Geltende Erlasse (SMBl. NRW.) mit Stand vom 25.10.2024
Genehmigung der ersten Änderung des Teilabschnittes Dortmund/Unna/Hamm des Gebietsentwicklungsplanes für den Regierungsbezirk Arnsberg im Bereich der Stadt Dortmund Bek. d. Ministers für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft v. 24.1.1986 - VI B 2 - 60.15 (Am 01.01.2003: MVEL)
Genehmigung der ersten Änderung des Teilabschnittes Dortmund/Unna/Hamm des Gebietsentwicklungsplanes für den Regierungsbezirk Arnsberg im Bereich der Stadt Dortmund Bek. d. Ministers für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft v. 24.1.1986 - VI B 2 - 60.15 (Am 01.01.2003: MVEL)
Genehmigung der ersten Änderung des Teilabschnittes
Dortmund/Unna/Hamm des
Gebietsentwicklungsplanes für den
Regierungsbezirk Arnsberg im Bereich der Stadt Dortmund
Bek.
d. Ministers für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft
v. 24.1.1986 - VI B 2 - 60.15
(Am 01.01.2003: MVEL)
Der Bezirksplanungsrat beim
Regierungspräsidenten Arnsberg hat in seiner Sitzung am 30. 8.1985 beschlossen,
den Gebietsentwicklungsplan für den Regierungsbezirk Arnsberg, Teilabschnitt Dortmund/Unna/Hamm
im Bereich der Stadt Dortmund zu ändern.
Diese Änderung des Gebietsentwicklungsplanes
habe ich mit Erlass vom 15.1.1986 gem. § 16 Abs. l des Landesplanungsgesetzes
i. d. F. der Bekanntmachung vom 28. November 1979 (GV. NW. S. 878/SGV. NW. 230)
im Einvernehmen mit den fachlich zuständigen Landesministern genehmigt.
Gemäß § 16 Abs. 3 des
Landesplanungsgesetzes werden die im Gebietsentwicklungsplan enthaltenen
Darstellungen mit der Bekanntmachung Ziele der Raumordnung und Landesplanung.
Die Änderung des
Gebietsentwicklungsplanes wird beim Minister für Umwelt, Raumordnung und
Landwirtschaft (Landesplanungsbehörde) in Düsseldorf, beim
Regierungspräsidenten Arnsberg (Bezirksplanungsbehörde) und beim
Oberstadtdirektor in Dortmund zur Einsicht für jedermann niedergelegt
Gemäß § 17 Landesplanungsgesetz
weise ich auf folgendes hin:
Eine Verletzung von Verfahrens-
und Formvorschriften des Landesplanungsgesetzes und der aufgrund dieses
Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften bei der Erarbeitung und Aufstellung der
Änderung des Gebietsentwicklungsplanes ist unbeachtlich, wenn sie nicht
schriftlich unter Bezeichnung der Verletzung innerhalb eines Jahres nach dieser
Bekanntmachung beim Regierungspräsidenten Arnsberg (Bezirksplanungsbehörde)
geltend gemacht worden ist Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die
Genehmigung des Gebietsentwicklungsplanes oder deren Bekanntmachung verletzt
worden sind.
MBl. NRW. 1986 S. 192.