Geltende Erlasse (SMBl. NRW.) mit Stand vom 17.4.2024
Genehmigung der 1. Änderung des Gebietsentwicklungsplanes für den Regierungsbezirk Detmold, Teilabschnitt Bielefeld/Gütersloh (Änderung im Bereich der Stadt Rietberg) Bek. d. Ministers für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft v. 31. 8. 1988 - VI B 2 - 60.32.1 (Am 01.01.2003: MVEL)
Genehmigung der 1. Änderung des Gebietsentwicklungsplanes für den Regierungsbezirk Detmold, Teilabschnitt Bielefeld/Gütersloh (Änderung im Bereich der Stadt Rietberg) Bek. d. Ministers für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft v. 31. 8. 1988 - VI B 2 - 60.32.1 (Am 01.01.2003: MVEL)
Genehmigung
der 1. Änderung des Gebietsentwicklungsplanes für den
Regierungsbezirk Detmold, Teilabschnitt Bielefeld/Gütersloh
(Änderung im Bereich der Stadt Rietberg)
Bek.
d. Ministers für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft
v. 31. 8. 1988 - VI B 2 - 60.32.1
(Am 01.01.2003: MVEL)
Diese
Änderung habe ich mit Erlass vom 30. August 1988 gemäß § 16 Abs. l des
Landesplanungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. November 1979 (GV. NW. S. 878/SGV. NW. 230) im Einvernehmen mit den fachlich zuständigen
Landesministern genehmigt. Gemäß § 16 Abs. 3 des Landesplanungsgesetzes werden
die in der Änderung des Gebietsentwicklungsplanes enthaltenen Darstellungen mit
der Bekanntmachung der Genehmigung Ziele der Raumordnung und Landesplanung.
Die
1. Änderung des Gebietsentwicklungsplanes für den Regierungsbezirk Detmold,
Teilabschnitt Bielefeld/Gütersloh, wird beim Minister für Umwelt, Raumordnung
und Landwirtschaft (Landesplanungsbehörde) in Düsseldorf, beim
Regierungspräsidenten Detmold (Bezirksplanungsbehörde), beim Oberkreisdirektor
des Kreises Gütersloh und beim Stadtdirektor der Stadt Rietberg zur Einsicht
für jedermann niedergelegt.
Gemäß
§ 17 Landesplanungsgesetz weise ich auf folgendes hin:
Eine
Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften des Landesplanungsgesetzes und
der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften bei der Erarbeitung
und Aufstellung der Änderung des Gebietsentwicklungsplanes ist unbeachtlich,
wenn sie nicht schriftlich unter Bezeichnung der Verletzung innerhalb eines
Jahres nach dieser Bekanntmachung beim Regierungspräsidenten Detmold
(Bezirksplanungsbehörde) geltend gemacht worden ist. Dies gilt nicht, wenn die
Vorschriften über die Genehmigung des Gebietsentwicklungsplanes oder deren
Bekanntmachung verletzt worden sind.
MBl. NRW. 1988 S. 1383