Geltende Erlasse (SMBl. NRW.) mit Stand vom 17.4.2024
Genehmigung des Gebietsentwicklungsplanes für den Regierungsbezirk Arnsberg, Teilabschnitt Dortmund/Unna/Hamm; Ziele 33 und 97-105, die mit Erlass vom 14. Februar 1984 - II B 2 - 60.15 - von der Genehmigung ausgenommen wurden Bek. d. Ministers für Landes- und Stadtentwicklung v. 22. 1. 1985 - II A 3 - 60.15 (Am 01.01.2003: MVEL)
Genehmigung des Gebietsentwicklungsplanes für den Regierungsbezirk Arnsberg, Teilabschnitt Dortmund/Unna/Hamm; Ziele 33 und 97-105, die mit Erlass vom 14. Februar 1984 - II B 2 - 60.15 - von der Genehmigung ausgenommen wurden Bek. d. Ministers für Landes- und Stadtentwicklung v. 22. 1. 1985 - II A 3 - 60.15 (Am 01.01.2003: MVEL)
Genehmigung
des Gebietsentwicklungsplanes für den
Regierungsbezirk Arnsberg, Teilabschnitt
Dortmund/Unna/Hamm; Ziele 33 und 97-105, die
mit Erlass vom 14. Februar 1984 - II B 2 - 60.15 - von
der Genehmigung ausgenommen wurden
Bek.
d. Ministers für Landes- und Stadtentwicklung v. 22. 1. 1985 - II A 3 - 60.15
(Am 01.01.2003: MVEL)
Der Bezirksplanungsrat beim
Regierungspräsidenten Arnsberg hat in seiner Sitzung am 26. November 1982 die Aufstellung
des Gebietsentwicklungsplanes für den Regierungsbezirk Arnsberg, Teilabschnitt
Dortmund/Unna/ Hamm, beschlossen.
Mit Erlass vom 14. Februar 1984
- II B 2 - 60.15 - wurde dieser Gebietsentwicklungsplan mit Ausnahme der Ziele
33 und 97-105, die den LEP Vl-Standort Dortmund-Ellinghausen und den Bereich
Bergehalden betreffen, genehmigt.
Diese Ziele 33 und 97-105 habe
ich mit Erlass vom 29. Oktober 1984 gem. § 16 Abs. l des Landesplanungsgesetzes
i. d. F. der Bekanntmachung vom 28. November 1979 (GV. NW. S. 878/SVG. NW. 230)
im Einvernehmen mit den fachlich zuständigen Landesministern genehmigt. Gem. §
16 Abs. 3 des Landesplanungsgesetzes werden die im Gebietsentwicklungsplan
enthaltenen Darstellungen mit der Bekanntmachung der Genehmigung Ziele der Raumordnung
und Landesplanung.
Der Gebietsentwicklungsplan für
den Regierungsbezirk Arnsberg, Teilabschnitt Dortmund/Unna/Hamm, wird beim
Minister für Landes- und Stadtentwicklung (Landesplanungsbehörde) in
Düsseldorf, beim Regierungspräsidenten Arnsberg (Bezirksplanungsbehörde) sowie
bei den Kreisen und Gemeinden, auf deren Bereich sich die Planung erstreckt,
zur Einsicht für jedermann niedergelegt.
Gem. § 17 Landesplanungsgesetz
weise ich auf folgendes hin:
Eine Verletzung von Verfahrens-
und Formvorschriften des Landesplanungsgesetzes und der aufgrund dieses
Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften bei der Erarbeitung und Aufstellung des
Gebietsentwicklungsplanes ist unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich unter
Bezeichnung der Verletzung innerhalb eines Jahres nach dieser Bekanntmachung
beim Regierungspräsidenten Arnsberg (Bezirksplanungsbehörde) geltend gemacht
worden ist. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Genehmigung des
Gebietsentwicklungsplanes oder deren Bekanntmachung verletzt worden sind.
MBl. NRW. 1985 S. 137.