Geltende Erlasse (SMBl. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024


Genehmigung des Gebietsentwicklungsplanes für den Regierungsbezirk Detmold, Teilabschnitt Herford/ Minden-Lübbecke Bek. d. Ministers für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft v. 28.10.1987 - VI B 2 . 60.30 (Am 01.01.2003: MVEL)

 

Genehmigung des Gebietsentwicklungsplanes für den Regierungsbezirk Detmold, Teilabschnitt Herford/ Minden-Lübbecke Bek. d. Ministers für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft v. 28.10.1987 - VI B 2 . 60.30 (Am 01.01.2003: MVEL)

Genehmigung
des Gebietsentwicklungsplanes für den
Regierungsbezirk Detmold, Teilabschnitt
Herford/ Minden-Lübbecke
Bek. d. Ministers für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft
v. 28.10.1987 - VI B 2 . 60.30
(Am 01.01.2003: MVEL)

Der Bezirksplanungsrat beim Regierungspräsidenten Detmold hat in seinen Sitzungen am 23.9.1985 und 22.6.1987 die Aufstellung des Gebietsentwicklungsplanes für den Regierungsbezirk Detmold, Teilabschnitt Herford/ Minden-Lübbecke, beschlossen.

Den Gebietsentwicklungsplan habe ich mit Erlass vom 25.9.1987 gemäß § 16 Abs. l des Landesplanungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. November 1979 (GV. NW. S. 878/SGV. NW. 230) im Einvernehmen mit den fachlich zuständigen Landesministern genehmigt. Gemäß § 16 Abs. 3 des Landesplanungsgesetzes werden die im Gebietsentwicklungsplan enthaltenen Darstellungen mit der Bekanntmachung der Genehmigung Ziele der Raumordnung und Landesplanung.

Der Gebietsentwicklungsplan für den Regierungsbezirk Detmold, Teilabschnitt Herford/Minden-Lübbecke, wird beim Minister für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft (Landesplanungsbehörde) in Düsseldorf, beim Regierungspräsidenten Detmold (Bezirksplanungsbehörde), bei den Oberkreisdirektoren der Kreise Herford und Minden-Lübbecke und bei allen Städten und Gemeinden, auf deren Bereich sich die Planung erstreckt, zur Einsicht für jedermann niedergelegt.

Gemäß § 17 Landesplanungsgesetz weise ich auf folgendes hin:

Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften des Landesplanungsgesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften bei der Erarbeitung und Aufstellung des Gebietsentwicklungsplanes ist unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich unter Bezeichnung der Verletzung innerhalb eines Jahres nach dieser Bekanntmachung beim Regierungspräsidenten Detmold (Bezirksplanungsbehörde) geltend gemacht worden ist. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Genehmigung des Gebietsentwicklungsplanes oder deren Bekanntmachung verletzt worden sind.

MBl. NRW. 1987 S. 1726