Geltende Erlasse (SMBl. NRW.) mit Stand vom 3.5.2024
Genehmigung des Gebietsentwicklungsplanes für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Kreise Düren, Euskirchen, Heinsberg Bek. d. Ministers für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft v. 21.8.1985 - VI B 2.60.71 (Am 01.01.2003: MVEL)
Genehmigung des Gebietsentwicklungsplanes für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Kreise Düren, Euskirchen, Heinsberg Bek. d. Ministers für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft v. 21.8.1985 - VI B 2.60.71 (Am 01.01.2003: MVEL)
Genehmigung
des Gebietsentwicklungsplanes für den
Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Kreise
Düren, Euskirchen, Heinsberg
Bek. d. Ministers für
Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft
v. 21.8.1985 - VI B 2.60.71
(Am 01.01.2003: MVEL)
Der Bezirksplanungsrat beim
Regierungspräsidenten Köln hat in seiner Sitzung am 30. 9. 1983 die Aufstellung
des Gebietsentwicklungsplanes für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt
Kreise Düren, Euskirchen, Heinsberg, beschlossen.
Den Gebietsentwicklungsplan hat
der ehemalige Minister für Landes- und Stadtentwicklung mit Erlass vom 16.
Oktober 1984 gemäß § 16 Abs. l des Landesplanungsgesetzes i. d. F. der
Bekanntmachung vom 28. November 1979 (GV. NW. S. 878/SGV. NW. 230) im
Einvernehmen mit den fachlich zuständigen Landesministern genehmigt
Von der Genehmigung ausgenommen
sind die zeichnerischen und textlichen Darstellungen des Straßennetzes.
Gleichzeitig mit dieser
Genehmigung wird der Gebietsentwicklungsplan, Teilabschnitt Rurtal,
Teil I, bekannt gemacht am 18.1.1978 (MB1. NW. S. 184), aufgehoben.
Gemäß § 16 Abs. 3 des
Landesplanungsgesetzes werden die im Gebietsentwicklungsplan enthaltenen
Darstellungen mit der Bekanntmachung Ziele der Raumordnung und Landesplanung.
Der Gebietsentwicklungsplan für
den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Kreise Düren, Euskirchen, Heinsberg,
wird beim Minister für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft
(Landesplanungsbehörde) in Düsseldorf, beim Regierungspräsidenten Köln
(Bezirksplanungsbehörde), bei den Oberkreisdirektoren der Kreise Düren,
Euskirchen, Heinsberg und bei allen Gemeinden, auf deren Bereich sich die
Planung erstreckt, zur Einsicht für jedermann niedergelegt
Gem. § 17 Landesplanungsgesetz
weise ich auf folgendes hin:
Eine Verletzung von Verfahrens-
und Formvorschriften des Landesplanungsgesetzes und der aufgrund dieses
Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften bei der Erarbeitung und Aufstellung der
Änderung des Gebietsentwicklungsplanes ist unbeachtlich, wenn sie nicht
schriftlich unter Bezeichnung der Verletzung innerhalb eines Jahres nach dieser
Bekanntmachung beim Regierungspräsidenten Köln (Bezirksplanungsbehörde) geltend
gemacht worden ist Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Genehmigung
des Gebietsentwicklungsplanes oder deren Bekanntmachung verletzt worden sind.
Vorstehende Genehmigung ist mit
folgender Erklärung verbunden:
Zunehmend wird deutlich, dass
die Landesentwicklungspolitik der'60er und 70er Jahre und die damit verbundenen
Raumansprüche an Grenzen stoßen, die durch die Regenerationsfähigkeit des.
Naturhaushaltes bestimmt werden. Insbesondere in den stark belasteten und dicht
besiedelten Gebieten unseres Landes hat die Entwicklung dazu geführt, dass
Freiraum zum knappen Gut geworden ist Die Beanspruchung von Freiraum hat eine
kritische Grenze erreicht Wichtigster Faktor für die Zukunft muss der sparsame
Umgang mit Freiraum sein. Hierbei kommt der Regionalplanung eine besondere
Aufgabe zu.
Die Erfahrung hat gezeigt, dass
alle an der Aufstellung der Gebietsentwicklungspläne beteiligten Gemeinden,
Verbände, Institutionen, Bezirksplanungsräte, Bezirksplanungsbehörden und
andere bemüht waren, die Entwicklung des Bezirks auf beste Weise zu steuern.
Die daraus resultierenden Planinhalte des Gebietsentwicklungsplanes sind als
verbindlicher Rahmen zur räumlichen Entwicklung zu verstehen, bei dessen
Konkretisierung jedoch im Einzelfall noch zu prüfen ist, ob die
Flächeninanspruchnahme den nachweislichen Bedürfnissen der Bevölkerung und
einer geordneten räumlichen Entwicklung der Gemeinde entspricht.
Die Genehmigung des
Gebietsentwicklungsplanes wird deshalb mit der Aufforderung verbunden, dass die
Bezirksplanungsbehörde im Verfahren zur Anpassung der Bauleitpläne an die Ziele
der Raumordnung und Landesplanung gemäß § 20 LP1G eingehend prüft, ob der von
der Gemeinde angemeldete Flächenbedarf gerechtfertigt ist oder ob die
beabsichtigte Planung ggf. auch durch andere städtebauliche Maßnahmen, wie z.
B. Flächenrecycling, Baulückenschließung, flächensparende
Bauweise u. a., verwirklicht werden kann.
MBl. NRW. 1985 S. 1338.