Geltende Erlasse (SMBl. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024


Genehmigung der 1. Änderung des Gebietsentwicklungsplanes für den Regierungsbezirk Detmold, Teilabschnitt Bielefeld/Gütersloh (Änderung im Bereich der Stadt Rietberg) Bek. d. Ministers für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft v. 31. 8. 1988 - VI B 2 - 60.32.1 (Am 01.01.2003: MVEL)

 

Genehmigung der 1. Änderung des Gebietsentwicklungsplanes für den Regierungsbezirk Detmold, Teilabschnitt Bielefeld/Gütersloh (Änderung im Bereich der Stadt Rietberg) Bek. d. Ministers für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft v. 31. 8. 1988 - VI B 2 - 60.32.1 (Am 01.01.2003: MVEL)

Genehmigung
der 1. Änderung des Gebietsentwicklungsplanes für den
Regierungsbezirk Detmold, Teilabschnitt Bielefeld/Gütersloh

(Änderung im Bereich der Stadt Rietberg)
Bek. d. Ministers für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft
v. 31. 8. 1988 - VI B 2 - 60.32.1
(Am 01.01.2003: MVEL)

Der Bezirksplanungsrat beim Regierungspräsidenten Detmold hat in seiner Sitzung am 4.3.1988 die Aufstellung der 1. Änderung des Gebietsentwicklungsplanes für den Regierungsbezirk Detmold, Teilabschnitt Bielefeld/Gütersloh (Änderung im Bereich der Stadt Rietberg), beschlossen.

Diese Änderung habe ich mit Erlass vom 30. August 1988 gemäß § 16 Abs. l des Landesplanungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. November 1979 (GV. NW. S. 878/SGV. NW. 230) im Einvernehmen mit den fachlich zuständigen Landesministern genehmigt. Gemäß § 16 Abs. 3 des Landesplanungsgesetzes werden die in der Änderung des Gebietsentwicklungsplanes enthaltenen Darstellungen mit der Bekanntmachung der Genehmigung Ziele der Raumordnung und Landesplanung.

Die 1. Änderung des Gebietsentwicklungsplanes für den Regierungsbezirk Detmold, Teilabschnitt Bielefeld/Gütersloh, wird beim Minister für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft (Landesplanungsbehörde) in Düsseldorf, beim Regierungspräsidenten Detmold (Bezirksplanungsbehörde), beim Oberkreisdirektor des Kreises Gütersloh und beim Stadtdirektor der Stadt Rietberg zur Einsicht für jedermann niedergelegt.

Gemäß § 17 Landesplanungsgesetz weise ich auf folgendes hin:

Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften des Landesplanungsgesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften bei der Erarbeitung und Aufstellung der Änderung des Gebietsentwicklungsplanes ist unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich unter Bezeichnung der Verletzung innerhalb eines Jahres nach dieser Bekanntmachung beim Regierungspräsidenten Detmold (Bezirksplanungsbehörde) geltend gemacht worden ist. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Genehmigung des Gebietsentwicklungsplanes oder deren Bekanntmachung verletzt worden sind.

MBl. NRW. 1988 S. 1383