Geltende Erlasse (SMBl. NRW.) mit Stand vom 3.5.2024
Genehmigung der 1. Änderung des Gebietsentwicklungsplanes für den Regierungsbezirk Detmold, Teilabschnitt Herford/Minden- Lübbecke (Änderung der Standorte für Abfallbehandlungs- und Abfallbeseitigungsanlagen) Bek. d. Ministers für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft v. 6.11.1987-VI B 2. 60.301 (Am 01.01.2003: MVEL)
Genehmigung der 1. Änderung des Gebietsentwicklungsplanes für den Regierungsbezirk Detmold, Teilabschnitt Herford/Minden- Lübbecke (Änderung der Standorte für Abfallbehandlungs- und Abfallbeseitigungsanlagen) Bek. d. Ministers für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft v. 6.11.1987-VI B 2. 60.301 (Am 01.01.2003: MVEL)
Genehmigung
der 1. Änderung des Gebietsentwicklungsplanes für den Regierungsbezirk
Detmold, Teilabschnitt Herford/Minden- Lübbecke
(Änderung der Standorte für Abfallbehandlungs- und
Abfallbeseitigungsanlagen)
Bek.
d. Ministers für Umwelt, Raumordnung und
Landwirtschaft
v. 6.11.1987-VI B 2. 60.301
(Am 01.01.2003: MVEL)
Diese
Änderung habe ich mit Erlass vom 3. November 1987 gemäß § 16 Abs. l des
Landesplanungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. November 1979 (GV. NW. S. 878/SGV. NW. 230) im Einvernehmen mit denfachlich zuständigen
Landesministern genehmigt. Gemäß § 16 Abs. 3 des Landesplanungsgesetzes werden
die in der Änderung des Gebietsentwicklungsplanes enthaltenen Darstellungen mit
der Bekanntmachung der Genehmigung Ziele der Raumordnung und Landesplanung.
Die
1. Änderung des Gebietsentwicklungsplanes für den Regierungsbezirk Detmold,
Teilabschnitt Herford/Minden-Lübbecke (Änderung der Standorte für
Abfallbehandlungs- und Abfallbeseitigungsanlagen), wird beim Minister für
Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft (Landesplanungsbehörde) in Düsseldorf,
beim Regierungspräsidenten Detmold (Bezirksplanungsbehörde), bei den
Oberkreisdirektoren der Kreise Herford und Minden-Lübbecke und bei allen
Städten und Gemeinden, auf deren Bereich sich die Planung erstreckt, zur
Einsicht für jedermann niedergelegt.
Gemäß
§ 17 Landesplanungsgesetz weise ich auf folgendes hin:
Eine
Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften des Landesplanungsgesetzes und
der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften bei der Erarbeitung
und Aufstellung der Änderung des Gebietsentwicklungsplanes ist unbeachtlich,
wenn sie nicht schriftlich unter Bezeichnung der Verletzung innerhalb eines
Jahres nach dieser Bekanntmachung beim Regierungspräsidenten Detmold
(Bezirksplanungsbehörde) geltend gemacht worden ist. Dies gilt nicht, wenn die
Vorschriften über die Genehmigung des Gebietsentwicklungsplanes oder deren
Bekanntmachung verletzt worden sind.