Geltende Erlasse (SMBl. NRW.)  mit Stand vom 29.11.2024


Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen aus der Nordrhein-Westfalen-Initiative „Heimat-Scheck“ (Heimat-Scheck Nordrhein-Westfalen)

 

Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen aus der Nordrhein-Westfalen-Initiative „Heimat-Scheck“ (Heimat-Scheck Nordrhein-Westfalen)

Richtlinie über die Gewährung
von Zuwendungen aus der Nordrhein-Westfalen-Initiative „Heimat-Scheck“
(Heimat-Scheck Nordrhein-Westfalen)

Runderlass
des Ministeriums für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung
- StabH 01.20.01.03-2023-HS-001 –

Vom 31. Januar 2023

Inhaltsübersicht

1 Zuwendungszweck und Rechtsgrundlagen

2 Förderung von Vorhaben über den Heimat-Scheck

3 Verfahren

4 Allgemeine Bestimmung

5 Inkrafttreten und Außerkrafttreten

Anlage A Muster-Zuwendungsbescheid

1
Zuwendungszweck und Rechtsgrundlagen

1.1
Zuwendungszweck

Das Land Nordrhein-Westfalen fördert das Engagement von Vereinen, Organisationen und Initiativen, mit dem sie die lokale und regionale Gemeinschaft und damit unsere Heimat stärken.

1.2
Rechtsgrundlagen

1.2.1

Das Land Nordrhein-Westfalen gewährt Zuwendungen nach

1. den nachstehenden Regelungen,

2. den §§ 23, 44 der Landeshaushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. April 1999 (GV. NRW. S. 158) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden LHO, sowie

3. den Verwaltungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung vom 6. Juni 2022 (MBl. NRW. S. 445) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden VV zur LHO.

1.2.2

Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Die Bewilligungsbehörde entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.


2
Förderung von Vorhaben über den Heimat-Scheck

2.1
Gegenstand der Förderung

Das Land Nordrhein-Westfalen fördert Vorhaben, die sich mit dem Thema Heimat und Heimatgeschichte im Zusammenhang mit lokalen und regionalen Inhalten befassen. Förderungswürdig sind insbesondere Publikationen, Veranstaltungen, Ausstellungen, Anschaffung und Instandsetzung von Ausstellungsmobiliar, Technik zur Präsentation von Heimatgeschichte, die Entwicklung und Umsetzung neuer Darstellungsformen, Wegweiser und Informationstafeln. Für eine Förderung kommen auch andere Vorhaben in Betracht, sofern sie geeignet sind, Menschen für lokale und regionale Besonderheiten zu begeistern, ohne dabei andere auszugrenzen.

2.2
Zuwendungsempfängerin oder Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfängerinnen oder Zuwendungsempfänger sind natürliche Personen und juristische Personen des privaten oder öffentlichen Rechts im außergemeindlichen Bereich.

2.3
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

2.3.1
Art der Zuwendung

Projektförderung

2.3.2
Finanzierungsart

Festbetragsfinanzierung

2.3.3
Form der Zuwendung

Zweckgebundener Zuschuss

2.3.4
Zuwendungsvoraussetzungen

Voraussetzung für eine Förderung ist, dass

1. das Vorhaben mindestens 2 000 Euro oder mehr förderfähige Ausgaben aufweist,

2. das Vorhaben bis zum 31. Dezember des jeweiligen Haushaltsjahres abgeschlossen wird,

3. das Vorhaben im Land Nordrhein-Westfalen durchgeführt wird und

4. hierfür keine andere Förderung der Europäischen Union, des Bundes oder des Landes Nordrhein-Westfalen in Anspruch genommen wird.

Je Zuwendungsempfängerin oder Zuwendungsempfänger kann eine Maßnahme pro Jahr berücksichtigt werden. Eine Doppelförderung ist auszuschließen.

2.3.5
Bemessungsgrundlage

Zuwendungsfähig sind die dem jeweiligen Vorhaben zuzurechnenden Ausgaben. Das Land Nordrhein-Westfalen beteiligt sich mit einem Festbetrag in Höhe von 2 000 Euro an einem Vorhaben. Förderfähig sind Ausgaben nur dann, wenn diese die Vermögenssphäre der Zuwendungsempfängerin oder des Zuwendungsempfängers tatsächlich verlassen. Insofern können Zahlungen, welche die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger im Rahmen des Projekts oder der Maßnahme an sich selbst getätigt oder vorgesehen hat, bei der Förderung nicht berücksichtigt werden. Dies gilt zum Beispiel für Zahlungen, welche die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger für ihre oder seine Tätigkeit im Projekt oder für die Überlassung eigener Gegenstände vorgesehen hat. Weiterhin sind nur Ausgaben zuwendungsfähig, die durch Maßnahmen verursacht werden, die keine Aufwendungen für die regelmäßige Tätigkeit der Zuwendungsempfängerin oder des Zuwendungsempfängers darstellen. Laufende Betriebs- und Personalkosten sind nicht zuwendungsfähig.

3
Verfahren

3.1
Antragsverfahren

Anträge sind im Online-Förderportal auf Basis des dort bereitgestellten Online-Antrages zu stellen (https://www.heimatfoerderung.nrw/onlineantrag#login). Abweichend von Nummer 3.1 der VV Teil I zu § 44 LHO - VV für Zuwendungen an den außergemeindlichen Bereich -, im Folgenden VV, bedarf es bei einer Antragstellung über das Online-Förderportal keines zusätzlichen schriftlichen Antrags.

3.2
Bewilligungsverfahren

Bewilligungsbehörde ist die jeweils örtlich zuständige Bezirksregierung. Sie bewilligt eine Zuwendung nach pflichtgemäßem Ermessen. Abweichend von Nummer 4.1 der VV erfolgt die Bekanntgabe auf Basis des Muster-Zuwendungsbescheides (Anlage A) durch Übermittlung eines elektronischen Dokumentes, soweit die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger einen Zugang eröffnet hat. In diesen Fällen erfolgt die Übermittlung per E-Mail.

3.3
Auszahlung

Abweichend von Nummer 1.4 der Anlage 2 zu Nr. 5.1 zu § 44 LHO - Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung -, im Folgenden ANBest‑P, wird die Auszahlung automatisch nach Bestandskraft des Zuwendungsbescheides vorgenommen. Eine Auszahlung auf Bankkonten im Ausland erfolgt nicht.

3.4
Verwendungsnachweis

Der Verwendungsnachweis ist online auf Basis des dort bereitgestellten Online-Verwendungsnachweises zu führen. Der Verwendungsnachweis wird in vereinfachter Form gemäß Nummer 6.5 der ANBest-P zugelassen und kann durch das Vorlegen entsprechender Listen ohne Belege und Bescheinigungen erfolgen. Abweichend von Nummer 6.1 der ANBest-P hat dies bis 31. März des der Förderung folgenden Jahres zu geschehen.

3.5
Rückzahlung

Eine nicht zweckentsprechend verwendete Zuwendung ist zurückzuzahlen. Eine vollständige Rückforderung einer Zuwendung wegen einer Unterschreitung des Mindestförderbetrages ist im Sinne des Grundgedankens der Heimat-Scheck-Förderung nicht angemessen. Abweichend von Nummer 8.3.1 der ANBest-P kann ein Widerruf mit Wirkung für die Vergangenheit nur in Betracht kommen, soweit die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger ausgezahlte Beträge nicht innerhalb des Durchführungszeitraums zur Erfüllung des Zuwendungszwecks verwendet hat. Abweichend von Nummer 8.5 Satz 1 der ANBest-P können für die Zeit von der Auszahlung bis zur zweckentsprechenden Verwendung Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 49a Absatz 4 in Verbindung mit Absatz 3 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 1999 (GV. NRW. S. 602) in der jeweils geltenden Fassung verlangt werden, wenn ausgezahlte Beträge nicht innerhalb des Durchführungszeitraums zur Erfüllung des Zuwendungszwecks verwendet worden sind und der Zuwendungsbescheid nicht zurückgenommen oder widerrufen wird. Abweichend von Nummer 8.8 der VV zu § 44 LHO kann von einer Rückforderung abgesehen werden, sofern der zurückzufordernde Förderbetrag 100 Euro nicht übersteigt.

3.6
Prüfrechte

Der Landesrechnungshof Nordrhein-Westfalen und die jeweilige Bewilligungsbehörde sind berechtigt, bei den Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfängern Prüfungen im Sinne des § 91 LHO durchzuführen.

4
Allgemeine Bestimmung

Die Förderung durch das Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung ist in der öffentlichen Kommunikation angemessen darzustellen. Hierunter fallen zum Beispiel die Namensnennung in Publikationen, Pressemitteilungen, Anbringen einer Beschilderung.

5
Inkrafttreten und Außerkrafttreten

Dieser Runderlass tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2023 in Kraft und am 31. Dezember 2027 außer Kraft.

MBl. NRW. 2023 S. 76.


Anlagen: