Geltende Erlasse (SMBl. NRW.) mit Stand vom 17.4.2024
Genehmigung des Gebietsentwicklungsplanes für den Regierungsbezirk Detmold, Teilabschnitt Herford/ Minden-Lübbecke Bek. d. Ministers für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft v. 28.10.1987 - VI B 2 . 60.30 (Am 01.01.2003: MVEL)
Genehmigung des Gebietsentwicklungsplanes für den Regierungsbezirk Detmold, Teilabschnitt Herford/ Minden-Lübbecke Bek. d. Ministers für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft v. 28.10.1987 - VI B 2 . 60.30 (Am 01.01.2003: MVEL)
Genehmigung
des Gebietsentwicklungsplanes für den
Regierungsbezirk Detmold, Teilabschnitt
Herford/ Minden-Lübbecke
Bek.
d. Ministers für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft
v. 28.10.1987 - VI B 2 . 60.30
(Am 01.01.2003: MVEL)
Den
Gebietsentwicklungsplan habe ich mit Erlass vom 25.9.1987 gemäß § 16 Abs. l des
Landesplanungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. November 1979 (GV. NW. S. 878/SGV. NW. 230) im Einvernehmen mit den fachlich zuständigen
Landesministern genehmigt. Gemäß § 16 Abs. 3 des Landesplanungsgesetzes werden
die im Gebietsentwicklungsplan enthaltenen Darstellungen mit der Bekanntmachung
der Genehmigung Ziele der Raumordnung und Landesplanung.
Der
Gebietsentwicklungsplan für den Regierungsbezirk Detmold, Teilabschnitt
Herford/Minden-Lübbecke, wird beim Minister für Umwelt, Raumordnung und
Landwirtschaft (Landesplanungsbehörde) in Düsseldorf, beim
Regierungspräsidenten Detmold (Bezirksplanungsbehörde), bei den
Oberkreisdirektoren der Kreise Herford und Minden-Lübbecke und bei allen
Städten und Gemeinden, auf deren Bereich sich die Planung erstreckt, zur
Einsicht für jedermann niedergelegt.
Gemäß
§ 17 Landesplanungsgesetz weise ich auf folgendes hin:
Eine
Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften des Landesplanungsgesetzes und
der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften bei der Erarbeitung
und Aufstellung des Gebietsentwicklungsplanes ist unbeachtlich, wenn sie nicht
schriftlich unter Bezeichnung der Verletzung innerhalb eines Jahres nach dieser
Bekanntmachung beim Regierungspräsidenten Detmold (Bezirksplanungsbehörde)
geltend gemacht worden ist. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die
Genehmigung des Gebietsentwicklungsplanes oder deren Bekanntmachung verletzt
worden sind.