Geltende Erlasse (SMBl. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024


Genehmigung des Braunkohlenplanes Inden (räumlicher Teilabschnitt II) Bek. d. Ministers für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft v. 28. 3. 1990 -VI A 3 - 92.34.1 (7) (Am 01.01.2003: MVEL)

 

Genehmigung des Braunkohlenplanes Inden (räumlicher Teilabschnitt II) Bek. d. Ministers für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft v. 28. 3. 1990 -VI A 3 - 92.34.1 (7) (Am 01.01.2003: MVEL)

Genehmigung
des Braunkohlenplanes Inden (räumlicher Teilabschnitt II)
Bek. d. Ministers für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft
v. 28.
3. 1990 -VI A 3 - 92.34.1 (7)
(Am 01.01.2003: MVEL)

Der Braunkohlenausschuss als Sonderausschuss des Bezirksplanungsrates Köln hat in seiner Sitzung am 23. Januar 1989 den Braunkohlenplan Inden (räumlicher Teilabschnitt II) aufgestellt.

Den Braunkohlenplan Inden (räumlicher Teilabschnitt II) habe ich mit Erlass vom 8.3.1990 gemäß § 24 Abs. 4 i. V. m. §§ 31,16 Landesplanungsgesetz i. d. F. der Bekanntmachung vom 28. November 1979 (GV. NW. S. 878) sowie Artikel II § l des Gesetzes zur Änderung des Landesplanungsgesetzes vom 18. April 1989 (GV. NW. S. 233) im Einvernehmen mit den fachlich zuständigen Landesministern genehmigt.

Gemäß § 31 i. V. m. § 16 Abs. 3 des Landesplanungsgesetzes werden die in dem Braunkohlenplan enthaltenen Darstellungen mit der Bekanntmachung der Genehmigung Ziele der Raumordnung und Landesplanung.

Der Braunkohlenplan Inden (räumlicher Teilabschnitt II) wird gemäß § 24 Abs. 3 i. V. m. §§ 31, 16 Abs. 2 des Landesplanungsgesetzes bei dem Minister für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft (Landesplanungsbehörde) in Düsseldorf, beim Regierungspräsidenten Köln (Bezirksplanungsbehörde) sowie bei den Kreisen und Gemeinden, auf deren Bereich sich die Planungen erstrecken, zur Einsicht für jedermann niedergelegt.

Gemäß §31 i. V. m. §17 des Landesplanungsgesetzes weise ich auf folgendes hin:

Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften des Landesplanungsgesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften bei der Erarbeitung und Aufstellung des Braunkohlenplanes ist unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich unter Bezeichnung der Verletzung innerhalb eines Jahres nach dieser Bekanntmachung beim Regierungspräsidenten Köln (Bezirksplanungsbehörde) geltend gemacht worden ist. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Genehmigung des Braunkohlenplanes oder dessen Bekanntmachung verletzt worden sind.

MBl. NRW. 1990 S. 586