Geltende Erlasse (SMBl. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024


Gewährung von Billigkeitsleistungen zur Finanzunterstützung von im Zuge der Starkregen- und Hochwasserkatastrophe im Juli 2021 besonders betroffenen Kommunen zur Finanzierung von Personalausgaben im Land Nordrhein-Westfalen

 

Gewährung von Billigkeitsleistungen zur Finanzunterstützung von im Zuge der Starkregen- und Hochwasserkatastrophe im Juli 2021 besonders betroffenen Kommunen zur Finanzierung von Personalausgaben im Land Nordrhein-Westfalen

Gewährung von Billigkeitsleistungen zur Finanzunterstützung von
im Zuge der Starkregen- und Hochwasserkatastrophe im Juli 2021
besonders betroffenen Kommunen zur Finanzierung von Personalausgaben
im Land Nordrhein-Westfalen

Runderlass
des Ministeriums für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung

Vom 28. Dezember 2023

Inhaltsverzeichnis

1 Leistungszweck und Rechtsgrundlagen

2 Gegenstand der Billigkeitsleistung

3 Leistungsempfängerin oder Leistungsempfänger

4 Art und Umfang, Höhe der Billigkeitsleistung

5 Verfahren

6 Inkrafttreten und Außerkrafttreten

1
Leistungszweck und Rechtsgrundlagen

1.1
Leistungszweck

Der Landtag Nordrhein-Westfalen hat am 13. Dezember 2023 das Haushaltsgesetz 2024 und den Haushaltsplan für das Jahr 2024 beschlossen. Im Einzelplan 08 des Ministeriums für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung des Landes Nordrhein-Westfalen können danach Haushaltsmittel in Höhe von 10 Millionen Euro verausgabt werden (Kapitel 08 010, Titel 633 91), um den von der Starkregen- und Hochwasserkatastrophe im Juli 2021 (im Folgenden: Schadensereignis) besonders betroffenen Kommunen pauschale Leistungen zu gewähren. Die Regelungen werden mit Einwilligung des Ministeriums der Finanzen getroffen. Die Leistungen nach diesem Runderlass dienen dazu, finanzielle Nachteile von besonders betroffenen Kommunen, denen durch das Schadensereignis ausgelöste Personalmehrbedarfe entstanden sind, rückwirkend ab dem 15. Juli 2021 pauschal auszugleichen, soweit ein Ausgleich über die Förderrichtlinie Wiederaufbau Nordrhein-Westfalen vom 10. September 2021 in der jeweils geltenden Fassung nicht eröffnet ist. Eine Doppelförderung ist ausgeschlossen.

1.2
Rechtsgrundlagen

Das Land Nordrhein-Westfalen gewährt von dem Schadensereignis besonders betroffenen Kommunen zum Ausgleich finanzieller Nachteile Billigkeitsleistungen nach § 53 der Landeshaushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. April 1999 (GV. NRW. S. 158), in der jeweils geltenden Fassung, sowie dieses Runderlasses und der allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen. Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Billigkeitsleistung besteht nicht. Vielmehr trifft das Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung des Landes Nordrhein-Westfalen die Entscheidung aufgrund pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel als Billigkeitsleistung, die aus Gründen der staatlichen Fürsorge zum Ausgleich oder der Milderung von Schäden und Nachteilen gewährt wird.

2
Gegenstand der Billigkeitsleistung

Die Billigkeitsleistung dient besonders betroffenen Kommunen nach Nummer 5 zum (teilweisen) Ausgleich von Finanzbelastungen durch die Beschäftigung von notwendigem zusätzlichen Personal oder notwendigen sonstigen Personalmehraufwendungen zur Bewältigung des zusätzlichen Arbeitsaufwandes im Zuge des Schadensereignisses nach dem 15. Juli 2021 in allen Bereichen der Verwaltung, soweit hierfür kein Ausgleich nach dem Runderlass „Gewährung von Soforthilfen zur finanziellen Unterstützung der Gemeinden und Gemeindeverbände bei der ersten Instandsetzung kommunaler Infrastruktur, Räumung und Reinigung aufgrund der Unwetterkatastrophe vom 14./15. Juli 2021“ vom 22. Juli 2021 (MBl. NRW. S. 487b) gewährt worden ist oder aufgrund der Förderrichtlinie Wiederaufbau Nordrhein-Westfalen gewährt werden kann. Dies umfasst insbesondere Kosten für kommunale planerische und baurechtliche Aufgaben im Zusammenhang mit dem Wiederaufbau nach dem Schadensereignis, für Aufgaben im Zusammenhang mit zusätzlichen Anforderungen seitens durch das Schadensereignis Geschädigter in Fragen der sozialen Sicherung oder des örtlichen Ordnungswesens (einschließlich des Abfallwesens) sowie für die Wahrnehmung von Querschnittsfunktionen wie Haushalts- und Kassenwesen, Personal oder Organisation nebst Presse- und Öffentlichkeitsarbeit. Die Beschäftigung von notwendigem zusätzlichen Personal oder notwendige sonstige Personalmehraufwendungen nach Satz 1 haben in einem direkten ursächlichen Zusammenhang mit dem Schadensereignis zu stehen. Unter die Aufwendungen für zusätzliches Personal fallen neben der Besoldung oder des Gehaltes von neu eingestellten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern insbesondere auch

1. Aufwendungen im Rahmen von Abordnungen,

2. Aufwendungen für Personalgestellungen und -bereitstellungen höchstens in Höhe der Leistungen, die bei einer Beschäftigung entsprechender kommunaler Bediensteter angefallen wären und

3. Vergütungen für die Beschäftigung von Ruhestandsbeamtinnen und -beamten.

Die sonstigen Personalmehraufwendungen erfassen insbesondere Prämien und Zulagen für besondere Leistungen und Jahresprämien nach § 60 des Landesbesoldungsgesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310) in der jeweils geltenden Fassung, Sonderzuschläge zur Sicherung der Funktions- und Wettbewerbsfähigkeit nach § 45 Landesbesoldungsgesetz, Mehrarbeitsvergütungen nach § 66 Landesbesoldungsgesetz sowie vergleichbare Leistungen an Tarifbeschäftigte. Aufwendungen für die Gewinnung von neuem Personal zur Bewältigung des Schadensereignisses sind erfasst, sofern diese notwendig und wirtschaftlich sind.

3
Leistungsempfängerin oder Leistungsempfänger

Leistungsempfängerin oder Leistungsempfänger sind die in Nummer 4.2 aufgeführten besonders durch das Schadensereignis betroffenen Kommunen.

4
Art und Umfang, Höhe der Billigkeitsleistung

4.1
Art und Umfang

Die Leistung als Billigkeitsleistung erfolgt als Festbetrag in Form einer nicht rückzahlbaren Leistung aus Gründen der Billigkeit. Für die Billigkeitsleistung werden Mittel in Höhe von insgesamt 10 000 000 Euro bereitgestellt.

4.2
Höhe der Billigkeitsleistung

Die Höhe der festzusetzenden Billigkeitsleistung richtet sich nach der Bewilligung der kommunalen Wiederaufbaubudgets zum Stand 31. Dezember 2023 nach Nummer 6.2.1 Buchstabe a der Förderrichtlinie Wiederaufbau Nordrhein-Westfalen unter Berücksichtigung der Schadenshöhe pro Einwohner. Die Schadenshöhe pro Einwohner ergibt sich aus der Division des jeweiligen kommunalen Wiederaufbaubudgets durch die Anzahl der jeweiligen Bevölkerung zum 30. Juni 2022 (Quelle: Landesbetrieb Information und Technik Nordrhein-Westfalen). Folgende Billigkeitsleistungen werden unter Berücksichtigung der Schadenshöhe pro Einwohner pauschal angesetzt:

1. von 500 Euro bis 1 000 Euro: 250 000 Euro,

2. von 1 000 Euro bis 2 500 Euro: 350 000 Euro,

3. von 2 500 Euro bis 5 000 Euro: 450 000 Euro,

4. von 5 000 Euro bis 10 000 Euro: 500 000 Euro,

5. von 10 000 Euro bis 15 000 Euro: 600 000 Euro,

6. von 15 000 Euro bis 20 000 Euro: 700 000 Euro und

7. Gebietskörperschaften mit einem Schadensvolumen über 75 000 000 Euro, die nach Nummern 1 bis 6 keine Förderung erhalten: 150 000 Euro.

Unter Berücksichtigung der Regelungen in den Sätzen 1 bis 3 werden folgende Billigkeitsleistungen gewährt:

1. Schleiden (Kreis Euskirchen): 700 000 Euro

mit einem Wiederaufbaubudget in Höhe von 202 929 019,08 Euro und einer Schadenshöhe pro Kopf von 15 755,36 Euro,

2. Heimbach (Kreis Düren): 600 000 Euro

mit einem Wiederaufbaubudget in Höhe von 48 889 000,00 Euro und einer Schadenshöhe pro Kopf von 11 251,78 Euro,

3. Bad Münstereifel (Kreis Euskirchen): 600 000 Euro

mit einem Wiederaufbaubudget in Höhe von 175 652 121,00 Euro und einer Schadenshöhe pro Kopf von 10 184,50 Euro,

4. Altena (Märkischer Kreis): 500 000 Euro

mit einem Wiederaufbaubudget in Höhe von 100 256 756,00 Euro und einer Schadenshöhe pro Kopf von 6 096,86 Euro,

5. Kall (Kreis Euskirchen): 500 000 Euro

mit einem Wiederaufbaubudget in Höhe von 64 634 274,00 Euro und einer Schadenshöhe pro Kopf von 5 852,96 Euro,

6. Stolberg (Städteregion Aachen): 450 000 Euro

mit einem Wiederaufbaubudget in Höhe von 225 059 526,00 Euro und einer Schadenshöhe pro Kopf von 3 991,90 Euro,

7. Swisttal (Rhein-Sieg-Kreis): 450 000 Euro

mit einem Wiederaufbaubudget in Höhe von 74 031 774,00 Euro und einer Schadenshöhe pro Kopf von 3 974,65 Euro

8. Nettersheim (Kreis Euskirchen): 450 000 Euro

mit einem Wiederaufbaubudget in Höhe von 30 980 000,00 Euro und einer Schadenshöhe pro Kopf von 3 943,97 Euro,

9. Nachrodt-Wiblingwerde (Märkischer Kreis): 450 000 Euro

mit einem Wiederaufbaubudget in Höhe von 25 343 104,00 Euro und einer Schadenshöhe pro Kopf von 3 889,37 Euro,

10. Dahlem (Kreis Euskirchen): 450 000 Euro

mit einem Wiederaufbaubudget in Höhe von 12 969 973,25 Euro und einer Schadenshöhe pro Kopf von 2 951,07 Euro,

11. Eschweiler (Städteregion Aachen): 450 000 Euro

mit einem Wiederaufbaubudget in Höhe von 161 546 530,00 Euro und einer Schadenshöhe pro Kopf von 2 890,54 Euro,

12. Blankenheim (Kreis Euskirchen): 350 000 Euro

mit einem Wiederaufbaubudget in Höhe von 15 491 000,00 Euro und einer Schadenshöhe pro Kopf von 1 841,75 Euro,

13. Hellenthal (Kreis Euskirchen): 350 000 Euro

mit einem Wiederaufbaubudget in Höhe von 13 258 031,00 Euro und einer Schadenshöhe pro Kopf von 1 682,06 Euro,

14. Euskirchen, Stadt (Kreis Euskirchen): 350 000 Euro

mit einem Wiederaufbaubudget in Höhe von 96 732 305,00 Euro und einer Schadenshöhe pro Kopf von 1 632,01 Euro,

15. Erftstadt (Rhein-Erft-Kreis): 350 000 Euro

mit einem Wiederaufbaubudget in Höhe von 74 376 849,00 Euro und einer Schadenshöhe pro Kopf von 1 490,43 Euro,

16. Rheinbach (Rhein-Sieg-Kreis): 350 000 Euro

mit einem Wiederaufbaubudget in Höhe von 38 503 606,83 Euro und einer Schadenshöhe pro Kopf von 1 422,95 Euro,

17. Linnich (Kreis Düren): 350 000 Euro

mit einem Wiederaufbaubudget in Höhe von 16 744 325,00 Euro und einer Schadenshöhe pro Kopf von 1 288,92 Euro,

18. Weilerswist (Kreis Euskirchen): 250 000 Euro

mit einem Wiederaufbaubudget in Höhe von 14 317 584,89 Euro und einer Schadenshöhe pro Kopf von 808,86 Euro,

19. Mechernich (Kreis Euskirchen): 250 000 Euro

mit einem Wiederaufbaubudget in Höhe von 22 149 815,36 Euro und einer Schadenshöhe pro Kopf von 777,43 Euro,

20. Werdohl (Märkischer Kreis): 250 000 Euro

mit einem Wiederaufbaubudget in Höhe von 13 816 702,06 Euro und einer Schadenshöhe pro Kopf von 776,26 Euro,

21. Odenthal (Rheinisch-Bergischer Kreis): 250 000 Euro

mit einem Wiederaufbaubudget in Höhe von 10 110 893,00 Euro und einer Schadenshöhe pro Kopf von 663,88 Euro,

22. Leichlingen (Rheinisch-Bergischer Kreis): 250 000 Euro

mit einem Wiederaufbaubudget in Höhe von 17 353 204,00 Euro und einer Schadenshöhe pro Kopf von 617,86 Euro,

23. Zülpich (Kreis Euskirchen): 250 000 Euro

mit einem Wiederaufbaubudget in Höhe von 12 064 217,00 Euro und einer Schadenshöhe pro Kopf von 576,30 Euro,

24. Nideggen (Kreis Düren): 250 000 Euro

mit einem Wiederaufbaubudget in Höhe von 5 689 273,00 Euro und einer Schadenshöhe pro Kopf von 549,21 Euro,

25. Halver (Märkischer Kreis): 250 000 Euro

mit einem Wiederaufbaubudget in Höhe von 8 764 824,51 Euro und einer Schadenshöhe pro Kopf von 536,40 Euro,

26. Kreis Euskirchen: 150 000 Euro

mit einem Wiederaufbaubudget in Höhe von 215 145 897,89 Euro,

27. Hagen (kreisfreie Stadt): 150 000 Euro

mit einem Wiederaufbaubudget in Höhe von 81 794 208,41 Euro.

5
Verfahren

Das Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung des Landes Nordrhein-Westfalen erlässt auf der Grundlage dieses Runderlasses Bewilligungsbescheide an die in Nummer 5 aufgeführten Kommunen. Die Auszahlung der Mittel an die Kommunen erfolgt ohne gesonderten Antrag unmittelbar nach dem Eintritt der Bestandskraft des Bewilligungsbescheides. Die Kommunen berichten dem für Städtebau zuständigen Ministerium bis zum 31. Oktober 2025 über die im Zeitraum vom 15. Juli 2021 bis zum 30. Juni 2025 erfolgte Verwendung der Mittel nach Nummer 2. Die Vorlage von Belegen ist nicht erforderlich.

6
Inkrafttreten und Außerkrafttreten

Dieser Runderlass tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2024 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2025 außer Kraft.

MBl. NRW. 2024 S. 3.