Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch Erlassbereinigung 2003 (§ 9 der VV v. 29.8.1961)

 


Historisch: Zulassung für die Veranstaltung und Verbreitung eines landesweiten Rundfunk Programms gemäß § 4 LRG NW (Fernsehen) Bek. d. Landesanstalt für Rundfunk Nordrhein-Westfalen (LfR) v. 27. 7. 1990

 

Historisch:

Zulassung für die Veranstaltung und Verbreitung eines landesweiten Rundfunk Programms gemäß § 4 LRG NW (Fernsehen) Bek. d. Landesanstalt für Rundfunk Nordrhein-Westfalen (LfR) v. 27. 7. 1990

/ 27. 7. 90 (1) 198.Ergänzung-SMBl. NW.- (Stand 15.8.1990 = MB1. NW. Nr. 60 einschl.)

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Zulassung für die Veranstaltung

und Verbreitung eines landesweiten Rundfunk

Programms gemäß § 4 LRG NW (Fernsehen)

Bek. d. Landesanstalt für Rundfunk Nordrhein-Westfalen (LfR) v. 27. 7. 1990

Die Landesregierung des Landes Nordrhein-Westfalcn beabsichtigt aufgrund des § 3 Abs. l des Rundfunkgeset. os für das Land Nordrhein-Westfalen (LRG NW) in der K.s-sung der Bekanntmachung vom 11. Januar 1988 (GV. NW. S. 6), zuletzt geändert durch Gesetz vom 7. März 1990 (< '• V. NW. S. 138), Übertragungskapazitäten zur drahtlosen \Vr-breitung durch Satellit zur programmlichen Nutzung fui Fernsehen durch Veranstalter nach dem LRG NW zuzuordnen.

I.

Gemäß § 4 Abs. 2 Satz l LRG NW stellt die Landesanstalt für Rundfunk Nordrhein-Westfalen (LfR) hierzu fest:

Folgende Übertragungskapazitäten zur drahtlosen Verbreitung durch Satellit zur programmlichen Nutzung für Fernsehen durch Veranstalter nach dem LRG NW stehen voraussichtlich innerhalb der nächsten zwölf Monate zur Verfügung:

Satellit __ Position Frequenzbereich

DFS2 28,5° Ost 11 GHz

l

II.

Die Zulassung für die Veranstaltung und Verbreitung eines landesweiten Rundfunkprogramms gemäß §§ 5, 6 l LRG NW wird von der LfR auf schriftlichen Antrag erteilt (§ 4 Abs. l LRG NW).

Es wird auf die besonderen Zulassungsvoraussetzungen nach § 5 LRG NW sowie die Zulassungsgrundsätze der §§ 6, 7 LRG NW hingewiesen. Im Falle der Zulassung sind die Vorschriften des LRG NW, insbesondere die Programmanforderungen der §§11 ff. LRG NW sowie die gesetzlichen Vorgaben für die Finanzierung von Rundfunkprogrammen nach §§21 ff. LRG NW einzuhalten.

Die Zulassung und die Ablehnung eines Antrags ist gebührenpflichtig (§ 65 Abs. 3 LRG NW). Es gilt die Gebührensatzung der LfR vom 19. Februar 1988 (GV. NW. S. ISO/ SGV. NW. 2251).

Die Antragsfrist wird hiermit auf zwei Monate festgesetzt. Sie beginnt am 14. August 1990 und endet am 14. Oktober 1990.

Zur Fristberechnung gelten die Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes NW entsprechend. '

Die Frist kann nicht verlängert werden. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist ausgeschlossen. .

Anträge sind zu richten an:

Landesanstalt für Rundfunk Nordrhein-Westfalen (LfR) Willi-Becker-Allee 10 Postfach 53 05 4000 Düsseldorf l