Geltende Erlasse (SMBl. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024


Genehmigung der 1. Änderung des Gebietsentwicklungsplanes für den Regierungsbezirk Detmold, Teilabschnitt Herford/Minden- Lübbecke (Änderung der Standorte für Abfallbehandlungs- und Abfallbeseitigungsanlagen) Bek. d. Ministers für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft v. 6.11.1987-VI B 2. 60.301 (Am 01.01.2003: MVEL)

 

Genehmigung der 1. Änderung des Gebietsentwicklungsplanes für den Regierungsbezirk Detmold, Teilabschnitt Herford/Minden- Lübbecke (Änderung der Standorte für Abfallbehandlungs- und Abfallbeseitigungsanlagen) Bek. d. Ministers für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft v. 6.11.1987-VI B 2. 60.301 (Am 01.01.2003: MVEL)

Genehmigung
der 1. Änderung des Gebietsentwicklungsplanes für den Regierungsbezirk Detmold, Teilabschnitt Herford/Minden- Lübbecke
(Änderung der Standorte für Abfallbehandlungs- und Abfallbeseitigungsanlagen)
Bek. d. Ministers für Umwelt, Raumordnung und
Landwirtschaft v. 6.11.1987-VI B 2. 60.301
(Am 01.01.2003: MVEL)

Der Bezirksplanungsrat beim Regierungspräsidenten Detmold hat in seinen Sitzungen am 8.12.1986 und 22.6.1987 die Aufstellung der 1. Änderung des Gebietsentwicklungsplanes für den Regierungsbezirk Detmold, Teilabschnitt Herford/Minden-Lübbecke (Änderung der Standorte für Abfallbehandlungs- und Abfallbeseitigungsanlagen), beschlossen.

Diese Änderung habe ich mit Erlass vom 3. November 1987 gemäß § 16 Abs. l des Landesplanungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. November 1979 (GV. NW. S. 878/SGV. NW. 230) im Einvernehmen mit denfachlich zuständigen Landesministern genehmigt. Gemäß § 16 Abs. 3 des Landesplanungsgesetzes werden die in der Änderung des Gebietsentwicklungsplanes enthaltenen Darstellungen mit der Bekanntmachung der Genehmigung Ziele der Raumordnung und Landesplanung.

Die 1. Änderung des Gebietsentwicklungsplanes für den Regierungsbezirk Detmold, Teilabschnitt Herford/Minden-Lübbecke (Änderung der Standorte für Abfallbehandlungs- und Abfallbeseitigungsanlagen), wird beim Minister für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft (Landesplanungsbehörde) in Düsseldorf, beim Regierungspräsidenten Detmold (Bezirksplanungsbehörde), bei den Oberkreisdirektoren der Kreise Herford und Minden-Lübbecke und bei allen Städten und Gemeinden, auf deren Bereich sich die Planung erstreckt, zur Einsicht für jedermann niedergelegt.

Gemäß § 17 Landesplanungsgesetz weise ich auf folgendes hin:

Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften des Landesplanungsgesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften bei der Erarbeitung und Aufstellung der Änderung des Gebietsentwicklungsplanes ist unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich unter Bezeichnung der Verletzung innerhalb eines Jahres nach dieser Bekanntmachung beim Regierungspräsidenten Detmold (Bezirksplanungsbehörde) geltend gemacht worden ist. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Genehmigung des Gebietsentwicklungsplanes oder deren Bekanntmachung verletzt worden sind.

MBl. NRW. 1988 S. 4