Geltende Erlasse (SMBl. NRW.) mit Stand vom 3.5.2024
Genehmigung des Braunkohlenplanes Inden (räumlicher Teilabschnitt II) Bek. d. Ministers für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft v. 28. 3. 1990 -VI A 3 - 92.34.1 (7) (Am 01.01.2003: MVEL)
Genehmigung des Braunkohlenplanes Inden (räumlicher Teilabschnitt II) Bek. d. Ministers für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft v. 28. 3. 1990 -VI A 3 - 92.34.1 (7) (Am 01.01.2003: MVEL)
Genehmigung
des Braunkohlenplanes Inden (räumlicher Teilabschnitt II)
Bek.
d. Ministers für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft
v. 28. 3. 1990 -VI A 3 - 92.34.1 (7)
(Am 01.01.2003: MVEL)
Der
Braunkohlenausschuss als Sonderausschuss des Bezirksplanungsrates Köln hat in
seiner Sitzung am 23. Januar 1989 den Braunkohlenplan Inden (räumlicher
Teilabschnitt II) aufgestellt.
Den
Braunkohlenplan Inden (räumlicher Teilabschnitt II) habe ich mit Erlass vom
8.3.1990 gemäß § 24 Abs. 4 i. V. m. §§ 31,16 Landesplanungsgesetz i. d. F. der
Bekanntmachung vom 28. November 1979 (GV. NW. S. 878) sowie Artikel II § l des
Gesetzes zur Änderung des Landesplanungsgesetzes vom 18. April 1989 (GV. NW. S. 233) im Einvernehmen mit den fachlich zuständigen Landesministern genehmigt.
Gemäß
§ 31 i. V. m. § 16 Abs. 3 des Landesplanungsgesetzes werden die in dem
Braunkohlenplan enthaltenen Darstellungen mit der Bekanntmachung der
Genehmigung Ziele der Raumordnung und Landesplanung.
Der
Braunkohlenplan Inden (räumlicher Teilabschnitt II) wird gemäß § 24 Abs. 3 i.
V. m. §§ 31, 16 Abs. 2 des Landesplanungsgesetzes bei dem Minister für Umwelt,
Raumordnung und Landwirtschaft (Landesplanungsbehörde) in Düsseldorf, beim
Regierungspräsidenten Köln (Bezirksplanungsbehörde) sowie bei den Kreisen und
Gemeinden, auf deren Bereich sich die Planungen erstrecken, zur Einsicht für
jedermann niedergelegt.
Gemäß
§31 i. V. m. §17 des Landesplanungsgesetzes weise ich auf folgendes hin:
Eine
Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften des Landesplanungsgesetzes und
der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften bei der Erarbeitung
und Aufstellung des Braunkohlenplanes ist unbeachtlich, wenn sie nicht
schriftlich unter Bezeichnung der Verletzung innerhalb eines Jahres nach dieser
Bekanntmachung beim Regierungspräsidenten Köln (Bezirksplanungsbehörde) geltend
gemacht worden ist. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Genehmigung
des Braunkohlenplanes oder dessen Bekanntmachung verletzt worden sind.
MBl. NRW.
1990 S. 586