Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch Erlassbereinigung 2003 (§ 9 VV v. 29.8.61).

 


Historisch: Genehmigung der 10. Änderung des Gebietsentwicklungsplanes für den Regierungsbezirk Düsseldorf (Änderung im Gebiet der Stadt Kempen und der Gemeinde Grefrath) Bek. d. Ministers für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft v. 20. 3.1989 - VI B 2. 60.410

 

Historisch:

Genehmigung der 10. Änderung des Gebietsentwicklungsplanes für den Regierungsbezirk Düsseldorf (Änderung im Gebiet der Stadt Kempen und der Gemeinde Grefrath) Bek. d. Ministers für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft v. 20. 3.1989 - VI B 2. 60.410

191.Ergänzung-SMBl. NW.- (Standl.6.1989 = MB1. NW. Nr. 29 einschl.)

/ 20. 3. 89 (1)

230


Genehmigung der 10. Änderung des Gebietsentwicklungsplanes

für den Regierungsbezirk Düsseldorf

(Änderung im Gebiet der Stadt Kempen und der

Gemeinde Grefrath)

Bek. d. Ministers für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft v. 20. 3.1989 - VI B 2. 60.410

Der Bezirksplanungsrat beim Regierungspräsidenten Düsseldorf hat in seiner Sitzung am 6.10.1988 die Aufstellung der 10. Änderung des Gebietsentwicklungsplanes für den Regierungsbezirk Düsseldorf (Änderung im Gebiet der Stadt Kempen .und der Gemeinde Grefrath) beschlossen.

Diese Änderung habe ich mit Erlaß vom 14. 3. 1989 gemäß § 16 Abs. l des Landesplanungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. November 1979 (GV. NW. S. 878/SGV. NW. 230) im Einvernehmen mit den fachlich zuständigen Landesministern genehmigt. Gemäß § 16 Abs. 3 des Landesplanungsgesetzes werden die in der Änderung des Gebietsentwicklungsplanes enthaltenen Darstellungen mit der Bekanntmachung der Genehmigung Ziele der Raumordnung und Landesplanung.

Die 10. Änderung des Gebietsentwicklungsplanes für den Regierungsbezirk Düsseldorf wird beim Minister für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft (Landesplanungsbehörde) in Düsseldorf, beim Regierungspräsidenten Düsseldorf (Bezirksplanungsbehörde), beim Oberkreisdirektor des Kreises Viersen, beim Stadtdirektor der Stadt Kempen und beim Gemeindedirektor der Gemeinde Grefrath zur Einsicht für jedermann niedergelegt.

Gemäß § 17 Landesplanungsbehörde weise ich auf folgendes hin:

Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften des Landesplanungsgesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften bei der Erarbeitung und Aufstellung der Änderung des Gebietsentwicklungsplanes ist unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich unter Bezeichnung der Verletzung innerhalb eines Jahres nach dieser Bekanntmachung beim Regierungspräsidenten Düsseldorf (Bezirksplanungsbehörde) geltend gemacht worden ist. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die ' Genehmigung des Gebietsentwicklungsplanes oder deren Bekanntmachung verletzt worden sind.