Geltende Erlasse (SMBl. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024


Genehmigung des Gebietsentwicklungsplanes für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Kreise Düren, Euskirchen, Heinsberg Bek. d. Ministers für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft v. 21.8.1985 - VI B 2.60.71 (Am 01.01.2003: MVEL)

 

Genehmigung des Gebietsentwicklungsplanes für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Kreise Düren, Euskirchen, Heinsberg Bek. d. Ministers für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft v. 21.8.1985 - VI B 2.60.71 (Am 01.01.2003: MVEL)

Genehmigung
des Gebietsentwicklungsplanes für den
Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Kreise
Düren, Euskirchen, Heinsberg
Bek. d. Ministers für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft
v. 21.8.1985 - VI B 2.60.71
(Am 01.01.2003: MVEL)

Der Bezirksplanungsrat beim Regierungspräsidenten Köln hat in seiner Sitzung am 30. 9. 1983 die Aufstellung des Gebietsentwicklungsplanes für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Kreise Düren, Euskirchen, Heinsberg, beschlossen.

Den Gebietsentwicklungsplan hat der ehemalige Minister für Landes- und Stadtentwicklung mit Erlass vom 16. Oktober 1984 gemäß § 16 Abs. l des Landesplanungsgesetzes i. d. F. der Bekanntmachung vom 28. November 1979 (GV. NW. S. 878/SGV. NW. 230) im Einvernehmen mit den fachlich zuständigen Landesministern genehmigt

Von der Genehmigung ausgenommen sind die zeichnerischen und textlichen Darstellungen des Straßennetzes.

Gleichzeitig mit dieser Genehmigung wird der Gebietsentwicklungsplan, Teilabschnitt Rurtal, Teil I, bekannt gemacht am 18.1.1978 (MB1. NW. S. 184), aufgehoben.

Gemäß § 16 Abs. 3 des Landesplanungsgesetzes werden die im Gebietsentwicklungsplan enthaltenen Darstellungen mit der Bekanntmachung Ziele der Raumordnung und Landesplanung.

Der Gebietsentwicklungsplan für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Kreise Düren, Euskirchen, Heinsberg, wird beim Minister für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft (Landesplanungsbehörde) in Düsseldorf, beim Regierungspräsidenten Köln (Bezirksplanungsbehörde), bei den Oberkreisdirektoren der Kreise Düren, Euskirchen, Heinsberg und bei allen Gemeinden, auf deren Bereich sich die Planung erstreckt, zur Einsicht für jedermann niedergelegt

Gem. § 17 Landesplanungsgesetz weise ich auf folgendes hin:

Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften des Landesplanungsgesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften bei der Erarbeitung und Aufstellung der Änderung des Gebietsentwicklungsplanes ist unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich unter Bezeichnung der Verletzung innerhalb eines Jahres nach dieser Bekanntmachung beim Regierungspräsidenten Köln (Bezirksplanungsbehörde) geltend gemacht worden ist Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Genehmigung des Gebietsentwicklungsplanes oder deren Bekanntmachung verletzt worden sind.

Vorstehende Genehmigung ist mit folgender Erklärung verbunden:

Zunehmend wird deutlich, dass die Landesentwicklungspolitik der'60er und 70er Jahre und die damit verbundenen Raumansprüche an Grenzen stoßen, die durch die Regenerationsfähigkeit des. Naturhaushaltes bestimmt werden. Insbesondere in den stark belasteten und dicht besiedelten Gebieten unseres Landes hat die Entwicklung dazu geführt, dass Freiraum zum knappen Gut geworden ist Die Beanspruchung von Freiraum hat eine kritische Grenze erreicht Wichtigster Faktor für die Zukunft muss der sparsame Umgang mit Freiraum sein. Hierbei kommt der Regionalplanung eine besondere Aufgabe zu.

Die Erfahrung hat gezeigt, dass alle an der Aufstellung der Gebietsentwicklungspläne beteiligten Gemeinden, Verbände, Institutionen, Bezirksplanungsräte, Bezirksplanungsbehörden und andere bemüht waren, die Entwicklung des Bezirks auf beste Weise zu steuern. Die daraus resultierenden Planinhalte des Gebietsentwicklungsplanes sind als verbindlicher Rahmen zur räumlichen Entwicklung zu verstehen, bei dessen Konkretisierung jedoch im Einzelfall noch zu prüfen ist, ob die Flächeninanspruchnahme den nachweislichen Bedürfnissen der Bevölkerung und einer geordneten räumlichen Entwicklung der Gemeinde entspricht.

Die Genehmigung des Gebietsentwicklungsplanes wird deshalb mit der Aufforderung verbunden, dass die Bezirksplanungsbehörde im Verfahren zur Anpassung der Bauleitpläne an die Ziele der Raumordnung und Landesplanung gemäß § 20 LP1G eingehend prüft, ob der von der Gemeinde angemeldete Flächenbedarf gerechtfertigt ist oder ob die beabsichtigte Planung ggf. auch durch andere städtebauliche Maßnahmen, wie z. B. Flächenrecycling, Baulückenschließung, flächensparende Bauweise u. a., verwirklicht werden kann.

MBl. NRW. 1985 S. 1338.