Geltende Erlasse (SMBl. NRW.)  mit Stand vom 25.10.2024


Auslegung und Umsetzung von Festlegungen des Landesentwicklungsplans Nordrhein-Westfalen im Rahmen eines beschleunigten Ausbaus der erneuerbaren Energien (Wind- und Solarenergie) (LEP-Erlass Erneuerbare Energien)

 

Auslegung und Umsetzung von Festlegungen des Landesentwicklungsplans Nordrhein-Westfalen im Rahmen eines beschleunigten Ausbaus der erneuerbaren Energien (Wind- und Solarenergie) (LEP-Erlass Erneuerbare Energien)

Auslegung und Umsetzung von Festlegungen des Landesentwicklungsplans Nordrhein-Westfalen
im Rahmen eines beschleunigten Ausbaus der erneuerbaren Energien (Wind- und Solarenergie)
(LEP-Erlass Erneuerbare Energien)

Runderlass
des Ministeriums für Wirtschaft, Industrie, Klimaschutz und Energie

Vom 28. Dezember 2022

1. Einführung
Die nordrhein-westfälische Landesregierung verfolgt das Ziel, Nordrhein-Westfalen zur ersten klimaneutralen Industrieregion Europas zu entwickeln. Das am 1. Juli 2021 verabschiedete Klimaschutzgesetz NRW verpflichtet zur Treibhausgasneutralität bis zum Jahr 2045. Der beschleunigte Ausbau erneuerbarer Energien ist die zwingende Voraussetzung zur Erreichung der nordrhein-westfälischen Klimaschutzziele, gleichzeitig aber auch zum Erhalt der Wettbewerbsfähigkeit des Wirtschaftsstandortes NRW und zur Sicherstellung von Energie-Souveränität und Versorgungssicherheit in Deutschland.

Zudem haben der Deutsche Bundestag und der Bundesrat in § 2 erneuerbare-Energien-Gesetz vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 4. Januar 2023 (BGBl. 2023 I Nr.6) geändert worden ist (EEG 2023) geregelt, dass die Errichtung und der Betrieb von Anlagen sowie den dazugehörigen Nebenanlagen im überragenden öffentlichen Interesse liegen und der öffentlichen Sicherheit dienen. Die Definition der erneuerbaren Energien als im überragenden öffentlichen Interesse und der öffentlichen Sicherheit dienend muss im Fall einer Abwägung dazu führen, dass das besonders hohe Gewicht der erneuerbaren Energien berücksichtigt werden muss. Die erneuerbaren Energien müssen daher nach § 2 Satz 2 EEG 2023 bis zum Erreichen der Treibhausgasneutralität als vorrangiger Belang in die Schutzgüterabwägung eingebracht werden. Konkret sollen die erneuerbaren Energien damit im Rahmen von Abwägungsentscheidungen u. a. gegenüber seismologischen Stationen, Radaranlagen, Wasserschutzgebieten, dem Landschaftsbild, Denkmalschutz oder im Forst-, Immissionsschutz-, Naturschutz-, Bau- oder Straßenrecht nur in Ausnahmefällen überwunden werden. Besonders im planungsrechtlichen Außenbereich, wenn keine Ausschlussplanung erfolgt ist, muss dem Vorrang der erneuerbaren Energien bei den Schutzgüterabwägungen Rechnung getragen werden. Öffentliche Interessen können in diesem Fall den erneuerbaren Energien als wesentlicher Teil des Klimaschutzgebotes nur dann entgegenstehen, wenn sie mit einem dem Artikel 20a des Grundgesetzes (GG) für die Bundesrepublik Deutschland in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 100-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2478) geändert worden ist, vergleichbaren verfassungsrechtlichen Rang gesetzlich verankert bzw. gesetzlich geschützt sind oder einen gleichwertigen Rang besitzen. Im planungsrechtlichen Außenbereich mit Ausschlussplanung ist regelmäßig bereits eine Abwägung zugunsten der erneuerbaren Energien erfolgt.

Laut Beschluss des Bundesverfassungsgerichtes vom 24. März 2021 (1 BvR 2656/18; 1 BvR 78/20; 1 BvR 96/20; 1 BvR 288/20) ist der Staat nach Art. 20a GG zum Klimaschutz verpflichtet. Dies zielt auch auf die Herstellung von Klimaneutralität. Das Gericht führt dazu weiter aus, dass das Klimaschutzgebot nach Art. 20a GG im Konfliktfall in einen Ausgleich mit anderen Verfassungsrechtsgütern und Verfassungsprinzipien zu bringen ist und das relative Gewicht des Klimaschutzgebots in der Abwägung bei fortschreitendem Klimawandel weiter zunimmt.

Entsprechend eines weiteren Beschlusses des Bundesverfassungsgerichtes vom 23. März 2022 (1 BvR 1187/17) dient der Ausbau erneuerbarer Energien dem Klimaschutzziel des Art. 20a GG und dem Schutz von Grundrechten vor den Gefahren des Klimawandels, weil mit dem dadurch CO2-emissionsfrei erzeugten Strom der Verbrauch fossiler Energieträger u.a. zur Stromgewinnung verringert werden kann. Der Ausbau erneuerbarer Energien dient zugleich dem Gemeinwohlziel der Sicherung der Stromversorgung, weil er zur Deckung des infolge des Klimaschutzziels entstehenden Bedarfs an emissionsfrei erzeugtem Strom beiträgt und überdies die Abhängigkeit von Energieimporten verringert.

Zuletzt hat das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss (1 BvR 2661/21) hervorgehoben, dass „der Ausbau der Nutzung der Windkraft einen faktisch unverzichtbaren Beitrag zu der verfassungsrechtlich durch Art. 20a GG und durch grundrechtliche Schutzpflichten gebotenen Begrenzung des Klimawandels leistet und zugleich die Sicherung der Energieversorgung unterstützt“.

Vor diesem Hintergrund erarbeitet die Landesregierung aktuell eine Änderung des Landesentwicklungsplans zum Ausbau der erneuerbaren Energien und zur Umsetzung des Gesetzes zur Festlegung von Flächenbedarfen für Windenergieanlagen an Land (Windenergieflächenbedarfsgesetz – WindBG), Artikel 1 des Gesetzes zur Erhöhung und Beschleunigung des Ausbaus von Windenergieanlagen an Land vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1353). Danach ist das Land Nordrhein-Westfalen verpflichtet, 1,8 Prozent der Landesfläche bis Ende 2032 als Windenergiebereiche auszuweisen. Im Rahmen der LEP NRW-Änderung soll zudem die Erzeugung von Windenergie künftig auch auf geeigneten Waldflächen möglich sein und die Flächenkulisse für Freiflächen-Photovoltaik maßvoll erweitert werden. Hinzu kommt die Streichung der 1500-Meter-Abstandsregelung für Windenergieanlagen.

Die nachfolgenden Erläuterungen geben zu einzelnen Festlegungen des aktuell geltenden Landesentwicklungsplans eine Hilfestellung für den erforderlichen Ausbau der erneuerbaren Energien. Damit soll insbesondere verdeutlicht werden, dass bereits jetzt eine planerische Flächenbereitstellung möglich ist, die die Transformation der Energieversorgung von fossilen Energieträgern zu klimaneutralen erneuerbaren Energien unterstützen kann. Die Erläuterungen ergänzen die Ausführungen des geltenden Erlasses für die Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen und Hinweise für die Zielsetzung und Anwendung (Windenergie-Erlass) Gemeinsamer Runderlass des Ministeriums für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie (Az. VI.A-3 – 77-30 Windenergieerlass), des Ministeriums für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz (Az. VII.2-2 – 2017/01 – Windenergieerlass) und des Ministeriums für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung des Landes Nordrhein-Westfalen (Az. 611 – 901.3/202) Windenergie-Erlasses vom 08.05.2018 (MBl. NRW. S. 257) bis zu dessen vollständiger Überarbeitung. Darüber hinaus soll bei der Steuerung des Ausbaus erneuerbarer Energien die Planungs- und Rechtssicherheit weiter erhöht werden.

Der Erlass richtet sich an die Regionalplanungsbehörden und besitzt für diese Verbindlichkeit. Zusätzlich erhalten Städte und Gemeinden und Private so Hinweise für die landeseinheitliche Anwendung der landesplanerischen Vorgaben für den Ausbau der erneuerbaren Energien.

2. Inanspruchnahme von Kalamitäts- und anderen Nadelwaldflächen durch die Windenergie
Das LEP-Ziel 7.3-1 im aktuell gültigen LEP NRW enthält neben der Verpflichtung der Regionalplanung zur Ausweisung von Waldgebieten eine Einzelfallprüfung für die Inanspruchnahme derselben für andere Nutzungen. Auch das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 12.11.2020 (4 A 13.18) hat darauf verwiesen. Dieses Verständnis, dass Waldgebiete nicht pauschal einer Windenergienutzung versperrt bleiben können, sondern einer differenzierten Prüfung zugänglich sein müssen, entspricht auch der jüngsten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts vom 27. September 2022 (1 BvR 2661/21) zur Windenergie im Wald.

Insoweit ist eine Windenergienutzung in Waldgebieten bereits auf Grundlage des geltenden LEP nicht vollständig ausgeschlossen und kann einen wichtigen Beitrag bei der Umstellung der Energieversorgung auf erneuerbare Energien leisten. Für die Windenergienutzung gilt, dass diese auf die Waldbereiche beschränkt ist, in denen die wesentlichen Funktionen eines Waldes durch die andere Nutzung nicht erheblich beeinträchtigt werden (s. dazu Nr. 3.2.4.2 Buchstabe g) und auf die die waldfachlichen Kriterien nach Nr. 8.2.2.4 Buchstabe b) des Windenergieerlasses 2018 anwendbar sind. Dabei handelt es sich um Kalamitätsflächen und anderen Nadelwaldflächen, die aufgrund von Sturm, Eiswurf oder Eisbruch, Dürre oder Schädlingsbefall überwiegend mit stehendem Totholz oder irreversibel geschädigten Bäumen, deren Absterben zeitnah oder in den nächsten Jahren zu erwarten ist, bestanden oder bereits geräumt worden sind (Kalamitätsflächen).

Unter Berücksichtigung der besonderen Bedeutung des Ausbaus und der Nutzung der erneuerbaren Energien, kann im Regelfall davon ausgegangen werden, dass diese Kalamitätsflächen bei Abwägungsentscheidungen in Plan- und Genehmigungsverfahren im Ergebnis für Zwecke der Windenergienutzung umgewandelt werden können. 

Bei Nadelwaldflächen handelt es sich um Flächen, die neben ihrer wirtschaftlichen Ertragsfunktion keine wesentlichen anderen Waldfunktionen erfüllen, ihre Biotopwertigkeit ist gering. Zudem ist die Nutzfunktion bei Nadelholzkalamitätsflächen vorübergehend ausgefallen, bei anderen Nadelwaldflächen ist davon auszugehen, dass sie in den nächsten Jahren ausfallen wird.

Einzelne Windenergieanlagen nehmen – für sich betrachtet – nur relativ geringe Flächen für den Maststandort in Anspruch. Da die Anforderungen an die wald- und naturschutzrechtliche Kompensation weiterhin zu beachten sind, ist gewährleistet, dass die Waldumwandlungsfläche dauerhaft kompensiert wird. Außerdem ist es möglich, die gesetzliche Pflicht zur Wiederaufforstung von Kahlflächen und stark verlichteten Waldbeständen – mit Ausnahme der umgewandelten Fläche für den Maststandort – in den von den Rotoren überstrichenen Bereichen zu erfüllen. Insofern bleiben auch in der unmittelbaren Nachbarschaft von Windenergieanlagen eine zusammenhängende Aufforstung bzw. Wiederbewaldung und damit auch die Wiederherstellung wesentlicher Waldfunktionen in den regionalplanerisch festgelegten Waldbereichen in der Regel möglich. In besonderem Maße gilt dies für zeitlich befristete Vorhaben zur Windenergienutzung sowie für Kalamitätsflächen in Gemeinden mit einem Waldanteil über 20 Prozent.

Der Landesbetrieb Wald und Holz Nordrhein-Westfalen stellt vorhandenes Kartenmaterial zur Eingrenzung der Kalamitätsflächen zur Verfügung.

Unberührt bleiben weitere plan- und genehmigungsrechtliche Voraussetzungen (u.a. immissionsschutzrechtliche oder artenschutzrechtliche Regelungen) für die Errichtung und den Betrieb von Windenergieanlagen.

Die in Regionalplänen festgelegten Waldbereiche sind Vorranggebiete, die für raumbedeutsame Funktionen oder Nutzungen des Waldes und der Forstwirtschaft vorgesehen sind und andere raumbedeutsame Funktionen oder Nutzungen in diesen Gebieten ausschließen, soweit diese mit den vorrangigen Funktionen oder Nutzungen nicht vereinbar sind.

Nach den Vorgaben des Landesentwicklungsplans dürfen Waldbereiche für entgegenstehende Planungen und Maßnahmen nur dann in Anspruch genommen werden, wenn für die angestrebten Nutzungen ein Bedarf nachgewiesen ist, dieser nicht außerhalb von Waldbereichen realisierbar ist und die Waldumwandlung auf das unbedingt erforderliche Maß beschränkt wird. Um in der aktuellen Klima- und Energiekrise die Stromversorgung zu sichern und die Erzeugung so schnell wie möglich auf erneuerbare Energien umzustellen, ist der nachzuweisende Bedarf im Fall der Windenergienutzung auf den Kalamitätsflächen damit regelmäßig als gegeben anzusehen. Außerdem kann in Gemeinden mit einem Waldanteil über 20% bis zum Erreichen der Flächenziele ohne gesonderte Prüfung davon ausgegangen werden, dass der Bedarf am Ausbau der Windenergieerzeugung überwiegend nicht außerhalb von Waldbereichen realisierbar ist. Auf unbeschädigte Laub- und Mischwälder wird dies hingegen regelmäßig nicht zutreffen, dies gilt auch für sogenannte waldreiche Kommunen, in denen Kalamitätsflächen und andere Nadelwaldflächen in Anspruch genommen werden können.

3. Solarenergie
Die Bundesregierung hat im EEG 2023 das Ziel verankert, die installierte Leistung der Photovoltaik bis 2030 bundesweit auf rund 215 GW auszubauen (von rund 59 GW Ende 2021). Der Ausbau soll hälftig auf Dach- und auf Freiflächenanlagen verteilt werden. In Nordrhein-Westfalen entfallen bisher nur rund 5 Prozent bzw. 340 MW der installierten Photovoltaik-Leistung von 6,6 GW (Stand Ende 2021) auf Freiflächenanlagen. Um sowohl die Bundes- als auch die Landesziele zu erreichen, bedarf es daher eines beschleunigten Ausbaus von Freiflächen-Solarenergieanlagen in Nordrhein-Westfalen.

Unter dem Begriff der Freiflächen-Solarenergieanlagen sind in diesem Erlass

a) klassische Freiflächen-Photovoltaikanlagen und Freiflächen-Solarthermieanlagen,

b) Agri-Photovoltaikanlagen und

c) Floating-Photovoltaikanlagen

zu verstehen (s. u.).

Im Gegensatz zu Windenergieanlagen und privilegierten energetischen Biomasseanlagen sind Freiflächen-Solarenergieanlagen grundsätzlich nicht bauplanungsrechtlich privilegiert. Für eine Freiflächen-Solarenergieanlage, die im Außenbereich als selbständige Anlage errichtet werden soll, ist regelmäßig ein Bebauungsplan aufzustellen, der an die textlichen und zeichnerischen Festlegungen der landesplanerischen Vorgaben und der Regionalpläne, die für das Planungsgebiet bestehen, anzupassen ist.

Mit dem Gesetz zur sofortigen Verbesserung der Rahmenbedingungen für die erneuerbaren Energien im Städtebaurecht wird in § 35 Abs. 1 Nr. 8 Buchstabe b) Baugesetzbuch (BauGB) eine Privilegierung von Freiflächen-Photovoltaikanlagen in bestimmten Gebietskulissen ab dem 1. Januar 2023 eingeführt. Im Außenbereich ist ein Vorhaben privilegiert zulässig, wenn es der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient auf einer Fläche längs von Autobahnen oder Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes (AEG) vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2396; 1994 I S. 2439), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 10. September 2021 (BGBl. I S. 4147) geändert worden ist, mit mindestens zwei Hauptgleisen und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn. Für diese Vorhaben ist keine Bauleitplanung erforderlich.

3.1 Bauarten von Freiflächen-Solarenergieanlagen
Freiflächen-Solarenergieanlagen zeichnen sich grundsätzlich dadurch aus, dass sie nicht auf einem Gebäude, an einer Fassade oder einer einem anderen Zweck dienenden baulichen Anlage (z.B. Lärmschutzwand), sondern auf oder über einer freien Fläche aufgestellt sind. Eine Freiflächen-Solarenergieanlage im Sinne dieses Erlasses ist ein in der Regel fest montiertes System, bei dem mittels einer Trägerkonstruktion die Photovoltaikmodule bzw. Kollektoren angebracht sind. Sie können auch aus mehreren steuerungstechnisch zusammenwirkenden, mechanisch aber nicht verbundenen Modulen bestehen.

Aufgrund technologischer Entwicklungen stehen heute Freiflächen-Solarenergieanlagen verschiedener Bauarten für die Nutzung der Sonnenenergie zu Verfügung. Grundsätzlich gilt aber für alle Bauarten von Freiflächen-Solarenergieanlagen, dass diese vergleichsweise einfach auf- und zurückgebaut werden können. Dadurch ist es u. a. auch möglich, Freiflächen-Solarenergieanlagen auch als temporäre Anlagen zu planen und zu genehmigen.

Im Folgenden werden die bauartbedingten Eigenschaften verschiedener Freiflächen-Solarenergieanlagen beschrieben und daraus Ableitungen für die raumordnerische Beurteilung gebildet, da diese Eigenschaften und Unterschiede u.a. für die Beurteilung der Raumbedeutsamkeit der Anlagen und damit auch für die Frage der Einschlägigkeit von Ziel 10.2-5 des LEP NRW eine entscheidende Rolle spielen können.

Im umgebenden Raum wahrnehmbare Unterschiede verschiedener Freiflächen-Solarenergieanlagen resultieren u.a. aus der Moduldichte, dem Modulwinkel und der Modulhöhe und dem Grad der Beeinträchtigung der vorhandenen Nutzung.

3.1.1 Klassische Freiflächen-Solarenergieanlagen
Klassische Freiflächen-Solarenergieanlagen (ob nun klassische Freiflächen-Photovoltaikanlagen oder Freiflächen-Solarthermieanlagen) zeichnen sich dadurch aus, dass sie relativ bodennah aufgeständert werden. Zudem sind für eine stabile Verankerung der Trägerkonstruktion solcher Anlagen aufgrund der niedrigen Bauhöhe und je nach Beschaffenheit des Untergrundes keine oder nur vergleichsweise kleine Fundamente erforderlich. Damit lassen sich negative Auswirkungen auf die Bodenbeschaffenheit minimieren.

In bewegten Topografien, wo geeignete Freiflächen-Solarenergieanlagen nicht einfach in das landschaftliche Bild integriert werden können, kann das Erscheinungsbild durch eine gegebenenfalls topografisch angepasste Bauweise (z. B. gestufte Bauweise oder künstlerisch landschaftsgestalterische Aspekte) optimiert werden.

Es besteht die Möglichkeit klassische Freiflächen-Solarenergieanlagen so zu gestalten, dass Eingriffe in die Landschaft und negative Auswirkungen auf die Biodiversität verringert werden, bzw. die Biodiversität ggf. sogar gesteigert werden kann. So kann z. B. durch ausreichend große Abstände der Solarmodule zueinander eine ausreichende Belichtung des Untergrundes ermöglicht und damit zu einer natürlichen oder naturnahen Vegetation beigetragen werden.

3.1.2 Floating-Photovoltaikanlagen
Floating-Photovoltaikanlagen (im Folgenden als Floating-PV-Anlagen abgekürzt) werden auf stehenden Gewässern errichtet. Es handelt sich dabei um PV-Anlagen auf Gewässerflächen mit an Schwimmkörpern angebrachten Modulen. Verankert ist die Anlage dabei am Gewässergrund, Ufer oder an angrenzenden Strukturen. Infolge der Modulkühlung durch das Gewässer weisen Floating-PV-Anlagen gesteigerte Erträge im Vergleich zu konventionellen Freiflächen-Photovoltaikanlagen auf. Dabei sind sowohl Aspekte der Fischerei als auch die wasserwirtschaftlichen Anforderungen z. B. bei den genutzten Materialien, Reinigungsmitteln etc. zu beachten. Zu den Auswirkungen der Floating-PV-Anlagen zählen u.a. eine verringerte Sonneneinstrahlung sowie eine verringerte Verdunstung des Gewässers, es sind aber auch Veränderungen im Schichtungs- und Zirkulationsverhalten des Gewässers sowie eine verringerte Primärproduktion und somit auch ein veränderter Nährstoffumsatz zu erwarten.

Auch eine Errichtung auf Abgrabungsgewässern ist in der Regel technisch möglich. Dabei sind jedoch neben den geltenden gesetzlichen Vorgaben und Nutz- und Schutzfunktionen auch die geplanten Nachfolgenutzungen zu beachten. Bei einem in Teilen eines Gewässers ggf. noch bestehendem Auskiesungsbetrieb sind zudem Stromverbraucher und auch entsprechende Leitungen und Zuwegungen vorhanden.

3.1.3  Agri-Photovoltaikanlagen
Mittels sog. Agri-Photovoltaikanlagen (im Folgenden als Agri-PV-Anlagen abgekürzt) ist die gleichzeitige Nutzung von Flächen für die landwirtschaftliche Produktion und die PV-Stromproduktion möglich.

So ist es beispielsweise möglich, die Module so zu errichten, dass unter oder zwischen den Modulen ausreichend Raum für die Bewirtschaftung mit landwirtschaftlichen Maschinen sowie für eine Haltung größerer Tiere ist. Mit Agri-PV-Anlagen lassen sich je nach konkreter Ausführung Nutzpflanzen gezielt beschatten oder vor Hagel und Starkregen schützen; so können die Folgen des Klimawandels u. U. abgemildert werden.

Die DIN SPEC 91434 differenziert zwischen Agri-PV-Anlagen mit einer Aufständerung mit lichter Höhe von mindestens 2,10 Meter und einer landwirtschaftlichen Bewirtschaftung unter der Anlage (Kategorie I), im Folgenden als hochaufgeständerte Agri-PV-Anlagen bezeichnet, und Agri-PV-Anlagen mit einer bodennahen Aufständerung und einer landwirtschaftlichen Bewirtschaftung zwischen den Anlagen (Kategorie II), im Folgenden als bodennahe Agri-PV bezeichnet. Bei der Verwendung von hochaufgeständerten Modulen dürfen nach DIN SPEC 91434 maximal 10 Prozent der landwirtschaftlichen Fläche und bei bodennahen Modulen maximal 15 Prozent der landwirtschaftlichen Fläche in Anspruch genommen werden. Es soll sichergestellt sein, dass der Ertrag der Kulturpflanzen auf der Gesamtprojektfläche nach dem Bau der Agri-PV-Anlage mindestens 66 Prozent des Referenzertrages beträgt (vgl. DIN SPEC 91434; 2021; S.16 / www.din.de). Weitere Voraussetzungen und Kriterien sind der DIN zu entnehmen.

Agri-PV-Anlagen können in ihrer Ausführung variieren. So sind unter diesem Begriff auch solche Anlagen zu verstehen, welche als senkrechte Anlagen aufgestellt und im besten Falle mit bifazialen Modulen ausgestattet werden, um möglichst effizient sowohl die direkte Einstrahlung auf der Vorderseite als auch indirektes Licht auf der Rückseite zur Stromerzeugung zu nutzen.

Es gibt auch die Variante der Agri-PV-Anlagen, bei der die Anlagen i. d. R. in mindestens 5 Metern Höhe errichtet werden. Bei beiden Varianten kann die Fläche darunter bzw. dazwischen mit Maschinen landwirtschaftlich bewirtschaftet werden. Da sie teilverschattet ist, können hier – gerade bei trockenen Sommern – bestimmte Arten ggf. sogar Ertragsvorteile haben.

3.2 Konkretisierungen zu einzelnen Begriffen des Ziel 10.2-5 LEP NRW

3.2.1 Raumbedeutsamkeit von Freiflächen-Solarenergieanlagen
Gem. § 3 Abs. 1 Nr. 6 Raumordnungsgesetz (ROG) vom 22. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2986), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1353) geändert worden ist, sind solche Planungen und Maßnahmen raumbedeutsam, durch die Raum in Anspruch genommen oder die räumliche Entwicklung oder Funktion eines Gebietes beeinflusst wird.

Demnach sind zwei Kriterien für die Beurteilung der Raumbedeutsamkeit maßgeblich: die Rauminanspruchnahme und die Raumbeeinflussung.

Indizwirkung der Rauminanspruchnahme
Zwar ist die Rauminanspruchnahme durch Überschreitung einer bestimmten Größe (Hektar, ha) allein kein ausreichendes Kriterium für die Raumbedeutsamkeit. Der flächenmäßigen Ausdehnung von Freiflächen-Solarenergieanlagen kommt jedoch eine Indizwirkung für die Raumbedeutsamkeit gemäß den nachfolgenden Erwägungen zu. 

Freiflächen-Solarenergieanlagen mit einer Grundfläche ab 10 ha
Bei Anlagen ab einer Größe von 10 ha und mehr ist von einer Raumbedeutsamkeit im Sinne des Ziels 10.2-5 LEP NRW auszugehen, wenn nicht Umstände des Einzelfalls der Raumbedeutsamkeit entgegenstehen. Dies kann zum Beispiel sein, wenn aufgrund ihrer Bauart und ihrer Lage die Auswirkungen einer Freiflächen-Solarenergieanlage mit einer Größe von mehr als 10 ha über den unmittelbaren Nahbereich hinaus ausgeschlossen werden können.

Der Orientierungswert von 10 ha ergibt sich in Anlehnung an § 32 der Verordnung zur Durchführung des Landesplanungsgesetzes (LandesplanungsgesetzDVOLPlG DVO) vom 8. Juni 2010 (GV. NRW. S. 334), die zuletzt durch die Sechste Verordnung zur Änderung der LandesplanungsgesetzDVO vom 13. April 2022 geändert worden ist (GV. NRW. S. 523), nach dem die zeichnerischen Festlegungen der Regionalpläne nach Gegenstand, Form und Inhalt der Anlage 3 zur LPlG-DVO entsprechen müssen und diese zeichnerischen Festlegungen in der Regel ab einer Flächengröße von 10 Hektar vorzunehmen sind. Auch das Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. März 2021 (BGBl. I S. 540), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 4. Januar 2023 (BGBl. I Nr. 6) geändert worden ist, sieht für Anlagen dieser Größe eine Verpflichtung zu einer Umweltverträglichkeitsprüfung vor.

Freiflächen-Solarenergieanlagen werden in der Liste der UVP-pflichtigen Vorhaben nicht spezifisch genannt, es liegt jedoch nahe, diese Anlagen unter Nr. 18.7.1 der Anlage 1 zum UVPG („Bau eines Städtebauprojektes für sonstige bauliche Anlagen, für den im bisherigen Außenbereich im Sinne des § 35 BauGB ein Bebauungsplan aufgestellt wird...“) zu subsummieren, für die in jedem Fall eine UVP-Pflicht besteht.

Indikatoren für die Nichtraumbedeutsamkeit einer Freiflächen-Solarenergieanlage mit einer Größe von 10 ha und mehr sind z.B., wenn die Solaranlage von der Umgebung nicht einsehbar ist oder die Bauart das nahelegt (vgl. unten unter Freiflächen-Solarenergieanlagen niedriger Bauhöhe und Hochaufgeständerte Agri-PV-Anlagen (Kategorie I)).

Freiflächen-Solarenergieanlagen mit einer Grundfläche zwischen 2 und 10 ha
Zur Beurteilung der Raumbedeutsamkeit werden zur Orientierung die Größenklassen des UVPG herangezogen (vgl. auch „Freiflächen-Solarenergieanlagen mit einer Grundfläche ab 10 ha“). Dementsprechend wird für Freiflächen-Solarenergieanlagen von 2 ha bis weniger als 10 ha in der Regel eine Prüfung des Einzelfalls erforderlich sein, ob eine Raumbedeutsamkeit festgestellt werden kann. Hiermit ist nicht verbunden, dass zur Beurteilung der Raumbedeutsamkeit eine formelle UVP-Vorprüfung (als eigener Verfahrensschritt) vorliegen muss.

Sofern sich aus den anderen u. g. Kriterien keine Raumbedeutsamkeit ergibt, kann davon ausgegangen werden, dass bestimmte Anlagen (vgl. unten unter Freiflächen-Solarenergieanlagen niedriger Bauhöhe auch mit einer Größe von deutlich mehr als 2 ha und unterhalb von 10 ha nicht raumbedeutsam sind.

Freiflächen-Solarenergieanlagen mit einer Grundfläche kleiner 2 ha
Bei Freiflächen-Photovoltaikanlagen kleiner als 2 ha kann i.d.R. davon ausgegangen werden, dass diese Anlagen nicht raumbedeutsam sind und somit nicht unter die Festlegungen des Ziels 10.2-5 LEP NRW fallen. In Einzelfällen mögen lokale Rahmenbedingungen aber auch dazu führen, dass auch solche verhältnismäßig kleinen Anlagen raumbedeutsam sind wie z. B. eine weithin sichtbare Anlage auf einem Bergrücken, der ansonsten keine baulichen Anlagen und nur eine niedrige Vegetation aufweist.

Kriterien für die Einzelfallprüfung der oben beschriebenen Kategorien von Freiflächen-Solarenergieanlagen:
Für die oben erwähnten Einzelfallprüfungen zur Bewertung der Raumbedeutsamkeit können neben der Bauart insbesondere folgende Kriterien der Raumbeeinflussung eine Rolle spielen:

die Lage
Ob eine Freiflächen-Solarenergieanlage z. B. im Flachland oder in topographisch bewegten Gebieten oder auch angrenzend an bebaute Gebiete realisiert werden soll, kann einen Einfluss auf die Bewertung der Raumbedeutsamkeit haben (vgl. auch unten Ausführungen zu Bauart / Ausführung).

die Emissionen
Hier ist zu berücksichtigen, dass es sich bei Freiflächen-Solarenergieanlagen nicht um Großprojekte im klassischen Sinne handelt. Insbesondere können zusätzliche Lärm- und Geruchsbelästigungen, das Freisetzen anderer Emissionen oder Schadstoffe bei der Nutzung von Solarenergie ausgeschlossen werden. Schließlich verursachen Freiflächen-Solarenergieanlagen auch kein erhöhtes Verkehrsaufkommen, wie dies beispielsweise bei Einzelhandelsvorhaben oder Deponien und Abfallbehandlungsanlagen der Fall ist.

das Maß der Beeinträchtigung des Landschaftsbilds
Zu nennen sind in diesem Zusammenhang die Sichtbarkeit, Spiegelungen, optisch bedrängende Wirkungen (oder deren Fehlen), Zaunanlage.

die Vorbelastung / technische Überprägung der Landschaft
Hiermit sind Splittersiedlungen, gehäufte Einzelbebauungen oder das Umfeld von Kläranlagen und Umspannwerken u. ä. gemeint (vgl. auch unten Ausführungen zu Bauart / Ausführung).

Hier kann die Landschaftsbildbewertung aus dem Fachbeitrag des Naturschutzes und der Landschaftspflege Auskunft über die Bewertung des Landschaftsbildes geben.

die Vereinbarkeit mit der Standortumgebung
Hier kann es z. B. von Bedeutung sein, in welchem der landesweit oder regional bedeutsamen Kulturlandschaftsbereiche die Freiflächen-Solarenergieanlage liegt.

ein Summeneffekt von angrenzenden und mittelbar benachbarten vorhandenen Anlagen, wenn dadurch eine Zerschneidung des Landschaftsraumes festgestellt werden kann (z. B. in unzerschnittenen, verkehrsarmen Räumen - UZVR); Letzteres kann auch für große Einzelanlagen gelten.

Bei den o. g. Kriterien kann die jeweilige Bauart / Ausführung von Relevanz sein.

Freiflächen-Solarenergieanlagen niedriger Bauhöhe
Vor diesem Hintergrund können bei Freiflächen-Solarenergieanlagen mit üblicherweise niedriger Bauhöhe (klassische Freiflächen-Solarenergieanlagen mit üblicherweise niedriger Bauhöhe, Floating-PV-Anlagen und bodennahe Agri-PV-Anlagen (Kategorie II)) Auswirkungen, die über den unmittelbaren Nahbereich hinausgehen, zumindest im Flachland häufig ausgeschlossen werden. Sofern sich also aus den anderen o. g. Kriterien keine Raumbedeutsamkeit ergibt, kann davon ausgegangen werden, dass solche Anlagen auch mit einer Größe von deutlich mehr als 2 ha (aber unterhalb der 10 ha) nicht raumbedeutsam sind.

In exponierten und topographisch bewegten Lagen kann aufgrund der ggf. stärkeren Wahrnehmbarkeit der Freiflächen-Solarenergieanlagen bereits bei geringerer Rauminanspruchnahme von einer Raumbedeutsamkeit ausgegangen werden.

Hochaufgeständerte Agri-PV-Anlagen (Kategorie I)
Aufgrund der Eigenheit von Agri-PV-Anlagen, auf gleicher Fläche neben der energetischen Nutzung auch weiterhin eine landwirtschaftliche Nutzung zu ermöglichen, kann von einer erhöhten Raumverträglichkeit und damit verbunden einer geringeren Raumbedeutsamkeit ausgegangen werden. Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn z.B. der Großteil des zu berücksichtigenden Raumes landwirtschaftlich vorgeprägt ist und der Landwirtschaft oder dem Gartenbau dienende Gebäude oder technische Einrichtungen von einigem Gewicht (wie z. B. Gewächshäuser oder Scheunen oder Biomasseanlagen) vorhanden sind. Dann können in Einzelfällen auch hochaufgeständerte Agri-PV-Anlagen (Kategorie I) >10 ha nicht raumbedeutsam sein – z. B., wenn sie als Bestandteil von Obstplantagen o. ä. wahrgenommen werden. Auf der anderen Seite ist zu berücksichtigen, dass regelmäßig mit der Höhe der Anlage ihre Sichtbarkeit und damit auch die Beeinflussung des Raums zunimmt.

Folgende Kriterien können dazu beitragen, dass Freiflächensolaranlagen als nicht raumbedeutsam eingeschätzt werden können:

a) das in der Regel eher geringe Maß der Versiegelung von Freiflächen-Solarenergieanlagen,

b) das jeweilige Maß der Verschattung der Flächen unterhalb der Kollektoren,

c) die Durchlässigkeit bestimmter Anlagen für z. B. Kleintiere oder

d) wenn die Inanspruchnahme von Böden nur temporär vorgesehen ist (z.B. von ehemaligen Tagebauflächen, für die eine Nachnutzung geplant aber noch nicht realisierungsfähig ist).

Daneben gibt es auch noch so genannte Biodiversitäts-Freiflächen-Solarenergieanlagen, die durch ihre Bauart und an die regionale Situation angepasste naturschutzfachliche Aufwertungen der in Anspruch genommenen Flächen gegenüber ihrer vorherigen Nutzung weniger raumbeeinflussend wirken.

3.2.2 Vereinbarkeit mit Nutz- und Schutzfunktionen
Ziel 10.2-5 LEP NRW legt u. a. fest, dass die raumbedeutsame Nutzung der Solarenergie mit den in Regionalplänen festgelegten Nutz- und Schutzfunktionen vereinbar sein muss. Auch bei dieser Beurteilung kann die Bauart des geplanten Vorhabens relevant sein. Generell ist hierbei zu berücksichtigen, dass die Bundesregierung u.a. in § 2 EEG festgestellt hat, dass die Nutzung erneuerbarer Energien im überragenden öffentlichen Interesse liegt und der öffentlichen Sicherheit dient.

Darüber hinaus müssen selbstverständlich die weiteren Bedingungen von Ziel 10.2-5 LEP NRW (s. 3.2.3 ff. dieses Erlasses) erfüllt sein.

Bereiche, in denen die Errichtung von Freiflächen-Solarenergieanlagen i.d.R. nicht mit den Zielen der Raumordnung vereinbar ist:

a) Waldbereiche (Vorrang Wald),

b) Bereiche zum Schutz der Natur (Vorrang Biotopverbund und Naturschutz (Naturschutzgebiet (NSG), Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie (FFH-Richtlinie) – Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen, etc.))

c) Überschwemmungsbereiche

Bereiche, in denen die Errichtung von Freiflächen-Solarenergieanlagen eine Einzelfallprüfung erfordert:

Regionale Grünzüge
Möglich, wenn mit der konkreten Schutzfunktion des Regionalen Grünzugs vereinbar – z.B. wenn die Funktion als Kaltluftentstehungsflächen oder Kaltluftleitbahnen durch z.B. Freiflächen-Solarenergieanlagen niedriger Bauart nicht beeinträchtigt wird, bandartige Freiräume dadurch nicht zerschnitten werden oder die Funktion für Naherholungs- und Freizeitnutzungen z.B. durch eine verringerte Einsehbarkeit bzw. eine naturnahe Ausgestaltung der Anlagen nicht beeinträchtigt wird.

Bereiche zum Schutz der Landschaft und landschaftsorientierten Erholung (BSLE)
Möglich, wenn mit der konkreten Schutzfunktion des jeweiligen Bereiches vereinbar – z. B. in Teilbereichen großräumiger BSLE mit einer weniger hochwertigen Funktion für Naturschutz und Landschaftspflege und die landschaftsorientierte Erholung in Kombination mit verringerter Einsehbarkeit und naturnaher Ausgestaltung der Anlagen. Hier kann der Fachbeitrag des Naturschutzes und der Landschaftspflege des LANUV hilfreiche Hinweise geben. Ausgeschlossen etwa bei Vogelschutzgebieten innerhalb von BSLE (Kollision mit höherrangigem FFH-Recht).

Landwirtschaftliche Kernräume
Agri-PV-Anlagen werden in aller Regel mit dieser Schutz- und Nutzfunktion vereinbar sein, sofern sie keinen negativen Einfluss auf die Agrarstruktur haben.

Bereiche für den Grundwasser- und Gewässerschutz
Hier wird die Vereinbarkeit z. B. davon abhängen, welche Wasserschutzzonen von dem Vorhaben „betroffen“ sind; in Abhängigkeit von der Ausführung der jeweiligen Freiflächen-Solarenergieanlage kann eine solche Anlage in der Wasserschutzzone IIIa / III b durchaus vereinbar sein.

Bereiche für die Sicherung und den Abbau oberflächennaher Bodenschätze (BSAB)
Nicht mit Zielen der Raumordnung vereinbar, sofern der Abbau der Lagerstätte beeinträchtigt wird.

Mit den Zielen der Raumordnung vereinbar, soweit der Abbau der Lagerstätte bereits vollständig erfolgt ist und der Abbau benachbarter BSAB-Flächen oder Rohstoffreserveflächen nicht beeinträchtigt wird und soweit mit den raumordnerischen Zielen für die Folgenutzung des BSAB sowie die im Rahmen der Vorhabenzulassung festgelegten Wiederherstellungsziele vereinbar.

Oberflächengewässer
Relevant für Floating-PV-Anlagen; hierbei darf der primäre Zweck des Gewässers in aller Regel nicht eingeschränkt werden. Vorstellbar ist beispielsweise eine Nutzung auf solchen Abgrabungsgewässern, die hinsichtlich ihrer ökologischen Wertigkeit (u.a. Artenschutz) und des Landschaftsschutzes keine besondere Bedeutung haben oder eine besondere Größe aufweisen und bei denen auch ansonsten hinsichtlich der bestehenden oder geplanten Nachfolgenutzung keine Konflikte bestehen. Zusätzlich sind die Vorgaben des Wasserhaushaltsgesetzes und des Landesfischereigesetzes zu beachten.

Bereiche, in denen die Freiflächen-Solarenergieanlagen i.d.R. mit den Zielen der Raumordnung vereinbar ist:
Allgemeine Freiraum- und Agrarbereiche

Freiflächen-Solarenergieanlagen stehen in der Regel bei Einhaltung der weiteren Vorgaben von LEP NRW-Ziel 10.2-5 (vgl. 3.2.3 ff) keine (weiteren) Ziele der Raumordnung entgegen und sie dürften nur im Einzelfall aufgrund besonderer lokaler Gegebenheiten nicht vereinbar sein.

3.2.3 Brachflächen
Als Brachflächen im Sinne des Ziel 10.2-5 LEP NRW werden Flächen verstanden, die

a) über einen längeren Zeitraum ungenutzt und funktionslos geworden sind,

b) über einen längeren Zeitraum mindergenutzt sind,

c) über einen längeren Zeitraum temporär zwischengenutzt werden und in absehbarer Zeit für Folgenutzungen zur Verfügung stehen oder

d) deren Nutzung in absehbarer Zeit aufgegeben wird.

(vgl. LANUV 2015: Leitfaden zur Erfassung von Brachflächen in Nordrhein-Westfalen)

Landwirtschaftliche Flächen und Kalamitätsflächen fallen nicht unter den Begriff der Brachflächen.

In diesem Zusammenhang gilt als „längerer Zeitraum“ eine Dauer von mehr als zwei Jahren. Sofern konkrete Folgenutzungen in absehbarer Zeit geplant sind, gelten die entsprechenden Flächen nicht als Brachflächen im Sinne des Ziel 10.2-5 LEP NRW.

Damit können auch ehemalige Abgrabungsbereiche oder ehemalige Tagebauflächen (Restseen und/oder einfach verfüllte Bereiche) als Brachflächen im Sinne des Ziel 10.2-5 LEP NRW in Betracht kommen. Regelmäßig nicht als Brachfläche gelten hingegen besonders hochwertig rekultivierte Bereiche, wie z.B. für die landwirtschaftliche Nutzung hochwertig rekultivierte Flächen im Bereich der Braunkohletagebaue.

Ehemalige Tagebauflächen des Braunkohlenabbaus werden in den Erläuterungen zu Ziel 6.1-1 des LEP NRW zwar nicht unter dem Begriff Brachflächen subsumiert, da die Nachfolgenutzung (Rekultivierung) bereits im Braunkohlenplan festgelegt ist (und eine Siedlungsentwicklung hier in aller Regel nicht mit dieser Nachfolgenutzung vereinbar ist). Dies gilt auch für andere Abgrabungsflächen. Bei (raumbedeutsamen) Freiflächen-Solarenergieanlagen kann dies jedoch anders sein; die Nutzung solcher Flächen durch Freiflächen-Solarenergieanlagen oder zumindest die temporäre Nutzung kann mit der Nachfolgenutzung vereinbar sein. Dies bedeutet auch, dass der Begriff der „Brachfläche im Sinne von Ziel 10.2-5 LEP NRW weiter gefasst werden kann als im Zusammenhang mit Ziel 6.1-1 LEP NRW. Ehemalige Tagebauflächen und andere Abgrabungsflächen können hinsichtlich der Nutzung durch Freiflächen-Solarenergieanlagen oder zumindest deren temporären Nutzung als Brachflächen interpretiert werden.

3.2.4. Aufschüttungen
Um Aufschüttungen im Sinne des LEP NRW handelt es sich entsprechend Grundsatz 10.2-1 LEP NRW und der Anlage 3 zur LPlG-DVO u. a. bei

a) Abfalldeponien als Anlage zur Ablagerung von Abfällen (Punkt 2.ja-1) und

b) Halden als Standorte/Vorhaben zur Lagerung oder Ablagerung von Bodenschätzen, Nebengestein oder sonstigen Massen (Punkt 2.ja-2).

3.2.5. Bundesfernstraßen
Bundesfernstraßen sind Bundesautobahnen und Bundesstraßen, die gemäß § 2 Bundesfernstraßengesetz (FStrG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Juni 2007 (BGBl. I S. 1206), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juni 2022 (BGBl. I S. 922) geändert worden ist, entsprechend gewidmet sind.

Die in § 9 FStrG geregelten Anbauverbotszonen und Anbaubeschränkungszonen entlang von Bundesfernstraßen sind bei der Planung und Errichtung von Hochbauten und baulichen Anlagen zu beachten. Ausnahmegenehmigungen bzw. straßenrechtliche Zustimmungen sind möglich. Die Entscheidung hierüber obliegt in NRW dem Fernstraßen-Bundesamt bei den Bundesautobahnen und dem Landesbetrieb Straßenbau Nordrhein-Westfalen bei den Bundesstraßen. Das Merkblatt des DVW e.V. – Gesellschaft für Geodäsie, Geoinformation und Landmanagement „Bebauungsplanung für Freiflächen-Photovoltaik-Anlagen (DVW-Merkblatt 17-2018 – https://dvw.de/veroeffentlichungen/standpunkte/1161-bebauungsplanung-fuer-freiflaechen-photovoltaik-anlagen) zeigt Lösungsmöglichkeiten in Abstimmung mit den Straßenbaubehörden auf.

3.2.6. Schienenwege mit überregionaler Bedeutung
„Schienenwege mit überregionaler Bedeutung“ entsprechend Ziel 10.2-5 LEP NRW umfassen dabei solche Trassen, die regel- und planmäßig beispielsweise von ICE-, IC- und EC-Linien genutzt werden. Aufgrund des überregionalen Liniennetzes des schienengebundenen Nahverkehrs in NRW können auch Trassen von RE-Linien, regelmäßig und von RB Linien und S-Bahnen in Einzelfällen bei entsprechender Auslastung und mit entsprechender Begründung als überregionale Schienenwege eingestuft werden.

Trassen mit hauptsächlicher Auslastung durch den schienengebundenen Güterverkehr können auch den Schienenwegen mit überregionaler Bedeutung zugeordnet werden. Dabei sind die Länge der Züge, die Taktfrequenz und die Distanz zwischen Ziel und Endbahnhof wichtige Kriterien.

Schienenwege des innerregionalen und des innerstädtischen Personennahverkehrs (U-Bahn, Straßenbahn, Stadtbahn etc.) fallen dagegen nicht unter überregionale Schienenwege. Gleiches gilt für Betriebs- und Museumsbahnen.

Vergleichbare Regelungen für die Errichtung von baulichen Anlagen unmittelbar entlang von Schienenwegen, wie sie das Bundesfernstraßengesetz vorsieht (vgl. 3.2.5), gibt es im AEG nicht. Für die Zulassung von baulichen Anlagen, die nicht Eisenbahnbetriebsanlagen sind, auf gewidmeten Flächen oder angrenzend an Eisenbahnbetriebsanlagen sind vielmehr die örtlichen zuständigen Baubehörden zuständig. Die Eigentümerin der Flächen und das Eisenbahnbundesamt EBA sind dann als Träger öffentlicher Belange im Verfahren zu beteiligen.

3.2.7. Bereiche entlang von Bundesfernstraßen und Schienenwegen mit überregionaler Bedeutung
Im aktuellen EEG 2023 ist als Flächenkulisse für Freiflächensolaranlagen u. a. ein Bereich längs von Autobahnen oder Schienenwegen festgelegt, der in eine Entfernung von bis zu 500 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, reicht. Dabei ist unerheblich, ob die Freiflächensolaranlagen selbst bis an die äußerst möglichen Ränder dieses Bereiches entlang der Fahrbahn oder der Schienentrasse reicht. Entsprechend ist die Inanspruchnahme von Flächen für die raumbedeutsame Nutzung der Solarenergie in einer Entfernung von 500 Metern von Bundesfernstraßen und Schienenwegen mit überregionaler Bedeutung möglich, wenn der Standort mit der Schutz- und Nutzfunktion der jeweiligen Festlegung im Regionalplan vereinbar ist.

Ziel der Auswahl der Bereiche entlang von Bundesfernstraßen und Schienenwegen mit überregionaler Bedeutung im LEP NRW war es, Raumbelastungen zu minimieren, indem eine Überlagerung von nachteiligen Auswirkungen von überregionalen Verkehrswegen und der dadurch bereits vorhandenen Vorbelastungen und von ggf. nachteiligen Auswirkungen von Freiflächen-Solarenergieanlagen auf die Umgebung angestrebt wird. Ein wichtiger Aspekt dabei ist die Zerschneidungswirkung einer Trasse.

Bei der Planung von Freiflächen-Solarenergieanlagen soll daher berücksichtigt werden, dass die Auswirkungen einer Freiflächen-Solarenergieanlage auf die Umgebung innerhalb der im aktuellen EEG 2023 genannten Flächenkulisse mit dem Abstand zu Bundesfernstraßen und Schienenwegen mit überregionaler Bedeutung wachsen. Innerhalb der Flächenkulisse des aktuellen EEG 2023 soll die planerische Flächenauswahl daher eher auf stärker vorbelastete Bereiche gesteuert werden. Die Vorbelastung kann neben den Bundesfernstraßen und Schienenwegen mit überregionaler Bedeutung selbst auch von anderen Nutzungen ausgehen wie z.B. von Gewerbegebieten. Daher sollte die Anlagenausweisung im Zusammenhang mit der Infrastrukturanlage und/oder mit Gewerbegebieten oder anderen Nutzungen und nicht singulär im Freiraum oder landwirtschaftlich genutzten Flächen erfolgen.

3.3 Freiflächen-Solarenergieanlagen in Bereichen für gewerbliche und industrielle Nutzungen
Ziel 10.2-5 LEP NRW ist nur für raumbedeutsame Freiflächen-Solarenergieanlagen einschlägig, welche im Freiraum festgelegt werden sollen (vgl. 2. Absatz Erläuterungen: „Daher dürfen Standorte für Freiflächen-Solarenergieanlagen nur ausnahmsweise im Freiraum festgelegt werden.“).

Grundsätzlich sind Freiflächen-Solarenergieanlagen in Gewerbe- und Industriegebieten zulässig. Zu berücksichtigen ist jedoch, dass auch im Sinne einer sparsamen Nutzung von Flächen und auch im Interesse einer konzentrierten Siedlungsentwicklung Gewerbe- und Industrieflächen vornehmlich für produzierende und gewerbliche Zwecke genutzt werden sollten. Die Nutzung der Solarenergie auf und an vorhandenen baulichen Anlagen ist insgesamt zu begrüßen. Ziel 6.3-1 des LEP NRW legt in diesem Zusammenhang fest, dass für emittierende Gewerbe- und Industriebetriebe in Regionalplänen auf der Basis regionaler Abstimmungen (regionale Gewerbe- und Industrieflächenkonzepte) und in Bauleitplänen ein geeignetes Flächenangebot zu sichern ist. Auch wenn einer Bauleitplanung für Freiflächen-Solarenergieanlagen in Allgemeinen Siedlungsbereichen (ASB) und Bereichen für gewerbliche und industrielle Nutzungen (GIB) damit auf Ebene des LEP NRW keine Ziele entgegenstehen, sollte eine solche Bauleitplanung für Freiflächen-Solarenergieanlagen daher in ASB und GIB eher arrondierend eine gewerbliche Nutzung ergänzen (z. B. im Bereich von ungenutzten Rand- und Erweiterungsflächen bestehender Betriebe). Ob Ziele der Regionalpläne der Errichtung von Freiflächen-Solarenergieanlagen in ASB / GIB entgegenstehen, ist zu prüfen.

3.4 Erforderlichkeit einer Regionalplanänderung
Gemäß § 19 Abs. 1 i. V. m. § 9 Abs. 1 LPlG NRW entscheidet der regionale Planungsträger über die Aufstellung eines Regionalplans bzw. einer Regionalplanänderung.

In § 32 Abs. 2 der DVO zum LPlG NRW (Festlegungen der Regionalpläne) ist geregelt, dass in den Regionalplänen zeichnerische Festlegungen in der Regel ab einer Flächengröße von 10 ha vorzunehmen sind. Für Freiflächen-Solarenergieanlagen, die als nicht raumbedeutsam eingestuft werden und Freiflächensolarenergieanlagen kleiner 10 Hektar dürfte alleine von daher in aller Regel keine Regionalplanänderung erforderlich sein.

Auch bei raumbedeutsamen Freiflächen-Solarenergieanlagen von 10 ha und mehr ist eine Regionalplanänderung jedoch ebenfalls nicht zwingend erforderlich. Das folgt schon aus der Formulierung „in der Regel“. Wenn es z. B. keine Konflikte gibt, die auf Regionalplanebene gelöst werden müssen (es ist z. B. keine Rücknahme einer anderen bestehenden zeichnerischen Regionalplanfestlegung nötig), ist es vertretbar, auch für raumbedeutsame Freiflächen-Solarenergieanlagen von 10 Hektar und mehr keine Regionalplanänderung durchzuführen. Dies entscheidet – wie oben beschrieben – der regionale Planungsträger.

Unabhängig davon ist eine Fläche für Freiflächen-Solarenergieanlagen im Flächennutzungsplan genehmigungsfähig, wenn sie raumordnungskonform über einen Bebauungsplan, der in der Regel erforderlich sein dürfte, umgesetzt werden kann. Es liegt in der Verantwortung der Gemeinde, in der weiteren bauleitplanerischen Umsetzung (Bebauungsplan) darauf zu achten, dass die Voraussetzungen, die der (positiven) raumordnerischen Bewertung der Änderung des Flächennutzungsplans zu Grunde lagen, beibehalten werden bzw. auch der Bebauungsplan Ziel 10.2-5 des LEP NRW beachtet.

4. Angemessene Erweiterungen vorhandener Betriebsstandorte von Biogasanlagen im Freiraum
In Satz 4 von Ziel 2-3 LEP NRW ist im 2. Spiegelstrich unter anderem geregelt, dass im regionalplanerisch festgelegten Freiraum ausnahmsweise Bauflächen und Baugebiete dargestellt und festgesetzt werden können, wenn es sich um angemessene Erweiterungen oder Nachfolgenutzungen vorhandener Betriebsstandorte handelt. Im Rahmen dieser Ausnahmeregelung ist auch die angemessene räumliche Erweiterung vorhandener Betriebsstandorte von Biogasanlagen möglich.

Der Erlass ist abgestimmt mit dem Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung, dem Ministerium für Umwelt, Naturschutz und Verkehr und Ministerium für Landwirtschaft und Verbraucherschutz.

Düsseldorf, 28. Dezember 2022

Die Ministerin
für Wirtschaft, Industrie, Klimaschutz und Energie
des Landes Nordrhein-Westfalen

Im Auftrag

Dr. Alexandra  R e n z

MBl. NRW. 2023 S. 90, geändert durch Runderlass vom 13. April 2023 (MBl. NRW. 2023 S. 429).