenen Belegliste nach Muster (Muster-Belegliste), die den Mittelabrufen zu Grunde gelegen hat. Der Verwendungsnachweis ist nach Muster (Muster Verwendungsnachweis) spätestens sechs Monate nach Abschluss des Vorhabens von der Zuwendungsempfängerin oder dem Zuwendungsempfänger bei der Bewilligungsbehörde vorzulegen. Die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger hat die Originalbelege über die Einzelzahlungen und alle sonstigen mit der Zuwendung zusammenhängenden Unterlagen, hierzu zählen auch alle Ausschreibungs- und Vergabeunterlagen, fünf Jahre nach Vorlage des Verwendungsnachweises aufzubewahren, sofern nicht nach steuerrechtlichen oder anderen Vorschriften eine längere Aufbewahrungsfrist bestimmt ist. Die Aufbewahrung kann auch elektronisch erfolgen, wenn ein DV-gestütztes Buchführungssystem für die elektronische Belegaufbewahrung von der Bewilligungsbehörde zugelassen wurde. Es finden Stichprobenprüfungen insbesondere der Beleglisten und der dazugehörigen Originalbelege durch die Bewilligungsbehörde statt.

6.7
Rückforderungen

Von einer Rückforderung kann abgesehen werden, wenn der zurückzufordernde Betrag 1 000 Euro nicht übersteigt. Für die Geltendmachung von Zinsansprüchen gilt dies entsprechend.

7
Sonstige Zuwendungsbestimmungen

7.1
Vorsteuerabzugsberechtigung

Die Bemessung der Förderung erfolgt unter Berücksichtigung der etwaigen Berechtigung zum Vorsteuerabzug.

7.2
Kumulation mit anderen Förderprogrammen

Eine Förderung nach dieser Richtlinie kann mit anderen Förderprogrammen des Landes Nordrhein-Westfalen, des Bundes oder der Europäischen Union ergänzt werden, sofern und soweit dies die Fördervorschriften der anderen Programme zulassen und die Gesamtsumme aller gewährten Fördermittel sowie Mittel Dritter die Gesamtausgaben der Vorhaben nicht übersteigen. Die Kumulierungsregeln des Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung (AGVO) sind zu beachten. Die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, der Bewilligungsbehörde anzugeben, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe sie oder er zusätzliche Mittel aus anderen Förderprogrammen erhält. Die Höhe der förderfähigen Ausgaben ist um die von anderen Förderungsgeber erhaltenen Fördergelder zu mindern.

7.3
Zweckbindung

Für nach dieser Richtlinie geförderte Projekte gilt eine Zweckbindungsfrist von fünf Jahren ab deren Fertigstellung bzw. Anschaffung.

7.4
Vorhaben, die bereits gefördert wurden

Eine früher gewährte Förderung desselben Vorhabens aus öffentlichen Mitteln schließt eine Gewährung von Zuwendungen für Maßnahmen im Rahmen dieser Richtlinie nicht aus. Wurden bereits geförderte Vorhaben vor Fertigstellung des Vorhabens oder innerhalb der Zweckbindungsfrist ganz oder teilweise zerstört, soll bei der Ausübung des Ermessens auf den Widerruf des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der Zuwendung verzichtet werden, soweit nicht ein Anspruch der Zuwendungsempfängerin oder des Zuwendungsempfängers auf Kompensationsleistungen gegenüber einem Dritten besteht. Die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger hat gegenüber der Bewilligungsbehörde die bereits geförderten Vorhaben, die vor Fertigstellung des Vorhabens oder innerhalb der Zweckbindungsfrist ganz oder teilweise zerstört wurden, mitzuteilen.

7.5
Prüfungen

Der Landesrechnungshof Nordrhein- Westfalen, die Bewilligungsbehörde und das für Wiederaufbau zuständige Ministerium des Landes Nordrhein-Westfalen sind berechtigt, Prüfungen vorzunehmen.

8
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Dieser Runderlass tritt mit Wirkung vom 30. September 2022 in Kraft und am 30. September 2027 außer Kraft.

MBl. NRW. 2022 S. 797.